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   OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20   

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OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20 (https://dejure.org/2020,81546)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.08.2020 - 4 W 46/20 (https://dejure.org/2020,81546)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 06. August 2020 - 4 W 46/20 (https://dejure.org/2020,81546)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    GG Art 34 S. 1; GVG § 17; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 839
    Rechtsweg für Regress des Unfallversicherungsträgers wegen fehlerhafter Heilbehandlung durch einen Durchgangsarzt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 59/13

    Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20
    bb) Die Eröffnung einer rechtswegüberschreitenden Sach- und Entscheidungskompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG erfordert einen einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs und nicht nur einen bestimmten materiellrechtlichen Anspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 -, juris, Rn. 13 ff., m. w. N.).

    Der somit in den Blick zunehmende zweigliedrige Streitgegenstand bestimmt sich durch Klageantrag einerseits und Lebenssachverhalt andererseits (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 -, juris, Rn. 16, m. w. N.).

    Die vorgenannte Kompetenz wird durch den 1991 neu gefassten § 17 Abs. 2 GVG aber nur dann eröffnet, wenn ein Klageanspruch als solcher auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete, Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 -, juris, Rn. 14).

    Fehlt es in Bezug auf einen Klagegegenstand an einer solchen alternativen Anspruchsbegründbarkeit, die ihrerseits wiederum zur Eröffnung verschiedener Rechtswege führen würde, kommt unter anderem auch deshalb keine "Verklammerung" über § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG in Betracht, weil anderenfalls eine gänzlich zur Disposition der Parteien stehende Befassung eines bestimmten Gerichtszweiges allein nach Maßgabe der Ausgestaltung der konkreten Klage trotz Vorliegens mehrerer abtrennbarer Klagegegenstände möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 -, juris, Rn. 20 ff., m. w. N.).

  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20
    dd) Diese Annahme findet ihre, wenn auch "nur" einfachgesetzliche, Stütze unmittelbar in der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, wonach durch die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG die - ohnehin in der Normenhierarchie höherrangigeren - Vorgaben der Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 GG unberührt bleiben (so auch BGH, Urt. v. 12.03.2020 - I ZR 126/18 -, juris, Rn. 22).

    aa) Nach Ansicht des Senats steht einer diesbezüglichen Zuweisung zu den Sozialgerichten die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Eröffnung einer rechtswegüberschreitenden Sachkompetenz des Gerichts des zulässigen Rechtswegs durch § 17 Abs. 2 GVG nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2020 - I ZR 126/18 -, juris, Rn. 22).

    Der Umstand, dass ein im eröffneten Rechtsweg zuständiges Gericht über Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden, erzwingt für sich alleine eine anderweitige Rechtswegeröffnung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2020 - I ZR 126/18 -, juris, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - I ZB 19/03 -, juris, Rn. 25 ff.).

    Anders ist dies allerdings zu beurteilen, wenn verschiedene prozessuale Ansprüche, also Streitgegenstände, vorliegen, über die gegebenenfalls auch etwa durch ein Teilurteil entschieden werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2020 - I ZR 126/18 -, juris, Rn. 19 ff.).

  • BGH, 10.03.2020 - VI ZR 281/19

    Haftung eines vom Durchgangsarzt nach Anordnung der besonderen Heilbehandlung

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20
    Der Senat erinnert zunächst an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur öffentlichrechtlichen Amtsträgereigenschaft eines Durchgangsarztes, wenn dieser im Auftrag der Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entscheidung über die Durchführung einer allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung trifft (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2020 - VI ZR 281/19 -, juris, Rn. 13, m. w. N.).

    Ebenso wird vom Bundesgerichtshof, in Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes, wonach eine ärztliche Heilbehandlung regelmäßig keine Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2020 - VI ZR 281/19 -, juris, Rn. 12), eine den Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 34 Satz 1 GG eröffnende hoheitliche Tätigkeit in Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes auch bei der Durchführung einer Eingangsuntersuchung und der nachfolgenden Diagnosestellung angenommen (BGH, Urt. v. 10.03.2020 - VI ZR 281/19 -, juris, Rn. 14).

    f) Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Zurechnung von Fehlern eines vom Durchgangsarzt hinzugezogenen anderes Arztes jedenfalls dann nicht mehr für die hoheitliche Tätigkeit des Durchgangsarztes relevant sind, wenn die hoheitliche Tätigkeit ihrerseits bereits mit der Entscheidung der Anordnung der besonderen Heilbehandlung nach Durchführung von Erstuntersuchung und Erstdiagnose beendet gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2020 - VI ZR 281/19 -, juris, Rn. 22).

  • BGH, 11.05.2017 - III ZR 92/16

    Beweislastumkehr bei grober Verletzung besonderer, die Bewahrung von Leben und

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20
    e) Im gegenwärtigen Verfahrensstadium obliegt es nicht dem Senat, die Frage der "Rückwirkung" einer vom Erfüllungsgehilfen des Beklagten grob behandlungsfehlerhaft vorgenommenen ärztlichen Behandlung unter dem Blickwinkel amtshaftungsrechtlicher Maßstäbe (Art. 34 Satz 2 GG) abschließend dahingehend zu beurteilen, ob und inwieweit allein durch die Delegierung an den Erfüllungsgehilfen, dessen Verschulden sich der dessen Dienste im eigenen Pflichtenkreis Bedienende an sich vollumfänglich zurechnen lassen muss (§ 278 Satz 1 BGB; vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 11.05.2017 - III ZR 92/16 -, juris, Rn. 19, m. w. N.), ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.

    In der Rechtsprechung finden sich durchaus Ansätze, bei vergleichbarer Interessenlage eine grobe Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten, gerade im ärztlichmedizinischen Bereich, jedenfalls in der Auswirkung auf die Beweislastverteilung, einem groben Behandlungsfehler gleichzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2017 - III ZR 92/16 -, juris, Rn. 24, m. w. N.).

  • OLG Dresden, 27.08.2019 - 4 W 497/19

    Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 W 497/19 v. 22.07.2019

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20
    Der Senat weist vorsorglich schon jetzt daraufhin, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 27.08.2019 - 4 W 497/19 -, juris), der ebenfalls ein Hinweisbeschluss vorausgegangen ist (OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2019 - 4 W 497/19 -, juris), der vom Senat gegenwärtig beabsichtigen Abänderung der von der Klägerin angegriffenen Entscheidung nicht entgegensteht, weshalb auch keine Zulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten ist.

    Dies deshalb, weil - auch - das OLG Dresden in seiner endgültigen Entscheidung und zuvor bereits in seinem Hinweisbeschluss unmissverständlich die Rechtsauffassung vertreten hat, dass - jedenfalls - für die Geltendmachung eines Anspruchs einer öffentlichrechtlichen Körperschaft nach vorheriger Inanspruchnahme aus Amtshaftung infolge von auf diese - in der Passivlegitimation - übergegangenen Rechts (Art. 34 Satz 1 GG) gegenüber des die Amtshaftung auslösenden Amtswalters die ordentlichen Gerichte - und damit letztlich die Zivilgerichte (§ 13 GVG) - zuständig sind (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2019 - 4 W 497/19 -, juris, Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 27.08.2019 - 4 W 497/19 -, juris, Rn. 3).

  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 42/08

    Beweiserfordernis doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung der

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20
    dd) Der Senat hält schließlich die Darlegungen der Klägerin zu dem Vorliegen eines jedenfalls möglicherweise sogar grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Beklagten, welches jedenfalls Voraussetzung für einen amtshaftungsrechtlichen Rückgriff wäre (Art. 34 Satz 2 GG), nach den Maßstäben, die an die Darlegung doppelrelevanter Tatsachen, hier nämlich einerseits für die Rechtswegeröffnung und sodann für die Begründetheit der Klage, zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2015 - VII ZB 8/15 -, juris, Rn. 25; grundlegend BGH, Beschluss vom 27.10.2009 - VIII ZB 42/08 -, juris, Rn. 13 ff., m. w. N.), als hinreichend dargetan an.
  • BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15

    Rechtswegabgrenzung bei Streitigkeit aus einem Handelsvertretervertrag eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20
    dd) Der Senat hält schließlich die Darlegungen der Klägerin zu dem Vorliegen eines jedenfalls möglicherweise sogar grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Beklagten, welches jedenfalls Voraussetzung für einen amtshaftungsrechtlichen Rückgriff wäre (Art. 34 Satz 2 GG), nach den Maßstäben, die an die Darlegung doppelrelevanter Tatsachen, hier nämlich einerseits für die Rechtswegeröffnung und sodann für die Begründetheit der Klage, zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2015 - VII ZB 8/15 -, juris, Rn. 25; grundlegend BGH, Beschluss vom 27.10.2009 - VIII ZB 42/08 -, juris, Rn. 13 ff., m. w. N.), als hinreichend dargetan an.
  • BGH, 22.11.2007 - III ZR 280/06

    Pflichten eines Entwässerungsverbandes bei absehbarem längerfristigen Ausfall von

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20
    Es ist zwar seit längerem anerkannt, dass gerade auch bei öffentlichrechtlichen Vertragsbeziehungen Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB) - und damit letztlich auch aus entsprechendem Regress (Art. 34 Satz 2 GG) - neben Ansprüchen aus Pflichtverletzungen der öffentlichrechtlichen Sonderbedingung, namentlich des öffentlichrechtlichen Vertragsverhältnisses, entstehen und auch geltend gemacht werden können (vgl. etwa BGH, Urt. v. 05.06.2008 - III ZR 225/07 -, juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 22.11.2007 - III ZR 280/06 -, juris, Rn. 7).
  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 225/07

    Haftung der Kommunalaufsicht für den fehlerhaften Ausweis einer personellen

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20
    Es ist zwar seit längerem anerkannt, dass gerade auch bei öffentlichrechtlichen Vertragsbeziehungen Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB) - und damit letztlich auch aus entsprechendem Regress (Art. 34 Satz 2 GG) - neben Ansprüchen aus Pflichtverletzungen der öffentlichrechtlichen Sonderbedingung, namentlich des öffentlichrechtlichen Vertragsverhältnisses, entstehen und auch geltend gemacht werden können (vgl. etwa BGH, Urt. v. 05.06.2008 - III ZR 225/07 -, juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 22.11.2007 - III ZR 280/06 -, juris, Rn. 7).
  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 19/03

    "Arzneimittelsubstitution"; Rechtsweg bei Inanspruchnahme einer Partei als

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20
    Der Umstand, dass ein im eröffneten Rechtsweg zuständiges Gericht über Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden, erzwingt für sich alleine eine anderweitige Rechtswegeröffnung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2020 - I ZR 126/18 -, juris, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - I ZB 19/03 -, juris, Rn. 25 ff.).
  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

  • BSG, 12.01.2010 - B 2 U 28/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung -

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 SF 1/07 R

    Rechtsweg für Klage der Krankenkasse gegen Apotheker wegen Abrechnungsbetrug -

  • BVerwG, 07.03.2016 - 7 B 45.15

    Rechtsweg; Rechtswegbeschwerde; Streitgegenstand; Rechtsfolge; Lebenssachverhalt;

  • BSG, 22.04.2009 - B 13 SF 1/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - öffentlich-rechtliche

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2017 - L 1 KR 484/15

    Krankenversicherung; Prämienzahlung; Datenübermittlung an die Finanzverwaltung;

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