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   LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2020 - L 3 R 266/19   

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https://dejure.org/2020,22660
LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2020 - L 3 R 266/19 (https://dejure.org/2020,22660)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.05.2020 - L 3 R 266/19 (https://dejure.org/2020,22660)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - L 3 R 266/19 (https://dejure.org/2020,22660)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 9 Abs 1 S 1 SGB 6, § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB 6 vom 19.02.2002, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB 6 vom 19.02.2002, § 16 SGB 6
    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Erwerbsfähigkeit iS von § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 6 - mehrfache erfolglose Versuche der dauerhaften Wiedereingliederung - geminderte Erwerbsfähigkeit iS von § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB 6

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Erwerbsfähigkeit iS von § 10 Abs 1 Nr 1 SGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2020 - L 3 R 266/19
    Insoweit kann sich jedoch eine Verpflichtung des angegangenen Rehabilitationsträgers nur auf eine Neubescheidung seines Antrags erstrecken (vgl. zu dem weiterhin zu beachtenden Auswahlermessen der Behörde z.B. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - juris, RdNr. 17).

    Auch fehlt es an einer Bezugnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf § 43 SGB VI oder § 240 Abs. 2 SGB VI. Die dortigen Kriterien sind im Rahmen des § 10 Abs. 1 SGB VI nicht anwendbar (vgl. BSG, Urteile vom 11. Mai 2011, a.a.O., RdNr. 46 und vom 12. März 2019 - B 13 R 27/17 R -, juris RdNr. 18).

    In Bezug auf die geminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne von b) kommt es, anders als für die entsprechenden Begriffe nach Nr. 1 der Vorschrift, nicht auf den bisherigen Beruf des Versicherten, sondern auf sämtliche in Betracht kommende Tätigkeiten an (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, a.a.O., RdNr. 47).

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2020 - L 3 R 266/19
    Dabei unterliegt die Entscheidung über die Voraussetzungen, das "ob" der Leistung, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "wie" der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht (BSG, Urteil vom 12. März 2019 - B 13 R 27/17 R -, juris, RdNr. 12).

    Auch fehlt es an einer Bezugnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf § 43 SGB VI oder § 240 Abs. 2 SGB VI. Die dortigen Kriterien sind im Rahmen des § 10 Abs. 1 SGB VI nicht anwendbar (vgl. BSG, Urteile vom 11. Mai 2011, a.a.O., RdNr. 46 und vom 12. März 2019 - B 13 R 27/17 R -, juris RdNr. 18).

  • BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Antrag auf Erteilung einer

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2020 - L 3 R 266/19
    Die Zuständigkeit der Beklagten als Rehabilitationsträger erstreckt sich nach § 14 Abs. 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX - in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004, BGBl I 606) im Verhältnis des Rehabilitationsträgers zu dem behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation vorgesehen sind (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 18/14 R -, juris).
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