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   OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20   

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OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20 (https://dejure.org/2022,3230)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 (https://dejure.org/2022,3230)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 4 U 202/20 (https://dejure.org/2022,3230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; Treuwidrigkeit eines Widerrufs; Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; Treuwidrigkeit eines Widerrufs; Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 4 U 283/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages Treuwidriger Widerruf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20
    Hierdurch unterscheidet sich das Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht von denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher das Darlehen - unter dem Vorbehalt der Rückforderung der geleisteten Zahlungen - selbst ablöst (Senat, Urt. v. 13.10.2021 - 4 U 283/20 - Rn. 55; OLG Köln, Urt. v. 08.07.2021 - 12 U 159/20 - Rn. 12; KG, Beschl. v. 21.01.2021 - 4 U 1033/20 - Rn. 192; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 - 11 U 101/19 - Rn. 153).

    Anders gewendet, er möchte die Vorteile des Widerrufs in Anspruch nehmen, ohne die sich hieraus ergebenden Nachteile tragen zu wollen, zu denen es - wie vorstehend ausgeführt - gehört, dass er sich auf die für den Fall eines wirksamen Vertragsverhältnisses getroffenen Abreden eben nicht (mehr) berufen kann; ein solches Verhalten ist widersprüchlich (Senat, Urt. v. 13.10.2021 - 4 U 283/20 - Rn. 55; Senat, Urt. v. 26.01.2022 - 4 U 199/20 - n.v.).

    Sie hat daher lediglich entsprechend den ihrer Auffassung nach fortbestehenden vertraglichen Pflichten gehandelt, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht trotz Inanspruchnahme vertraglicher Rechte weiter in Anspruch nehmen dürfe (Senat, Urt. v. 13.10.2021 - 4 U 283/20 - Rn. 57; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 - 11 U 101/19, - Rn. 159).

    Daraus folgt jedoch, dass auch die Annahme eines Missbrauchs der einem Verbraucher infolge eines wirksamen Widerrufs eingeräumten Rechte, der darauf gestützt ist, dass der Verbraucher in das nationalrechtlich geregelte Regime der Rückabwicklung des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag eingriffen hat, die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt (vgl. Senat, Urt. v. 13.10.2021, a.a.O., Rn. 58; so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2021 - I-16 U 291/20 - Rn. 33, 44).

  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 101/19

    Rechtsmissbräuchlicher Widerruf von Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20
    Hierdurch unterscheidet sich das Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht von denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher das Darlehen - unter dem Vorbehalt der Rückforderung der geleisteten Zahlungen - selbst ablöst (Senat, Urt. v. 13.10.2021 - 4 U 283/20 - Rn. 55; OLG Köln, Urt. v. 08.07.2021 - 12 U 159/20 - Rn. 12; KG, Beschl. v. 21.01.2021 - 4 U 1033/20 - Rn. 192; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 - 11 U 101/19 - Rn. 153).

    In dieses danach allein noch bestehende Rückabwicklungsregime greift der Verbraucher in einer schutzwürdige Interessen des Darlehensgebers beeinträchtigenden Weise ein, wenn er durch das Gebrauchmachen von dem verbrieften Rückgaberecht die infolge des Widerrufs geschuldete Rückgewähr des finanzierten Fahrzeuges an den Darlehensgeber (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F.) sehenden Auges (zum eigenen Vorteil) durch die Veräußerung des Fahrzeuges an den Verkäufer - vorbehaltlich eines etwaigen Rückkaufs durch den Darlehensnehmer - unmöglich macht (vgl. OLG Köln, Urt. vom 08.07.2021 - 12 U 159/20 - Rn. 13; KG, Beschl. vom 21.01.2021 - 4 U 1033/20 - Rn. 194; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 - 11 U 101/19 - Rn. 155; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.03.2021 - 3 U 106/20 - sowie Beschl. v. 30.11.2020 - 3 U 106/20 -, abgedruckt unter BeckRS 2021, 21047).

    Sie hat daher lediglich entsprechend den ihrer Auffassung nach fortbestehenden vertraglichen Pflichten gehandelt, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht trotz Inanspruchnahme vertraglicher Rechte weiter in Anspruch nehmen dürfe (Senat, Urt. v. 13.10.2021 - 4 U 283/20 - Rn. 57; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 - 11 U 101/19, - Rn. 159).

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20
    Dieser Wert geht nunmehr in den Leistungsanträgen auf (vgl. Senat, Urt. v. 21.04.2021 - 4 U 95/20 - Rn. 103), mit dem der Kläger das deckungsgleiche Interesse auf Geltendmachung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebenden Zahlungspflicht der Beklagten weiterverfolgt.

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass für die auf das Nichtbestehen vertraglicher Pflichten gerichtete negative Feststellungsklage der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO ebenfalls begründet ist (vgl. hierzu ausführlich Senat, Urt. v. 21.04.2021 - 4 U 95/20 - Rn. 38ff.).

    An der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) änderte es auch nichts, dass der Kläger bereits erstinstanzlich seine Klage von einem Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umgestellt hat, für den das Landgericht Frankfurt (Oder) nicht zuständig gewesen wäre (vgl. Senat, Urt. v. 21.04.2021 - 4 U 95/20 - Rn. 27ff.), weil insoweit § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eingreift, wonach die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

  • OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 4 U 199/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20
    Ausgehend von dem erkennbaren Rechtsschutzbegehren des Klägers bestand daher kein Anlass, den Erledigungsfeststellungsantrag zu bescheiden (vgl. Senat, Urt. v. 26.01.2022 - 4 U 199/20 - n.v.).

    Anders gewendet, er möchte die Vorteile des Widerrufs in Anspruch nehmen, ohne die sich hieraus ergebenden Nachteile tragen zu wollen, zu denen es - wie vorstehend ausgeführt - gehört, dass er sich auf die für den Fall eines wirksamen Vertragsverhältnisses getroffenen Abreden eben nicht (mehr) berufen kann; ein solches Verhalten ist widersprüchlich (Senat, Urt. v. 13.10.2021 - 4 U 283/20 - Rn. 55; Senat, Urt. v. 26.01.2022 - 4 U 199/20 - n.v.).

    Der Kläger kann nicht einerseits mit dem Widerruf die vertragliche Bindung an den Darlehensvertrag und das Verbundgeschäft negieren und sich andererseits auf ein vertraglich eingeräumtes Rückgaberecht berufen, dessen Fortbestand voraussetzt, dass der mit der Beklagten geschlossene Vertrag wirksam bzw. nicht wirksam widerrufen ist (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 14; Senat, Urt. v. 26.01.2022 - 4 U 199/20 - n.v.; a.A. OLG Stuttgart, Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 41).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20
    Insoweit lässt sich - wie der Europäische Gerichtshof zuletzt auf verschiedene Vorlagefragen des Landgerichts Ravensburg klargestellt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 119 f.) - im Anwendungsbereich von Art. 14 der Richtlinie 2008/48/EG, welche den Gewerbetreibenden davon abschrecken soll, gegen die ihm nach den Bestimmungen der Richtlinie obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen, zwar, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehene zwingende Angabe - wie auch im vorliegenden Fall - weder im Kreditvertrag noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist und unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ein Rechtsmissbrauch nicht auf den Vorwurf stützen, zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher sei erhebliche Zeit vergangen.

    Die Folgen des Widerrufs eines Kreditvertrages sind jedoch in der Richtlinie 2008/48/EG überhaupt nicht geregelt (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts zu den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 vom 15.07.2021, Rn. 126); die einzige Bestimmung der Richtlinie 2008/48/EG, die sich auf die Folgen der Ausübung eines Widerrufsrechts bei verbundenen Kreditverträgen bezieht, nämlich Art. 15 Abs. 1, betrifft den Fall, dass ein Verbraucher dieses Recht in Bezug auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausübt.

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20
    So kann sich eine Rechtsausübung bei der insoweit gebotenen umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände als unzulässig darstellen, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - Rn. 18 und 20 m. w. Nachw.), wobei auch eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird.

    Es ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits geklärt, dass die nationalen Gerichte das missbräuchliche Verhalten auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen können, um einem Verbraucher gegebenenfalls das Berufen auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren, solange die Anwendung einer nationalen Vorschrift die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.03.2000 - C-373/97 - Ziffer 34; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - Rn. 18).

  • OLG Frankfurt, 16.03.2021 - 3 U 106/20

    Treuwidriger Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20
    In dieses danach allein noch bestehende Rückabwicklungsregime greift der Verbraucher in einer schutzwürdige Interessen des Darlehensgebers beeinträchtigenden Weise ein, wenn er durch das Gebrauchmachen von dem verbrieften Rückgaberecht die infolge des Widerrufs geschuldete Rückgewähr des finanzierten Fahrzeuges an den Darlehensgeber (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F.) sehenden Auges (zum eigenen Vorteil) durch die Veräußerung des Fahrzeuges an den Verkäufer - vorbehaltlich eines etwaigen Rückkaufs durch den Darlehensnehmer - unmöglich macht (vgl. OLG Köln, Urt. vom 08.07.2021 - 12 U 159/20 - Rn. 13; KG, Beschl. vom 21.01.2021 - 4 U 1033/20 - Rn. 194; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 - 11 U 101/19 - Rn. 155; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.03.2021 - 3 U 106/20 - sowie Beschl. v. 30.11.2020 - 3 U 106/20 -, abgedruckt unter BeckRS 2021, 21047).

    Die Annahme des Rechtsmissbrauchs im Falle der Geltendmachung des Widerrufs bei nachfolgender Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts ist überdies höchstrichterlich bereits gebilligt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.07.2021 - XI ZR 205/21, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschl. des OLG Frankfurt v. 16.03.2021 - 3 U 106/20 - zurückgewiesen worden ist).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20
    a) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet, selbst wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15 - Rn. 43), eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung.

    Dem kann auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15 - Rn. 39) entgegenhalten werden, allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers könne der Verbraucher ein schutzwürdiges Vertrauen nicht bilden.

  • KG, 21.01.2021 - 4 U 1033/20

    Verbraucherkreditvertrag: Örtliche Zuständigkeit bei negativer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20
    Hierdurch unterscheidet sich das Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht von denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher das Darlehen - unter dem Vorbehalt der Rückforderung der geleisteten Zahlungen - selbst ablöst (Senat, Urt. v. 13.10.2021 - 4 U 283/20 - Rn. 55; OLG Köln, Urt. v. 08.07.2021 - 12 U 159/20 - Rn. 12; KG, Beschl. v. 21.01.2021 - 4 U 1033/20 - Rn. 192; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 - 11 U 101/19 - Rn. 153).

    In dieses danach allein noch bestehende Rückabwicklungsregime greift der Verbraucher in einer schutzwürdige Interessen des Darlehensgebers beeinträchtigenden Weise ein, wenn er durch das Gebrauchmachen von dem verbrieften Rückgaberecht die infolge des Widerrufs geschuldete Rückgewähr des finanzierten Fahrzeuges an den Darlehensgeber (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F.) sehenden Auges (zum eigenen Vorteil) durch die Veräußerung des Fahrzeuges an den Verkäufer - vorbehaltlich eines etwaigen Rückkaufs durch den Darlehensnehmer - unmöglich macht (vgl. OLG Köln, Urt. vom 08.07.2021 - 12 U 159/20 - Rn. 13; KG, Beschl. vom 21.01.2021 - 4 U 1033/20 - Rn. 194; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 - 11 U 101/19 - Rn. 155; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.03.2021 - 3 U 106/20 - sowie Beschl. v. 30.11.2020 - 3 U 106/20 -, abgedruckt unter BeckRS 2021, 21047).

  • OLG Köln, 08.07.2021 - 12 U 159/20

    Rechtsmissbräuchlicher Widerruf eines Darlehensvertrages Wahrnehmung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20
    Hierdurch unterscheidet sich das Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht von denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher das Darlehen - unter dem Vorbehalt der Rückforderung der geleisteten Zahlungen - selbst ablöst (Senat, Urt. v. 13.10.2021 - 4 U 283/20 - Rn. 55; OLG Köln, Urt. v. 08.07.2021 - 12 U 159/20 - Rn. 12; KG, Beschl. v. 21.01.2021 - 4 U 1033/20 - Rn. 192; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 - 11 U 101/19 - Rn. 153).

    In dieses danach allein noch bestehende Rückabwicklungsregime greift der Verbraucher in einer schutzwürdige Interessen des Darlehensgebers beeinträchtigenden Weise ein, wenn er durch das Gebrauchmachen von dem verbrieften Rückgaberecht die infolge des Widerrufs geschuldete Rückgewähr des finanzierten Fahrzeuges an den Darlehensgeber (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F.) sehenden Auges (zum eigenen Vorteil) durch die Veräußerung des Fahrzeuges an den Verkäufer - vorbehaltlich eines etwaigen Rückkaufs durch den Darlehensnehmer - unmöglich macht (vgl. OLG Köln, Urt. vom 08.07.2021 - 12 U 159/20 - Rn. 13; KG, Beschl. vom 21.01.2021 - 4 U 1033/20 - Rn. 194; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 - 11 U 101/19 - Rn. 155; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.03.2021 - 3 U 106/20 - sowie Beschl. v. 30.11.2020 - 3 U 106/20 -, abgedruckt unter BeckRS 2021, 21047).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

  • EuGH, 23.03.2000 - C-373/97

    Diamantis

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 16 U 291/20

    1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des

  • BGH, 27.07.2021 - XI ZR 205/21

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

  • BGH, 07.11.2017 - XI ZR 369/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruflichkeit des Widerrufs

  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

  • BGH, 04.04.2017 - II ZR 179/16

    Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung nach Widerruf:

  • BGH, 16.05.2001 - XII ZR 199/98

    Begriff der Erledigung

  • BGH, 23.11.2021 - XI ZR 159/21

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

  • OLG Braunschweig, 20.12.2022 - 4 U 57/21

    Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; negative Feststellungsklage;

    Auf diesem Wege hätte er unter Beachtung der ihn treffenden Vorleistungspflicht einem weiteren Wertverzehr auf seiner Seite entgegenwirken können, indem er das Fahrzeug der Beklagten übergibt (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Januar 2022 - 4 U 199/20 -, Rn. 44, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 - 4 U 202/20 -, Rn. 76, juris).

    Dabei ist es Rechtsstreiten immanent, dass sich die Parteien bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in eine Schwebelage begeben, deren Nachteile sie auch hinzunehmen haben (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 - 4 U 202/20 -, Rn. 76, juris).

    Die Gegenstände der ursprünglich unbedingt erhobenen negativen Feststellungsklage einerseits und der später in erster Instanz stattdessen unbedingt verfolgten Zahlungsklage andererseits sind gerade nicht deckungsgleich (a.A. OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Februar 2022 - 4 U 202/20 -, Rn. 62-63, juris).

  • OLG Braunschweig, 11.07.2022 - 4 U 639/21

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Inanspruchnahme von Rechten aus

    Auf diesem Wege hätte er unter Beachtung der ihn treffenden Vorleistungspflicht einem weiteren Wertverzehr entgegenwirken können, indem er das Fahrzeug der Beklagten übergibt (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Januar 2022 - 4 U 199/20 -, Rn. 44, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 - 4 U 202/20 -, Rn. 76, juris).

    Dabei ist es Rechtstreiten immanent, dass sich die Parteien bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in eine Schwebelage begeben, deren Nachteile sie auch hinzunehmen haben (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 - 4 U 202/20 -, Rn. 76, juris).

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 44/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

    Ein Fall des Rechtsmissbrauchs kann auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug - hier unter zumindest anfänglicher Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin - weiter nutzt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 84 ff., zur Weiternutzung siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 18; zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Darlehensnehmer nach Widerruf von einem ihm vom Fahrzeugverkäufer eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch macht, OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 -, juris Rn. 71 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21

    Weiternutzung und Verkauf eines Fahrzeugs nach Widerruf

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil angenommen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher im Einzelfall aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig gemäß § 242 BGB sein könne, wenn er das Darlehen nach Widerruf ablöse und das finanzierte Fahrzeug anschließend an einen Dritten veräußere (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2021 - 31 U 34/21 -, juris Rn. 69 ff.; OLG Köln, Urteil vom 03.02.2022 - 12 U 51/21 (n.v.; vorgelegt als Anlage BE 3, Blatt 543), OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 - 16 U 256/20 (n.v., vorgelegt als Anlage BE 4, Blatt 561; offengelassen von OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - 4 U 213/20, juris Rn. 45 ff.) oder gemäß seinem ihm vertraglich eingeräumten Recht an den Händler zurückgebe (OLG Braunschweig, Urteil vom 08.07.2020 - 11 U 101/19 -, juris Rn. 146 ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 -, juris Rn. 71 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 60/21

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeug: Erforderliche

    Ein Fall des Rechtsmissbrauchs kann auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug - hier unter Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin - weiter nutzt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 84 ff., zur Weiternutzung siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 18; zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Darlehensnehmer nach Widerruf von einem ihm vom Fahrzeugverkäufer eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch macht, OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 -, juris Rn. 71 ff.).
  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Beim Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht nach Widerruf beruht der Verstoß gegen Treu und Glauben, den der Senat in inzwischen ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. nur: Urteile vom 13.10.2021 - 4 U 283/20; vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 und vom 09.02.2022 - 4 U 202/20), jedoch nicht allein darauf, dass der Darlehensnehmer/Käufer sich durch die Übereignung des Fahrzeugs an den ursprünglichen Verkäufer in Widerspruch zu seiner aus dem Widerruf resultierenden Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber setzt; der unauflösbare Selbstwiderspruch besteht hier vielmehr - unabhängig davon, ob mit der Rückübereignung an den ursprünglichen Verkäufer Unmöglichkeit der Herausgabe an den Darlehensgeber eingetreten ist oder nicht - darin, dass der Darlehensnehmer mit dem verbrieften Rückgaberecht ein Recht in Anspruch genommen hat, das i hm nur bei Fortbestand des Darlehensvertrages eingeräumt worden ist, und dies nicht mit einer Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis um gestalteten Rechtsverhältnis zu vereinbaren ist.
  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 92/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Autokreditvertrags

    Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitert auch nicht daran, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug unter Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin nutzt (so bereits Senat, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21; in diesem Sinne auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 84 ff., zur Weiternutzung siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 18; zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Darlehensnehmer nach Widerruf von einem ihm vom Fahrzeugverkäufer eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch macht, OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 -, juris Rn. 71 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 98/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

    Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitert auch nicht daran, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug unter Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin nutzt (so bereits Senat, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21; in diesem Sinne auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 84 ff., zur Weiternutzung siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 18; zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Darlehensnehmer nach Widerruf von einem ihm vom Fahrzeugverkäufer eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch macht, OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 -, juris Rn. 71 ff.).
  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21

    Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 74/21 v. 04.05.2022

    Beim Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht nach Widerruf beruht der Verstoß gegen Treu und Glauben, den der Senat in inzwischen ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. nur: Urt. v. 13.10.2021 - 4 U 283/20; vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 und v. 09.02.2022 - 4 U 202/20), jedoch nicht allein darauf, dass der Darlehensnehmer/Käufer sich durch die Übereignung des Fahrzeugs an den ursprünglichen Verkäufer in Widerspruch zu seiner aus dem Widerruf resultierenden Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber setzt; der unauflösbare Selbstwiderspruch besteht hier vielmehr - unabhängig davon, ob mit der Rückübereignung an den ursprünglichen Verkäufer Unmöglichkeit der Herausgabe an den Darlehensgeber eingetreten ist oder nicht - darin, dass der Darlehensnehmer mit dem verbrieften Rückgaberecht ein Recht in Anspruch genommen hat, das ihm nur bei Fortbestand des Darlehensvertrages eingeräumt worden ist, und dies nicht mit einer Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestalteten Rechtsverhältnis zu vereinbaren ist (so bereits Senat, Urt. v. 13.04.2022 - 4 U 273/20 - n.v.).
  • OLG Braunschweig, 06.01.2023 - 4 U 46/22

    Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; Auslegung; Umfinanzierung;

    Überdies ist es Rechtsstreiten immanent, dass sich die Parteien bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in eine Schwebelage begeben, deren Nachteile sie auch hinzunehmen haben (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 - 4 U 202/20 -, Rn. 76, juris, für das verbriefte Rückgaberecht).
  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

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