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   LSG Baden-Württemberg, 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09   

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LSG Baden-Württemberg, 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09 (https://dejure.org/2013,41986)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09 (https://dejure.org/2013,41986)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. August 2013 - L 7 SO 2971/09 (https://dejure.org/2013,41986)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 61 Abs 1 S 1 SGB 12, § 61 Abs 6 SGB 12, § 64 Abs 1 SGB 12, § 64 Abs 2 SGB 12, § 64 Abs 3 SGB 12
    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Pflegegeld - pflegebedürftiges Kind - Grad der Pflegebedürftigkeit - Pflegemehraufwand - Häufigkeit des Pflegebedarfs und täglicher Zeitaufwand - Verweisung auf die Richtlinien der Pflegekassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zur Pflege für pflegebedürftige Kinder; Anwendbarkeit der Richtlinien der Pflegekassen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Sozialhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 15.03.2012 - B 3 P 1/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Ermittlung der Pflegestufe - Grundpflegebedarf -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09
    Die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien wiederum sehen - in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB XI - für die Abgrenzung der drei Pflegestufen (vgl. Ziff. 4.1.1 ff.) einen zeitlichen Mindestaufwand vor; hiernach muss der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht professionell tätige Pflegeperson für die Versorgung des Pflegebedürftigen benötigt, bei der Pflegestufe III im Tagesdurchschnitt (gemeint ist: "täglich im Wochendurchschnitt", vgl. BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; SozR 3-3300 § 14 Nr. 10; BSGE 110, 214 = SozR 4-3300 § 15 Nr. 5 ) mindestens fünf Stunden (bei der Pflegestufe II drei Stunden) betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden (bei der Pflegestufe II mindestens zwei Stunden) entfallen müssen.

    Die Begutachtungs-Richtlinien, die derzeit in der Fassung vom 8. Juni 2009 vorliegen (abrufbar z.B. unter www.mds-ev.de/media/pdf/BRi_Pflege_090608.pdf), sehen unter Abschnitt D 4.0 III Nr. 9 - insoweit unverändert zu den Begutachtungs-Richtlinien in der Fassung vom 11. Mai 2006 (abrufbar unter www.mdk.de/media/pdf/Begutachtungsrichtlinien_screen.pdf) - einen Zeitwertekatalog hinsichtlich des tatsächlichen Grundpflegebedarfs von Kindern vor; da die dortigen Abzugswerte für gesunde Kinder der täglichen Praxis der Kindererziehung und Kinderpflege entnommen und damit empirisch gesichert sind (vgl. BSGE 110, 214 = SozR 4-3300 § 15 Nr. 5 ), bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sie auch im Rahmen der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege zu übernehmen.

    Weitaus ungünstiger für die Klägerin wäre es im Übrigen, wenn bei ihr - gemäß der neueren Rechtsprechung des BSG zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. BSGE 110, 214 = SozR 4-3300 § 15 Nr. 1) - wegen der stärkeren Ausdifferenzierung der neuen Zeitkorridore in den Begutachtungs-Richtlinien 2006/2009 in der Zeit vom 18. Juli 2007 bis 31. Mai 2008 entsprechend der Altersgruppe der zwei- bis dreijährigen Kinder ein Mittelwert von 154 Minuten und in der Zeit vom 1. Juni bis 17. Juli 2007 entsprechend der Altersgruppe der Eineinhalb- bis Zweijährigen gar ein Mittelwert von 189 Minuten für die Grundpflege gesunder Kinder in Abzug gebracht würde.

    Dem Hilfsantrag auf Ermittlung des für den Pflegebedarf gleichaltriger nichtpflegebedürftiger Kinder vorzunehmenden Abzugs war schon deswegen nicht zu folgen, weil diese Rechtstatsache durch das vorstehend wiederholt erörterte Urteil des BSG vom 15. März 2012 - B 3 P 1/11 R - (BSGE 110, 214 = SozR 4-3300 § 15 Nr. 5) bereits geklärt ist.

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09
    Insoweit handelt es sich um einen eigenständigen - von den übrigen im Leistungskatalog der Hilfen zur Pflege enthaltenen Leistungsarten - abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 8/12 R - ), den die Klägerin zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) verfolgt.

    Zwar ist die häusliche Pflege durch die Eltern der Klägerin sichergestellt (vgl. hierzu § 64 Abs. 5 Satz 1 SGB XII), wobei insoweit unerheblich ist, dass der Kinderkrankenpflegedienst im streitbefangenen Zeitraum neben der Behandlungspflege in den Zeiten seiner Anwesenheit (3 x wöchentlich zwei Stunden) auch Grundpflegeleistungen im Sinne der §§ 61, 64 SGB XII - nach Mitteilung des Sachverständigen R. die vollständige Übernahme des Windelnwechsels, der Intimhygiene und der Entsorgung nach der Darm- und Blasenleerung, die vollständige Übernahme des mundgerechten Zubereitens der Nahrung, die teilweise Übernahme der Aufnahme der Nahrung - übernommen hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. April 2013 a.a.O. ; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 16; Meßling in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 33).

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 7/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III - Anstieg

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09
    Die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien wiederum sehen - in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB XI - für die Abgrenzung der drei Pflegestufen (vgl. Ziff. 4.1.1 ff.) einen zeitlichen Mindestaufwand vor; hiernach muss der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht professionell tätige Pflegeperson für die Versorgung des Pflegebedürftigen benötigt, bei der Pflegestufe III im Tagesdurchschnitt (gemeint ist: "täglich im Wochendurchschnitt", vgl. BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; SozR 3-3300 § 14 Nr. 10; BSGE 110, 214 = SozR 4-3300 § 15 Nr. 5 ) mindestens fünf Stunden (bei der Pflegestufe II drei Stunden) betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden (bei der Pflegestufe II mindestens zwei Stunden) entfallen müssen.

    Wegen der Verweisung in § 61 Abs. 6 SGB XII auf § 17 SGB XI können zur Ermittlung des Pflegemehraufwands für Kinder die Begutachtungs-Richtlinien herangezogen werden (vgl. H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 15; Meßling in jurisPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 44); diese haben zwar keinen Rechtssatzcharakter, sind jedoch - soweit sie sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen halten - als Konkretisierung des Gesetzes zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen zu beachten (vgl. BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1).

  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R

    Pflegeversicherung - Kind - Ermittlung - Mehrbedarf - Berücksichtigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09
    Der von Gesetzes wegen gebotene Vergleich mit gesunden gleichaltrigen Kindern stellt keine Schlechterstellung gegenüber Erwachsenen dar, denn damit ist lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder, insbesondere Säuglinge und Kleinkinder, einen natürlichen, altersentsprechenden Pflegebedarf haben (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 9; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 14); bei Kindern kann mithin im Rahmen der Hilfe zur Pflege nur ein krankheits- und behinderungsbedingter Pflegemehraufwand berücksichtigt werden.

    Eine Zuordnung zu diesem Pflegegrad vermag sie nicht schon deswegen zu beanspruchen, weil sie als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 100 sowie den Merkzeichen "G", "B" und "H" anerkannt ist (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 9).

  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegebedarf - Pflegebedürftigkeit - geistig behindertes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09
    Die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien wiederum sehen - in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB XI - für die Abgrenzung der drei Pflegestufen (vgl. Ziff. 4.1.1 ff.) einen zeitlichen Mindestaufwand vor; hiernach muss der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht professionell tätige Pflegeperson für die Versorgung des Pflegebedürftigen benötigt, bei der Pflegestufe III im Tagesdurchschnitt (gemeint ist: "täglich im Wochendurchschnitt", vgl. BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; SozR 3-3300 § 14 Nr. 10; BSGE 110, 214 = SozR 4-3300 § 15 Nr. 5 ) mindestens fünf Stunden (bei der Pflegestufe II drei Stunden) betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden (bei der Pflegestufe II mindestens zwei Stunden) entfallen müssen.
  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 12/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegeaufwand - Zeitaufwand - Mukoviszidose Kind -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09
    Er hat als pflegeerschwerende, in die Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung einfließende Faktoren die krankheitsbedingte Fehlstellung der Extremitäten sowie darüber hinaus zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen bedarf, weil nach dem Aufstehen manuelle Vibrationsmaßnahmen zur Mobilisierung der Schleimansammlung in der Lunge erforderlich sind (analog dem Abklopfen bei an Mukoviszidose erkrankten Kindern) und darüber hinaus ein Stützkorsett (Wirbelsäulen-Orthese) angelegt werden muss; diesen aus medizinisch-pflegerischen Gründen erforderlichen verrichtungsbezogenen Bedarf (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. April 1999 - B 3 P 12/98 R - ) im Bereich der Mobilität hat er im Gutachten vom 24. Juli 2008 mit einem separaten Zeitfaktor von 14 Minuten für die Thoraxmobilisation sowie von weiteren jeweils zwei Minuten für das An- und Ausziehen des Wirbelsäulen-Stützkorsetts berücksichtigt.
  • BSG, 14.12.1994 - 3 RK 9/94

    Schwerpflegebedürftigkeit bei Kleinkindern

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09
    Hinsichtlich der Zuordnung pflegebedürftiger Kinder zu einem der vorbezeichneten Pflegegrade (oder andersgenannt Pflegestufen) ist darüber hinaus die bereits oben erwähnte Bestimmung des § 64 Abs. 4 SGB XII zu beachten, die inhaltlich weitestgehend mit § 15 Abs. 2 SGB XI übereinstimmt (vgl. hierzu auch BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 7); die hierzu durch die Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe sind deshalb auch bei der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege heranzuziehen (vgl. Meßling in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 43).
  • SG Karlsruhe, 28.05.2009 - S 4 SO 869/08

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegegeld - Ermittlung der Pflegestufe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09
    Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten und Unterlagen, die Klageakte des SG (S 4 SO 869/08) sowie die Berufungsakte Bezug genommen.
  • OVG Niedersachsen, 29.04.1998 - 4 L 5876/96

    Pflegestufe; Pflege; Pflegebedürftigkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09
    Das folgt aus der Bestimmung des § 61 Abs. 6 SGB XII (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. Dezember 2003 <BGBl. I S. 3022>), welche auf die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 SGB XI verweist (vgl. H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 64 Rdnr. 7; Meßling in jurisPK-SGB XII, § 64 Rdnrn. 8, 25 ; Krahmer/Sommer in LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 64 Rdnr. 1; ferner schon Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht FEVS 49, 175); demnach sind die zur Bestimmung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit erlassenen Pflegebedürftigkeits-Richtlinien (hier in der Fassung vom 11. Mai 2006; abrufbar unter www.gkv-spitzenverband.de/.../richtlinien.../richtlinien.../PflRi_110506_Genehmigung.pdf) entsprechend anzuwenden.
  • SG Dortmund, 18.06.2015 - S 62 (41,50) SO 296/08

    Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nach der Pflegestufe I;

    Nach § 61 Abs. 6 SGB XII sind jedoch die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien) entsprechend anzuwenden und diese verweisen in Teil D 4.0 auf die Regelung des § 15 Abs. 3 SGB XI, die somit auch für die Abgrenzung der Pflegestufen nach § 64 Abs. 1-3 SGB XII relevant ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09; Meßling in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 64 SGB XII, Rn. 25).

    Demgegenüber ist nach § 61 Abs. 1 SGB XII auch der Hilfebedarf bei anderen Verrichtungen zu berücksichtigen und dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch im Rahmen des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII, wenn sich der Hilfebedarf den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität zurechnen lässt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09; Krahmer/Sommer, in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 64, Rn. 7; Meßling, in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 64, Rn. 26; H. Schellhorn, in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2011, § 64, Rn. 7).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 282/12
    Allerdings sind im Hinblick auf die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei der Ermittlung des Hilfebedarfs, anders als im SGB XI (vgl. § 14 Abs. 4 SGB XI), auch andere als die in § 61 Abs. 5 SGB XII aufgeführten Verrichtungen zu berücksichtigen, wenn sie den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität zugeordnet werden können (Urteil des Senats vom 29. Januar 2015 - L 8 SO 192/11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. August 2013 - L 7 SO 2971/09 - juris Rn. 25; Meßling, a.a.O. § 64 Rn. 26, 27).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2015 - L 8 SO 192/11
    Dies ergibt sich zwar noch nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 64 SGB XII, der anders als § 37 SGB XI nicht auf die einzelnen Pflegestufen abstellt, folgt aber daraus, dass die §§ 61 ff. SGB XII generell hinsichtlich des Begriffs der Pflegebedürftigkeit erkennbar an die Vorschriften des SGB XI anknüpfen (Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 61 Rn. 10) und dass die jeweiligen Klammerzusätze in § 64 Abs. 1 bis 3 SGB XII - erhebliche Pflegebedürftige, Schwerpflegebedürftige und Schwerstpflegebedürftige - mit den Klammerzusätzen in § 15 Abs. 1 SGB XI übereinstimmen (Beschluss des Senats vom 13. August 2014 - L 8 SO 63/14 B ER; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 64 Rn. 8; vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 29. August 2013 - L 7 SO 2971/09, Rn. 25 - juris).
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