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   LSG Saarland, 01.03.2018 - L 11 SO 14/16   

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https://dejure.org/2018,59704
LSG Saarland, 01.03.2018 - L 11 SO 14/16 (https://dejure.org/2018,59704)
LSG Saarland, Entscheidung vom 01.03.2018 - L 11 SO 14/16 (https://dejure.org/2018,59704)
LSG Saarland, Entscheidung vom 01. März 2018 - L 11 SO 14/16 (https://dejure.org/2018,59704)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 2 SGB 10, § 27 Abs 1 SGB 8, § 27 Abs 2 S 1 SGB 8, § 33 S 1 SGB 8
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers - Vorrang der Sozialhilfe vor der Kinder- und Jugendhilfe - Kinder- und Jugendhilfe - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Saarland, 01.03.2018 - L 11 SO 14/16
    Zum Vorrang (§ 10 Abs. 4 S 2 SGB VIII) der Leistungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe auf Grundlage von § 54 Abs. 3 SGB XII idF vom 30.7.2009 gegenüber derjenigen des Jugendhilfeträgers bei Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie (vgl BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R = BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13).

    Aus § 54 Abs. 3 SGB XII (und iVm § 28 Abs. 5 SGB XII) ergibt sich, dass die erbrachten Jugendhilfeleistungen insgesamt erstattungspflichtig sind, so dass der Sozialhilfeträger auch für die mit der Unterbringung verbundenen Kosten zum Lebensunterhalt als einem integralen Bestandteil der Maßnahme aufzukommen hat (vgl BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R aaO).

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 25.09.2014 (B 8 SO 7/13 R) ausführe, habe der Träger der Sozialhilfe im Rahmen dieser Vorschrift auch für die mit der Unterbringung verbundenen Kosten zum Lebensunterhalt aufzukommen.

    Unter Zitierung der Entscheidung des BSG vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R - hat das SG weiterhin ausgeführt, am Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII bestünden keinerlei Zweifel.

    Gegen das ihm am 25.10.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.10.2016 Berufung eingelegt und unter Vorlage eines Pflegegutachtens aus dem Jahr 2017 sowie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 25.09.2014 (B 8 SO 7/13 R) und seinen bisherigen Vortrag im Wesentlichen geltend gemacht, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Kostenerstattung zu.

    Auch vor Inkrafttreten dieser Regelung handelte es sich bei den in § 54 SGB XII genannten Leistungen der Eingliederungshilfe um einen offenen Leistungskatalog ("insbesondere"), der auch Leistungen in einer Pflegefamilie erfassen konnte (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R - juris Rn. 29, m.w.N.).

    Der mit Wirkung zum 05.08.2009 eingefügte § 54 Abs. 3 SGB XII lässt nur den Schluss zu, dass der Sozialhilfeträger für die vom Jugendhilfeträger erbrachten Jugendhilfeleistungen insgesamt erstattungspflichtig ist; gleiches folgt aus der ebenfalls zum 05.08.2009 erfolgten Änderung des § 28 Abs. 5 SGB XII, die aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) zum 01.01.2011 Regelungsgegenstand des § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII wurde (vgl. hier BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R - juris Rn. 38; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII Sozialhilfe, Kommentar, 19. Auflage, 2015, § 27a, Rn. 1).

    Nach der letztgenannten Regelung soll die Unterbringung in einer Pflegefamilie regelmäßig zu einer abweichenden Bemessung der Regelsätze für den notwendigen Lebensunterhalt führen, woraus deutlich wird, dass der Sozialhilfeträger auch für die mit der Unterbringung verbundenen Kosten zum Lebensunterhalt als einem integralen Bestandteil der Maßnahme aufzukommen hat (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R - juris Rn. 38).

    Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 27.10.2016 aus der Entscheidung des BSG vom 25.09.2014 (B 8 SO 7/13 R dort nach juris Rn. 29) zitiert hat und sich darauf für den vorliegenden Fall beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Zitat aus dem Urteil des BSG gerade nicht den vorliegenden Fall betrifft, sondern die an dieser Stelle vom BSG geschilderte Situation vor Inkrafttreten des § 54 Abs. 3 SGB XII. Für die rechtliche Beurteilung seit Geltung dieser Vorschrift ab 05.08.2009 - und damit entscheidend für den vorliegenden Fall, in dem Erstattungsansprüche ab 16.12.2009 geltend gemacht werden - hat das BSG in dieser Entscheidung vom 25.09.2014 insoweit ausdrücklich ausgeführt (zitiert nach juris Rn. 37 f.):.

    Zudem sollte damit eine Gleichbehandlung mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erfolgen und zugleich die aus den unterschiedlichen Leistungszielen resultierende gespaltene Trägerschaft (Sozialhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe) beendet werden (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, - juris Rn. 39 unter Verweis auf BT-Drucks. 16/13417, S 6).

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2017 - 4 LA 281/16

    Eignung; Erlaubnis zur Vollzeitpflege; Hilfe zur Erziehung; Pflegeerlaubnis;

    Auszug aus LSG Saarland, 01.03.2018 - L 11 SO 14/16
    Eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 Abs. 1 S 1 SGB VIII ist daher weder vorher noch während der Fortsetzung der Hilfe nötig (vgl OVG Lüneburg vom 7.6.2017 - 4 LA 281/16 - = NZFam 2017, 805).

    Diese Vorschrift gründet darauf, dass die Vermittlung der Pflege durch das Jugendamt ausreichende Gewähr dafür bietet, dass - wie auch hier - durch die Notwendigkeit der Hilfeplanung, laufende Beratung und Begleitung, der besondere Schutz des Pflegekindes ohnehin gewährleistet ist und dies die Feststellung umfasst, dass das Wohl des jeweiligen Kindes oder des Jugendlichen im Einzelfall in der Pflegestelle gewährleistet ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 LA 281/16 - juris Rn. 7; Busse in: jurisPK-SGB VIII, § 44 Rn. 29, jeweils m.w.N.).

    Die Pflegeerlaubnis hat mithin in diesen Fällen keine eigenständige Funktion mehr, wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 44 SGB VII ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 LA 281/16 - juris Rn. 7 - unter Verweis auf BT-Drs. 11/5948, S. 82 f.).

    Sie ist weder vorher noch während der Fortsetzung der Hilfe nötig (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 LA 281/16 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus LSG Saarland, 01.03.2018 - L 11 SO 14/16
    Der Leistungsumfang der zu gewährenden Sozialhilfe bemisst sich nach § 9 Abs. 1 SGB XII stets nach den Besonderheiten des Einzelfalles, woraus abzuleiten ist, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf abzudecken ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 12, m.w.N.).

    Da es auf die Gründe für die Notlage nicht ankommt, ist für die Frage, ob der Anspruch auf Eingliederungshilfe im Einzelfall ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Leistungen umfasst, stets auf den konkreten und individuellen Gesamtbedarf abzustellen, wobei der konkrete Bedarf nicht in einzelne Komponenten - etwa nach erzieherischen oder behinderungsbedingten Gesichtspunkten - aufzuspalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 12).

    Im Rahmen der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nur eine Konkurrenz gleichartiger Leistungspflichten und keine Identität der Anspruchsberechtigten erforderlich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 17).

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