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   LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2014 - L 9 KR 262/11   

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https://dejure.org/2014,12401
LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2014 - L 9 KR 262/11 (https://dejure.org/2014,12401)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.02.2014 - L 9 KR 262/11 (https://dejure.org/2014,12401)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - L 9 KR 262/11 (https://dejure.org/2014,12401)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4, § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5
    Krankenversicherung - Familienversicherung - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerin - hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit - Gewinnerzielungsabsicht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 EStG, § 20 EStG, § 15 SGB 4, § 10 SGB 5, § 31 SGB 10, § 45 SGB 10
    Familienversicherung - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerin - hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit - Gewinnerzielungsabsicht - Verwaltungsakt - Rücknahme eines Verwalungsakts - Ermessensausübung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Familienversicherung einer GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerin in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Ausschluss der Familienversicherung einer Ehefrau, die Gesellschafterin und (Mit-)Geschäftsführerin zweier GmbH ist.

  • rechtsportal.de

    Ausschluss der Familienversicherung einer GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerin in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2014 - L 9 KR 262/11
    Organwalter juristischer Personen (z.B. die Geschäftsführerin einer GmbH), die neben der gesellschaftsrechtlichen Verbindung in einer weiteren Beziehung zur juristischen Person stehen und dabei Tätigkeiten ausüben, die nicht allein dem körperschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind, oder die Aufgaben wahrnehmen, die hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer Art nach über das hinausgehen, was Satzung, Vertrag, Beschlüsse der Organe und allgemeine Übung an Arbeitsverpflichtungen festlegen, oder eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, üben grundsätzlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus (so zutreffend Ziffer 2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom 11. Juni 2013 <"Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit">, veröffentlicht u.a. unter http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/590212/Datei/114902/Hauptberuflich-Selbststaendig.pdf, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R - und vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R -, juris, jeweils m.w.N.).

    Gleichzeitig ist aus der gesonderten Festlegung einer Einkommensgrenze in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu folgern, dass es für die Hauptberuflichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht (jedenfalls nicht allein) auf die Höhe des damit erzielten Einkommens ankommen kann, da § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ohnehin nur Tätigkeiten betreffen kann, bei denen das Einkommen unterhalb der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V genannten Schwelle von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße liegt (BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R -, juris).

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 3/08 R

    Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung wegen Ausübung einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2014 - L 9 KR 262/11
    Organwalter juristischer Personen (z.B. die Geschäftsführerin einer GmbH), die neben der gesellschaftsrechtlichen Verbindung in einer weiteren Beziehung zur juristischen Person stehen und dabei Tätigkeiten ausüben, die nicht allein dem körperschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind, oder die Aufgaben wahrnehmen, die hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer Art nach über das hinausgehen, was Satzung, Vertrag, Beschlüsse der Organe und allgemeine Übung an Arbeitsverpflichtungen festlegen, oder eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, üben grundsätzlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus (so zutreffend Ziffer 2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom 11. Juni 2013 <"Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit">, veröffentlicht u.a. unter http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/590212/Datei/114902/Hauptberuflich-Selbststaendig.pdf, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R - und vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R -, juris, jeweils m.w.N.).

    Allerdings hat das BSG insoweit unter Hinweis auf § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 EStG entschieden, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§§ 21, 21a EStG) und sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein können, wenn sie - anders als hier - ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 04. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R -, juris, m.w.N.).

  • BSG, 10.03.1994 - 12 RK 3/94

    Streit über die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung; Vornahme einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2014 - L 9 KR 262/11
    Eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ist daher jedenfalls dann gegeben, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit - wie im Falle der Klägerin - mehr als halbtags ausgeübt wird (so zu § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V: BSG, Urteil vom 10.März1994 - 12 RK 3/94 -, juris).Welches Einkommen die Klägerin hieraus erzielt, ist indes irrelevant.
  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH - mitarbeitender Gesellschafter -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2014 - L 9 KR 262/11
    Denn nicht beschäftigt i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV ist, wer - wie die Klägerin - als Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens die Hälfte der Gesellschaftsanteile hält und aufgrund dessen Weisungen an sich jederzeit verhindern kann (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 KR 34/00 R -, juris).
  • BSG, 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R

    Familienversicherung - Ausschluß - Kind - Stammversicherter - Bescheid -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2014 - L 9 KR 262/11
    Dieser ist zulässig, weil der an den Stammversicherten gerichtete, eine Familienversicherung ablehnende Bescheid von dem betroffenen Familienangehörigen angefochten werden kann (BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 12 KR 8/98 -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - L 1 KR 356/20

    Krankenversicherungsschutz eines hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen -

    Das SG hat bereits ausgeführt, dass eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V jedenfalls dann gegeben ist, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit - wie im Falle des Klägers nach dessen eigenen Angaben - mehr als halbtags ausgeübt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014 - L 9 KR 262/11 - juris Rn. 70 mit Bezugnahme auf Bundessozialgericht , Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94 - zu § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V).
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