Rechtsprechung
LSG Rheinland-Pfalz, 19.05.2011 - L 5 U 182/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 104 SGB 7, §§ 104 ff SGB 7, § 106 Abs 3 SGB 7, § 108 Abs 1 SGB 7, § 108 Abs 2 S 2 SGB 7
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - fehlende Entscheidungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers zum Erlass eines Verwaltungsakts von Amts wegen gegenüber dem etwaig haftungsprivilegierten Schädiger gem § 106 Abs 3 SGB 7 - Feststellung ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unfallversicherungsträger hat gegenüber dem haftungsprivilegierten Schädiger über die Erstattung von Leistungen durch Verwaltungsakt von Amts wegen zu entscheiden; Befugnis des Unfallversicherungsträgers zum Erlass eines Verwaltungsakts von Amts wegen gegenüber einem ...
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Regress nach § 110 SGB VII - Umfang der zu erstattenden Leistungen - Aussetzungsbeschluss des Zivilgerichts - Bescheid von Amts wegen gegenüber Schädiger, der weder Mitglied noch Versicherter der BG ist - fehlende Befugnis zur Entscheidung durch Verwaltungsakt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Befugnis des Unfallversicherungsträgers zum Erlass eines Verwaltungsakts von Amts wegen gegenüber einem haftungsprivilegierten Schädiger nach § 106 Abs. 3 SGB VII
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Speyer, 19.03.2010 - S 9 U 144/09
- LSG Rheinland-Pfalz, 19.05.2011 - L 5 U 182/10
- BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R
- BSG, 19.04.2012 - B 2 U 5/12 C
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 05.03.2010 - 14 W 1/10
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 19.05.2011 - L 5 U 182/10
Nach dem fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist bleibt das Zivilgericht auf entsprechenden Aufnahmeantrag eines der Beteiligten selbst zur Entscheidung über die in § 108 Abs. 1 SGB VII genannten Fragen zuständig, weil in diesem Fall der sonst strikte Vorrang der Entscheidungszuständigkeit der Unfallversicherungsträger bzw der Sozialgerichtsbarkeit aufgehoben ist, um eine Verfahrensverschleppung zu verhindern (vgl zum Vorstehenden OLG Celle 05.03.2010 - 14 W 1/10 und 14 W 10/10, juris Rn 17f mwN).Da der Kläger der ihm in seiner Stellung als dortiger Beklagter vom LG F im Beschluss vom 06.03.2009 aufgegebenen Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrens nach § 108 Abs. 1 SGB VII nicht nachgekommen ist, bleibt es der hiesigen Beklagten (Klägerin des Zivilrechtsstreits) unbenommen, wegen des fruchtlosem Ablaufes der gesetzten Frist beim Zivilgericht einen entsprechenden Aufnahmeantrag zu stellen (vgl hierzu Oberlandesgericht - OLG - Celle 05.03.2010 aaO, juris Rn 18).