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   LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14   

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https://dejure.org/2016,53147
LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14 (https://dejure.org/2016,53147)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20.12.2016 - L 8 SO 128/14 (https://dejure.org/2016,53147)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 (https://dejure.org/2016,53147)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-XII-Leistungen; Erstattungsanspruch unter Leistungsträgern; Sachlich und örtlich zuständiger Leistungsträger; Begriff der Einrichtung; Ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege

  • rewis.io

    Ambulante Erbringung von Leistungen außerklinischer Intensivpflege in Wohnungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der Sozialhilfe; Keine Erbringung von Eingliederungshilfe in der außerklinischen Intensivpflege; Anforderungen an die ambulante Erbringung von Leistungen außerklinischer Intensivpflege in ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der Sozialhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Bayern, 09.02.2009 - L 8 SO 10/09
    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14
    Die Beschwerde hiergegen wurde vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 09.02.2009 (L 8 SO 10/09 B ER) zurückgewiesen.

    Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen, sowie der Verfahren S 46 SO 530/08 ER vor dem SG sowie L 8 SO 10/09 B ER vor dem LSG sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten verwiesen.

    Die Leistungsempfängerin hatte einen Anspruch auf die erbrachten Leistungen nach dem SGB XII. Auch war der Kläger aufgrund des Beschlusses des LSG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 8 SO 10/09 B ER zur Leistungserbringung verpflichtet.

    Da der Prozessbevollmächtigte gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.07.2009 am 30.09.2009 Klage erhoben hatte und Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde (S 52 SO 394/09), ist bis zum 31.08.2009 keine Bestandskraft eingetreten, so dass die Leistungsgewährung vollständig aufgrund des Beschlusses des LSG im Verfahren L 8 SO 10/09 B ER beruhte.

  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14
    Bei der Wohngemeinschaft, in der der Leistungsempfängerinn Leistungen von der Beigeladenen zu 2) erbracht wurden, handelt es sich nicht um eine Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 1 SGB XII. Unter einer Einrichtung (unabhängig ob voll- oder teilstationär) ist ein unter einer besonderen organisatorischen Einheit zusammengefasster Bestand an Personal, Sachmitteln sowie Räumlichkeiten unter verantwortlicher Trägerschaft zu verstehen, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu dek-kenden Bedarf oder der Erziehung dient (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994, 5 C 17/91, Urteil des BSG vom 23.07.2015, B 8 SO 7/14 R m. w. N.).

    Das BSG hat Zweifel, ob es eine teilstationäre Form des betreuten Wohnens überhaupt geben kann (BSG, Urteil vom 23.07.2015, B 8 SO 7/14 R, RdNr. 18 f.).

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14
    Diese Meinung hat das BSG mit Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R) modifiziert.
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14
    Die Leistungsempfängerin lebte ab dem 23.09.2009 in einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten, der gesetzlich nicht näher definiert wird, orientiert sich nach der Gesetzesbegründung (BT-TRS. 15/1514) zur ursprünglichen Normfassung an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Daraus hatte das BSG geschlossen, dass es sich bezüglich der Art der erforderlichen Betreuung nicht um eine solche pflegerische Art handeln dürfe, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein müsse (als Form einer Eingliederungsleistung, vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 7/10 R, Rn. 15).
  • LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 221/14

    Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträgern untereinander bei betreutem Wohnen

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14
    Dieser Auffassung, die durch den Wortlaut der Vorschrift eindeutig gestützt wird, schließt sich der erkennende Senat an (vgl. auch Urteil des Senats vom 22.11.2016, L 8 SO 221/14).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 55/88

    Rente - Beitragsstreitigkeit - Verjährung

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14
    Dass bei einer Beiladung anders als im Zivilprozess der Dritte durch das Gericht am Rechtsstreit beteiligt wird, ergibt sich aus dem Amtsprinzip des Sozialgerichtsverfahrens (BSG, Urteil vom 21. Februar 1990, 12 RK 55/88; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2009, 1124 KR 157/09BER, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl., § 75 Rn. 17 a sowie § 94 Rn. 5).
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14
    Dabei bleibt der Rechtstreit grundsätzlich bei dem erkennenden Gericht, hier dem SG, bis zur Durchführung des Nachverfahrens über die Höhe der Leistung anhängig, auch wenn das Zwischenurteil wie ein Endurteil rechtsmittelfähig ist (BSG, Urteil vom 25.01.1994, 7 Rar 42/93 RdNr. 37; Keller a. a. O., § 130 RdNr. 4 e).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2015 - L 2 SO 1431/13

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Übernahme zusätzlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14
    (Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 SGB XII Rn. 16; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2015, L 2 SO 1431/13).
  • LSG Bayern, 21.02.2013 - L 18 SO 85/10

    -Zu den Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des örtlichen Sozialhilfeträgers

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14
    Es ist deshalb nicht relevant, ob für die Annahme von Art. 82 Abs. 2 BayAGSG ein bestimmter Umfang von Leistungen der Eingliederungshilfe vorherrschen muss (vgl. hierzu Urteil des LSG vom 21.02.2013, L 18 SO 85/10).
  • VG Mainz, 22.02.2018 - 1 K 862/17

    Jugendhilfe; Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe für einen unbegleiteten

    In dieser Hinsicht fehlt es hier an einer hoheitlichen Maßnahme, also einer solchen in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sodass die Ablehnung einer Zahlung durch den Beklagten ebenso wie die Anforderung der Erstattung durch die Klägerin per Verwaltungsakt unzulässig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 1970 - 10 RV 483/68 -, juris, Rn. 19; BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris, Rn. 32).

    Die Klage ist im Übrigen als Leistungsklage zulässig, da der begehrten Erstattung - wie oben dargelegt - kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorausgehen muss (so ausdrücklich BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris, Rn. 32).

  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 1463/17

    Bestandskraft formeller Verwaltungsakte; Verhältnis von SGB 8 § 42d Abs 4 zu SGB

    Es fehlte hier bereits an dem Merkmal einer hoheitlichen Maßnahme, da sich Kläger und Beklagter auf Gleichordnungsebene gegenüberstehen und damit kein für die Annahme einer hoheitlichen Maßnahme erforderliches Über-/Unterordnungsverhältnis besteht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 1970 - 10 RV 483/68 -, juris, Rn. 19; BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris, Rn. 32).

    Die Klage ist im Übrigen als Leistungsklage zulässig, da der begehrten Erstattung - wie oben dargelegt - kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorausgehen muss (so ausdrücklich BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris, Rn. 32).

  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17

    Jugendhilfe; Erstattungsstreitigkeit; Kosten einer aktiven Rückführung eines

    Es fehlte hier bereits an dem Merkmal einer hoheitlichen Maßnahme, da sich Klägerin und Beklagter auf Gleichordnungsebene gegenüberstehen und kein dafür erforderliches Über-/Unterordnungsverhältnis besteht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 1970 - 10 RV 483/68 -, juris, Rn. 19; BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris, Rn. 32).

    Die Klage ist im Übrigen als Leistungsklage zulässig, da der begehrten Erstattung - wie oben dargelegt - kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorausgehen muss (so ausdrücklich BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris, Rn. 32).

  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 1376/17

    Jugendhilferechtlicher Erstattungsstreit; Anfechtungsklage gegen rein formellen

    In dieser Hinsicht fehlt es hier an einer hoheitlichen Maßnahme, also einer solchen in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sodass die Ablehnung einer Zahlung durch den Beklagten ebenso wie die Anforderung der Erstattung durch die Klägerin per Verwaltungsakt unzulässig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 1970 - 10 RV 483/68 -, juris, Rn. 19; BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris, Rn. 32).

    Die Klage ist im Übrigen als Leistungsklage zulässig, da der begehrten Erstattung - wie oben dargelegt - kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorausgehen muss (so ausdrücklich BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris, Rn. 32).

  • VG Potsdam, 24.01.2019 - 7 K 6403/17

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, da der begehrten Erstattung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorausgehen muss (Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris Rn. 32).
  • VG Potsdam, 23.01.2019 - 7 K 6363/17

    Erstattung von Kosten der Kinder- und Jugendhilfe

    Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, da der begehrten Erstattung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorausgehen muss (Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris Rn. 32).
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