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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - L 18 KN 116/12   

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https://dejure.org/2014,45517
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - L 18 KN 116/12 (https://dejure.org/2014,45517)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.05.2014 - L 18 KN 116/12 (https://dejure.org/2014,45517)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - L 18 KN 116/12 (https://dejure.org/2014,45517)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine knappschaftliche Versicherung; Versicherungspflicht bei Arbeitnehmerüberlassung; Zweck der knappschaftlichen Rentenversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für eine knappschaftliche Versicherung

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine knappschaftliche Versicherung; Versicherungspflicht bei Arbeitnehmerüberlassung; Zweck der knappschaftlichen Rentenversicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 140/12

    Kleinbetriebsklausel - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - L 18 KN 116/12
    Nach neuerer Rechtsprechung des BAG werden auch Leiharbeitnehmer bei Schwellenwerten im Entleihbetrieb berücksichtigt: In § 111 BetrVG (BAG, Urteil vom 18.10.2011, Az 1 AZR 335/10, juris RdNr 14 ff), in § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG; BAG, Urteil vom 24.1.2013, Az 2 AZR 140/12, juris RdNr 11 ff) und in § 9 BetrVG (BAG, Beschluss vom 13.3.2013, Az 7 ABR 69/11, juris RdNr 21 ff).

    Zu § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG hat das BAG ausgeführt, dass es für die Personalstärke keinen Unterschied mache, ob diese auf dem Einsatz eigener oder entliehener AN beruhe (BAG, Urteil vom 24.1.2013, Az 2 AZR 140/12, juris RdNr 20 ff).

  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 335/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - L 18 KN 116/12
    Nach neuerer Rechtsprechung des BAG werden auch Leiharbeitnehmer bei Schwellenwerten im Entleihbetrieb berücksichtigt: In § 111 BetrVG (BAG, Urteil vom 18.10.2011, Az 1 AZR 335/10, juris RdNr 14 ff), in § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG; BAG, Urteil vom 24.1.2013, Az 2 AZR 140/12, juris RdNr 11 ff) und in § 9 BetrVG (BAG, Beschluss vom 13.3.2013, Az 7 ABR 69/11, juris RdNr 21 ff).

    Für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit komme es aber nur auf die Kopfzahl der beschäftigten Personen an (BAG, Urteil vom 18.10.2011, Az 1 AZR 335/10, juris RdNr 18 f).

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - L 18 KN 116/12
    Nach neuerer Rechtsprechung des BAG werden auch Leiharbeitnehmer bei Schwellenwerten im Entleihbetrieb berücksichtigt: In § 111 BetrVG (BAG, Urteil vom 18.10.2011, Az 1 AZR 335/10, juris RdNr 14 ff), in § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG; BAG, Urteil vom 24.1.2013, Az 2 AZR 140/12, juris RdNr 11 ff) und in § 9 BetrVG (BAG, Beschluss vom 13.3.2013, Az 7 ABR 69/11, juris RdNr 21 ff).
  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - L 18 KN 116/12
    Der Arbeitnehmer muss damit voll in den Betrieb des Dritten eingegliedert sein; insbesondere muss er den Weisungen des Entleihers oder dessen Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteile vom 28.6.2000, Az 7 AZR 45/99, juris RdNr 19 mwN und vom 30.1.1991, Az 7 AZR 497/89, juris RdNr 43).
  • BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/06 R

    Knappschaftliche Rentenversicherung - Fiktion der wirksamen Beitragszahlung an

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - L 18 KN 116/12
    § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beschränkt sich vielmehr darauf, die Zuordnung der Beitragsentrichtung zu korrigieren, ohne an die Wirksamkeit der Beiträge zu rühren; infolgedessen braucht das Gesetz nicht klarzustellen, dass die Beitragszahlung an den zuständigen Träger als rechtmäßig gelte (BSG, Urteil vom 9.10.2007, Aktenzeichen (Az) B 5b/8 KN 2/06 R, juris RdNr 18).
  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - L 18 KN 116/12
    Der Arbeitnehmer muss damit voll in den Betrieb des Dritten eingegliedert sein; insbesondere muss er den Weisungen des Entleihers oder dessen Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteile vom 28.6.2000, Az 7 AZR 45/99, juris RdNr 19 mwN und vom 30.1.1991, Az 7 AZR 497/89, juris RdNr 43).
  • BSG, 17.12.1969 - 5 RKn 19/66

    Knappschaftliche Versicherungspflicht - Doppelbeschäftigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - L 18 KN 116/12
    Danach ist die knappschaftliche Versicherung eine Berufsversicherung der Bergleute, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus besondere Rechnung trägt (vgl nur BSG, Urteil vom 17.12.1969, Az 5 RKn 19/66).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - L 18 R 761/20

    Zurechnung rentenrechtlicher Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung;

    Der erkennende Senat hob im sich anschließenden Berufungsverfahren die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 06.05.2014 auf (L 18 KN 116/12).

    Hinsichtlich der knappschaftlichen Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerüberlassung hat er Bezug genommen auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 06.05.2014 (L 18 KN 116/12).

    Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen die Argumentation des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 06.05.2014 (Az. L 18 KN 116/12) wiederholt.

    Sofern der Senat in seinem Urteil vom 06.05.2014 - L 18 KN 116/12 - die Auffassung vertreten hat, § 133 Nr. 1 SGB VI sei auch auf solche Versicherte direkt anzuwenden, die als Leiharbeitnehmer in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, wenn sie nach den Vorstellungen und Zielen von Ver- und Entleiher wegen der bergmännischen Qualifikation im Entleihbetreib wie ein dort beschäftigter Arbeitnehmer eingesetzt werden, weil in solchen Fällen der Entleihbetrieb in Bezug auf den Leiharbeitnehmer in ausreichendem Umfang Arbeitgeberfunktion wahrnimmt, hält er an dieser Auffassung nicht fest.

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