Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17476
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03 (https://dejure.org/2005,17476)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.03.2005 - L 3 KA 160/03 (https://dejure.org/2005,17476)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. März 2005 - L 3 KA 160/03 (https://dejure.org/2005,17476)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,17476) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen vertragszahnärztlicher Leistungen bzgl. einer Wurzelspitzenresektion durch die kassenzahnärztliche Vereinigung; Ausschlussfrist für die Bekanntgabe eines Berichtigungsbescheids bzgl. einer vertragszahnärztlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen vertragszahnärztlicher Leistungen bzgl. einer Wurzelspitzenresektion durch die kassenzahnärztliche Vereinigung; Ausschlussfrist für die Bekanntgabe eines Berichtigungsbescheids bzgl. einer vertragszahnärztlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91

    KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03
    Die Beachtung einer solchen Frist hat das BSG erstmals in seinem Urteil vom 16. Juni 1993 (SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot der Rechtssicherheit (Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz ) für die Durchführung der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung für erforderlich gehalten, wobei es sich auf den in § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vorgesehenen Zeitraum der Verjährung von Ansprüchen gestützt hat.

    Ein derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten kann etwa vorliegen, wenn der Vertrags(zahn)arzt selbst auf die Verhinderung oder Verschleppung des Prüfverfahrens hingewirkt hat (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) oder wenn er (wissentlich) Falschabrechnungen vorgenommen hat (BSG, Urteil vom 10. Mai 1995 - 6/14a Rka 3/93).

    Vielmehr soll mit der Ausschlussfrist der Gefahr eines "ewigen Prüfungsverfahrens" begegnet werden (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 19).

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R

    Vertragszahnarztrecht - Anwendung - gebührenordnungsrechtliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03
    Nach dem BSG-Urteil vom 13. Mai 1998 (B 6 KA 34/97 R) sei die Leistung der Gebühren-Nummer 54b auch nur dann einmal je Zahn abrechnungsfähig, wenn der Zahn mehrwurzelig sei.

    Dies hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (SozR 3-5555 § 10 Nr. 1; Beschluss vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 82/01 B) entschieden und wird in der Sache auch vom Kläger nicht mehr in Frage gestellt.

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 63/95

    Wahrung der Ausschlußfrist bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03
    Das BSG hat zwar entschieden, dass auch ein dem Vertrags(zahn)arzt bekanntgegebener Bescheid, der die Berichtigung ursprünglich abgelehnt hatte, später aber wieder aufgehoben worden ist, zur Wahrung der Frist ausreicht (SozR 3-2500 § 106 Nr. 39).

    Zu Recht hat der Kläger im Berufungsverfahren deshalb darauf hingewiesen, dass das BSG eine zwischenzeitliche Kenntnisgabe des Prüfungs- bzw Berichtigungsverfahrens nur dann als schädlich ansieht, wenn diese in einem "förmlichen Verfahren" (nämlich - wie dargelegt - durch Bescheid oder etwa durch Beiladung im Rahmen einer Untätigkeitsklage der Krankenkasse) erfolgt (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 39).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 90/01

    Sachlich-rechnerische Berichtigung von Honorarbescheiden; Einhaltung der Frist

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03
    Für die Befugnis der Beklagten, die Abrechnungen der Vertragszahnärzte zu prüfen und ggf. zu berichtigen, ist dies jedoch unerheblich; denn die Frist ist allenfalls für das Verhältnis zwischen KZV und Vertragskassen von Bedeutung (Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - L 3 KA 90/01; ebenso BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 5).

    Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 (a.a.O.) der genannten BSG-Rechtsprechung angeschlossen und diese auch auf die Gebühren-Nummer c erstreckt, weil diese keinen gegenüber den Alternativen a und b eigenständigen Leistungstatbestand enthält, sondern lediglich für den Fall eine abgesenkte Punktzahl vorsieht, dass neben einem Front- oder Seitenzahn ein weiterer benachbarter Zahn in derselben Kieferhälfte und in derselben Sitzung reseziert wird.

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03
    In späteren BSG-Entscheidungen ist dies auch auf das Verfahren der sachlich-rechnerischen Berichtigung ausgedehnt worden (SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1; SozR 3-2500 § 82 Nr. 3); der erkennende Senat schließt sich dieser ständigen Rechtsprechung an (vgl. bereits Urteil vom 25. Juni 2003 - L 3 KA 248/02).
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R

    Vertrags (zahn) arzt - keine notwendige Beiladung bei Richtigstellungsbegehren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03
    Für die Befugnis der Beklagten, die Abrechnungen der Vertragszahnärzte zu prüfen und ggf. zu berichtigen, ist dies jedoch unerheblich; denn die Frist ist allenfalls für das Verhältnis zwischen KZV und Vertragskassen von Bedeutung (Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - L 3 KA 90/01; ebenso BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 5).
  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94

    Unterbrechung der Ausschlußfrist für Honorarkürzungsbescheide durch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03
    Das BSG geht insoweit von der Anwendbarkeit der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Unterbrechung der Verjährung aus und wendet insbesondere § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (bis 31. Dezember 2001: § 209 Abs. 1 BGB) entsprechend an, wenn die antragstellende Krankenkasse Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Prüfentscheidung erhoben hat; in diesem Fall tritt die Unterbrechung mit Zustellung des Beschlusses über die notwendige Beiladung des Vertags(zahn)arztes ein (SozR 3-2500 § 106 Nr. 30).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03
    Geht man für den Beginn der Frist vom Wirksamwerden des Honorarbescheids aus, der nach Angaben der Beklagten am 21. Dezember 1993 zur Post gegeben worden war, ist gemäß §§ 37 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) der 24. Dezember 1993 maßgeblich; legt man - auch insoweit in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 SGB I - das Ende des entsprechenden Kalenderjahres zugrunde (so Bayerisches LSG, Urteil vom 6. August 2003 - L 3 KA 516/01; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28. April 2004 - L 11 KA 150/03), ist der 31. Dezember 1993 entscheidend.
  • BSG, 10.05.1995 - 14a RKa 3/93

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines zahnärztlichen Honorars; Verdacht der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03
    Ein derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten kann etwa vorliegen, wenn der Vertrags(zahn)arzt selbst auf die Verhinderung oder Verschleppung des Prüfverfahrens hingewirkt hat (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) oder wenn er (wissentlich) Falschabrechnungen vorgenommen hat (BSG, Urteil vom 10. Mai 1995 - 6/14a Rka 3/93).
  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 82/01 B

    Festlegung einer angemessenen Bewertungszahl nach § 87 Abs. 2 SGB V

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03
    Dies hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (SozR 3-5555 § 10 Nr. 1; Beschluss vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 82/01 B) entschieden und wird in der Sache auch vom Kläger nicht mehr in Frage gestellt.
  • LSG Bayern, 06.08.2003 - L 3 KA 516/01

    Nachträgliche Honorarberichtigung im Wege der sachlich-rechnerischen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2006 - L 3 KA 76/01

    Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einer

    Ausnahmsweise kann diese Frist zwar auch durch andere Akte gewahrt werden, mit denen der (Zahn)arzt über die Durchführung eines Prüfverfahrens informiert wird; diese müssen aus Gründen der Rechtssicherheit aber immer in einem förmlichen Verfahren ergehen, etwa in Gestalt der Beiladung innerhalb einer Untätigkeitsklage der Krankenkassen (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 39; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 23. März 2005 - L 3 KA 160/03).

    Demgegenüber vertreten einige Berufungsgerichte (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 06. August 2003 - L 3 KA 516/01 - und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. April 2004 - L 11 KA 150/03 - jeweils Juris; noch offen gelassen im Senatsurteil vom 23. März 2005 - L 3 KA 160/03), in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei das Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der Abrechnungsbescheid erlassen worden ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2005 - L 3 KA 145/05
    Ein derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten kann etwa vorliegen, wenn der Vertrags(zahn)arzt selbst auf die Verhinderung oder Verschleppung des Prüfverfahrens hingewirkt hat (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) oder wenn er (wissentlich) Falschabrechnungen vorgenommen hat (BSG, Urteil vom 10. Mai 1995 - 6/14a RKa 3/93; LSG Niedersachsen-Bremen - L 3 KA 160/03 -, Urteil vom 23. März 2005).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2005 - L 3 KA 144/05
    Ein derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten kann etwa vorliegen, wenn der Vertrags(zahn)arzt selbst auf die Verhinderung oder Verschleppung des Prüfverfahrens hingewirkt hat (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) oder wenn er (wissentlich) Falschabrechnungen vorgenommen hat (BSG, Urteil vom 10. Mai 1995 - 6/14a RKa 3/93; LSG Niedersachsen-Bremen - L 3 KA 160/03 -, Urteil vom 23. März 2005).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht