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   LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20   

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LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20 (https://dejure.org/2021,14591)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20 (https://dejure.org/2021,14591)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - L 6 SB 4012/20 (https://dejure.org/2021,14591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 Abs 5 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 SGB 10, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2 Abs 1 RDG
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten - Antragsverfahren zur GdB-Neufeststellung als Rechtsdienstleistung - Bezug zu einer Rente - registrierter Alterlaubnisinhaber - Bindung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung als Bevollmächtigter in einem Verfahren auf Neufeststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX ; Anforderungen an die Erbringung der Rechtsdienstleistung durch einen Rentenberater

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung als Bevollmächtigter in einem Verfahren auf Neufeststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX ; Anforderungen an die Erbringung der Rechtsdienstleistung durch einen Rentenberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R

    Keine Befugnis von Rentenberatern zur Vertretung in einem Widerspruchsverfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20
    Soweit der Kläger meine, das BSG habe in der Entscheidung vom 24. September 2020 (B 9 SB 2/18 R) den Sachverhalt verkannt, folge die Kammer dem nicht.

    Die Tatsache der Alterlaubnis sei in der Entscheidung des BSG vom 24. September 2020 (B 9 SB 2/18 R) nicht gewürdigt worden.

    Im Verfahren B 9 SB 2/18 R, in dem der Kläger Revisionsbeklagter gewesen sei, habe das BSG eindeutig klargestellt, dass der Kläger nur im Besitz einer Teilerlaubnis sei.

    Dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass das zwischen den Beteiligten geführte Revisionsverfahren B 9 SB 2/18 R abgeschlossen ist.

    Aus dem Ergebnis dieser Prüfung folgt dann ggf. die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R -, juris, Rz. 37; daran festhaltend: BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 14).

    Im Hinblick darauf, dass der Bezug zu einer gesetzlichen Rente nicht ins Uferlose ausgeweitet werden darf, um die Intention des Gesetzesgebers nicht in ihr Gegenteil zu verkehren (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 21), ist es angemessen, einen konkreten Bezug ab einem Zeitraum von drei Jahren vor dem möglichen Beginn einer Altersrente anzunehmen.

    Weiterhin handelt es sich bei der der Rechtsdienstleistung nicht um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG, da die Haupttätigkeit nur mit einem konkreten Rentenbezug verrichtet und diese ausdrückliche gesetzliche Beschränkung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG nicht missachtet werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 24).

    Ebenso hat das BSG in der Entscheidung vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 34 festgestellt, dass der Kläger keine unbeschränkte Vollrechtserlaubnis hatte und auch keine Teilerlaubnis über das Rentenversicherungsrecht hinaus für das Schwerbehindertenrecht.

    Dies ändert aber nichts daran, dass durch das zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens geführte Revisionsverfahren (B 9 SB 2/18 R) geklärt ist, dass der Kläger Rechtsdienstleistungen im Bereich des Schwerbehindertenrechts nur mit einem Bezug zu einer gesetzlichen Rente erbringen darf.

    Den zitierten weiteren Schreiben, insbesondere auch des LSG-Präsidenten, ist schon keine Regelungswirkung zu entnehmen, sondern darin werden lediglich rechtliche Einschätzungen wiedergegeben (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 42 ff.).

    Vielmehr sind Behörden und Gerichte bei Zweifeln über den Umfang der Erlaubnis verpflichtet, den der Registrierung zugrundeliegenden Sachverhalt vollständig zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 52 ff.; vgl. schon Senatsurteil vom 23. Januar 2020 - L 6 SB 939/19 -, juris, Rz. 27).

    Dementsprechend hat die von der Erlaubnisbehörde nach dem RBerG zu unterscheidenden Registrierungsbehörde nach dem RDG nicht die Befugnis zur eigenständigen Erlaubniserteilung oder zur Abänderung erteilter Alterlaubnisse (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 53).

    Der Begriff "Rentenberater" setzt nach der Wortbedeutung eindeutig einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente voraus und hat eine begrenzende Qualität etwa im Vergleich zu dem vom Gesetzgeber nicht gewählten Begriff des "Sozialrechtsberaters" (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R - juris, Rz. 17 ff.).

    Der im Urteil des BVerfG im Einzelnen beschriebenen Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechend, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung aber bereits unter Geltung des RBerG vom 18. August 1980 davon ausgegangen, dass stets ein konkreter Rentenbezug bestehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R - juris, Rz. 17 ff.).

    Vielmehr ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse durch eine Wiederholungsgefahr begründet und damit die Klage nur im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Klärung der Vertretungsberechtigung zulässig (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 60; Senatsurteil vom 23. Januar 2020 - L 6 SB 939/19 -, juris, Rz. 32).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2016 - L 6 SB 2326/15
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20
    Ergänzend werde auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 17. Februar 2016 - L 6 SB 2326/15 - Bezug genommen.

    Ergänzend werde auf die Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 17. Februar 2016 - L 6 SB 2326/15 - und vom 23. Mai 2016 - L 6 SB 4281/15 - über die Zurückweisung eines Rentenberaters mit Alterlaubnis hingewiesen.

    Das RDG zielt auch nicht darauf ab, ein einmal mit einem Rentenberater begonnenes Verfahren mit diesem zu Ende führen zu können, sondern sein Zweck besteht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) ausschließlich darin, Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - L 6 SB 2326/15 -, juris, Rz. 9).

    Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wie unter Geltung des RBerG (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - L 6 SB 2326/15 -, juris, Rz. 10), besteht somit unter Geltung des RDG nicht mehr.

    Dementsprechend hat der Senat bereits im Beschluss vom 17. Februar 2016 (L 6 SB 2326/15 - juris, Rz. 10) ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des BSG der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten haben, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG eng auszulegen (Verweis auf BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 (102) und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.).

    Der Senat hat deswegen schon im Beschluss vom 17. Februar 2016 (L 6 SB 2326/15 -, juris, Rz. 12) eine ständige Gerichtspraxis oder gar eine gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten in Verfahren vor dem LSG ohne Rentenbezug verneint und einen Vertrauensschutz spätestens nach der Entscheidung des BSG vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R) abgelehnt.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2020 - 9 S 1944/19

    Auftreten eines Rentenberaters in sozialgerichtlichen Verfahren des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20
    Auf die Ausführungen der nun vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH) vom 24. August 2020 (9 S 1944/19) werde hingewiesen.

    Aus der von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) folgt nichts Anderes, da dort die im vorliegenden Kontext entscheidende, und zu verneinende (vgl. oben), Frage der Drittbindungswirkung gerade offengelassen worden ist (vgl. VGH, Urteil vom 24. August 2020 - 9 S 1944/19 -, juris, Rz. 62).

    Der Senat vermag der Entscheidung des BSG vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 1692/12 -, juris, Rz. 17 nicht zu entnehmen, dass dort bestätigt werde, dass schon die allgemeine Erlaubnis eines Rentenberaters nach der früheren Rechtslage nach h. M. das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts auch ohne einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente umfasste (so aber VGH, Urteil vom 24. August 2020 - 9 S 1944/19 -, juris, Rz. 55).

    Dass vor dem RDG ein nur gänzlich undefiniertes Berufsbild des Rentenberaters vorgelegen habe (so VGH, Urteil vom 24. August 2020 - 9 S 1944/19 -, juris, Rz. 64), vermag der Senat daher nicht zu erkennen.

  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 20/96

    Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20
    Das betrifft vielmehr sein wirtschaftliches Interesse, da die Zurückweisung Auswirkungen auf den Gebührenanspruch haben kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, juris, Rz. 22).

    Dementsprechend hat der Senat bereits im Beschluss vom 17. Februar 2016 (L 6 SB 2326/15 - juris, Rz. 10) ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des BSG der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten haben, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG eng auszulegen (Verweis auf BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 (102) und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.).

    Diesen Ausführungen lässt sich damit allenfalls entnehmen, dass sich die Tätigkeit des Rentenberaters auf das Gebiet des Sozialversicherungsrechts im engen Sinne erstrecken sollte (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 - juris, Rz. 22 ff.).

  • BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R

    Schwerbehindertenrecht - Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20
    Folglich ist es für den Antragsteller bis zum Erlass des Erst-Bescheides nicht erforderlich, die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge selbst zu durchschauen (vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R -, juris, Rz. 28 ff.).

    Hier bedarf es erst recht eines gewissen Maßes an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht, wie sich schon aus dem Anhörungserfordernis (§ 24 SGB X) ergibt (vgl. auch BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R -, juris, Rz. 35).

    Aus dem Ergebnis dieser Prüfung folgt dann ggf. die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R -, juris, Rz. 37; daran festhaltend: BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 14).

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20
    Es steht außer Frage, dass es nach der bis 1980 geltenden Fassung des RBerG für Rechtsbeistände eine Vollerlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen geben konnte, die von den etwa 4500 Rechtsbeiständen im Jahr 1979 nur 1660 besaßen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 -, juris, Rz. 16).

    Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, dass Qualifikationsniveau anzuheben, und es bedurfte keiner konkreten Feststellung, ob und wie häufig die Tätigkeit von Rechtsbeiständen zu Missständen geführt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 -, juris, Rz. 9 und 58 ff.).

    Gegen eine Anhebung des Qualifikationsniveau - mit der Folge weitreichenderer Vertretungsbefugnisse - sprach weiter, dass mit der Einführung der Beratungshilfe und dem Ausbau der Prozesskostenhilfe kein Bedarf mehr nach Rechtsberatern mit Vollerlaubnis und geringerem Qualifikationsniveau gesehen wurde, wobei es sich um eine gesellschafts- und sozialpolitische Erwägung handelte, die die gesetzliche Regelung zwar nicht allein trägt, aber als zusätzliches gesetzgeberisches Motiv anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 -, juris, Rz. 60).

  • LSG Baden-Württemberg, 06.04.2018 - L 6 U 418/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung eines Rentenberaters wegen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20
    Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 6 U 418/18 vom 6. April 2018 setze sich ausführlich mit den Rechtswirkungen des Rechtsdienstleistungsregisters auseinander.

    Hierauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 6. April 2018 (- L 6 U 418/18 -, juris, Rz. 13) hingewiesen.

    Dementsprechend hat das BSG bestätigt, dass die Registrierung des Klägers im Rechtsdienstleistungsregister den Umfang der Alterlaubnis übersteigt, was der Senat bereits im Beschluss vom 6. April 2018 (L 6 U 418/18 -, juris, Rz. 14), der sich ebenfalls auf den hiesigen Kläger bezog, dargelegt hat.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 939/19
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20
    Vielmehr sind Behörden und Gerichte bei Zweifeln über den Umfang der Erlaubnis verpflichtet, den der Registrierung zugrundeliegenden Sachverhalt vollständig zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 52 ff.; vgl. schon Senatsurteil vom 23. Januar 2020 - L 6 SB 939/19 -, juris, Rz. 27).

    Vielmehr ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse durch eine Wiederholungsgefahr begründet und damit die Klage nur im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Klärung der Vertretungsberechtigung zulässig (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 60; Senatsurteil vom 23. Januar 2020 - L 6 SB 939/19 -, juris, Rz. 32).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.05.2008 - L 5 SB 25/03
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20
    Sie ist damit überschaubar und hinreichend abzugrenzen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 - L 8 SB 2721/12 - juris Rz. 17), unabhängig davon, dass selbst eine aufwändigere Ermittlung der Vertretungsbefugnis keinen Grund für eine weitreichendere Auslegung darstellt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2008 - L 5 SB 25/03 -, juris, Rz. 30).

    Zum einen hat das LSG Sachsen-Anhalt bereits mit Beschluss vom 14. Mai 2008 (L 5 SB 25/03) einen Rentenberater in einem Verfahren ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente zurückgewiesen und ist der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg dieser Entscheidung schon mit Beschluss vom 29. November 2012 gefolgt.

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20
    Dabei ist beim Rentenberater Ausgangs- und Endpunkt seiner Beratung die zu erwartende Rente (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 981/81 -, juris, Rz. 38; Senatsurteil vom 20. Juni 2013 - L 6 SB 1692/13 -, juris, Rz. 31).

    Insbesondere ist schon in der Entscheidung des BVerfG vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 981/81 - darauf verwiesen worden, dass Ausgangs- und Endpunkt der Tätigkeit des Rentenberaters die Rente ist (vgl. oben).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2018 - L 4 R 4370/15

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Hygienefachkraft in Altenpflegeheimen

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2930/10

    Zum Schutz der Tätigkeit eines Rechtsbeistandes durch die Berufsausübungsfreiheit

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2018 - L 3 SB 1456/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zurückweisung eines Bevollmächtigten -

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R

    Schwerbehindertenrecht - Ablehnung der Erhöhung des Grads der Behinderung bei

  • BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R

    Krankenversicherung - vorläufiger Risikostrukturausgleich für 1994

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 SB 5/01 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren bei

  • BVerwG, 06.09.2012 - 4 B 42.12

    Stützen des Ermessens der Behörde auf eigenes fehlerhaftes und rechtswidriges

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

  • BSG, 03.02.1988 - 9a RV 18/86

    Bindend gewordener Verwaltungsakt - Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts -

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 8 SB 537/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung eines Rentenberaters wegen

  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 64/01 R

    Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit -

  • BVerwG, 06.04.1955 - V C 76.54

    Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes über den Bezug einer Wohnung

  • BSG, 14.02.2019 - B 9 SB 51/18 B

    Zurückweisung als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren

  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 118/09

    Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Berufung - betragsmäßige

  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 31/98 R

    Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit -

  • BSG, 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Verfahrensmangel - Verletzung des

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 34/16 R

    Krankenversicherung - Gemeinsamer Bundesausschuss - Medizinproduktehersteller -

  • BSG, 17.04.1991 - 1 RR 2/89

    Genehmigungsbescheid für die Errichtung einer Betriebskrankenkasse, Gefährdung

  • BVerwG, 07.05.1996 - 4 B 55.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Beurteilungszeitpunkt bei einer auf eine erledigte

  • BVerwG, 21.12.1989 - 7 B 21.89

    Anfechtungsklage - Maßgeblicher Zeitpunkt - Veränderung der Sachlage

  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2016 - L 6 SB 4281/15
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86

    Berufliche Tätigkeit - Beitragspflicht - Beitragspflichtige Beschäftigung -

  • VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20

    Gegenstand einer Zurückweisungsentscheidung nach SGB 10 § 13 Abs 5; Gewährung von

    Statthafte Rechtsbehelfe sind insoweit der Anfechtungswiderspruch und die Anfechtungsklage sowie - nach Abschluss des zugrundeliegenden Sozialverwaltungsverfahrens - die Fortsetzungsfeststellungsklage, weil die Zurückweisung des Bevollmächtigten für das abgeschlossene Verwaltungsverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl. BSG, Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171, juris Rn. 9; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.5.2021 - L 6 SB 4012/20 -, juris Rn. 30).
  • BSG, 25.08.2022 - B 9 SB 5/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zurückweisung eines Bevollmächtigten -

    Anders als es der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.5.2021 (L 6 SB 4012/20 - juris RdNr 37 ff) vorträgt, erfordert die bloße Antragstellung auf Neufeststellung des GdB und Zuerkennung von Merkzeichen noch keine rechtliche Subsumtion der Umstände des Einzelfalls, insbesondere nicht unter die Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X. Zwar steht es dem Antragsteller frei, eine solche rechtliche Prüfung selbst durchzuführen oder von einer anderen Person vornehmen zu lassen und sein Anliegen im Hinblick auf eine Überprüfung der bereits ergangenen Verwaltungsakte von Anfang an oder mit Rücksicht auf eine später eingetretene Verschlechterung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zeitlich zu konkretisieren.
  • LSG Baden-Württemberg, 29.03.2023 - L 3 SB 2832/21

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines

    Denn diese Tätigkeiten sind bereits keine Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG (BSG, Urteil vom 25.08.2022 - B 9 SB 5/20 R, juris Rn. 17-19; BSG, Urteil vom 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R, juris Rn. 33-34; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20, juris Rn. 40; Roller, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R, SGb 2021, 381-391).
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