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OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22 |
Volltextveröffentlichung
- erbrechtsiegen.de
Auslegung gemeinschaftliches Testament - Begriff der Erbeinsetzung
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 09.02.2022 - 52 VI 2013/20
- OLG Brandenburg, 09.08.2022 - 3 W 67/22
- OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22
Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegt, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden, kommt nur mangels anderer Anhaltspunkte zum Zuge und greift nicht ein, wenn durch die - vorrangige - Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035;… Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).
- OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22
Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegt, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden, kommt nur mangels anderer Anhaltspunkte zum Zuge und greift nicht ein, wenn durch die - vorrangige - Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035;… Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).Mithin ist zu fragen, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments in den zugewendeten Gegenständen im Wesentlichen seinen Nachlass erblickt hat, ihn also durch die Zuwendung hat erschöpfen wollen (OLG Saarbrücken (5. Zivilsenat), Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18 m.w.N.).
- OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91
Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses als …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22
Es ist anerkannt, dass die bloße Bezeichnung des testamentarisch Bedachten als "Erben" nicht maßgebend für die Beantwortung der Frage ist, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) vorliegt, sondern gerade bei Laientexten höchstens ein Indiz für die beabsichtigten Rechtsfolgen darstellt; vielmehr beurteilt sich auch in diesem Fall nach dem auszulegenden Inhalt der letztwilligen Verfügung, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist (OLG Köln, RPfleger 1992, 199; BayObLG, FGPrax 2005, 126; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1929).Nicht die vom Erblasser gewählten Worte, sondern der sachliche Inhalt der letztwilligen Verfügung ist entscheidend, zumal im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen den Worten "erben" und "vermachen" häufig nicht im Sinne der Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuches unterschieden wird (OLG Köln, RPfleger 1992, 199; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1929;… Weidlich, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 2087 Rn. 2).
- BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80
Zweck der Testamentsform
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22
Sie ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (BGH, NJW 1981, 1737; OLG München, FGPrax 2013, 72). - BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70
Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung - …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22
Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegt, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden, kommt nur mangels anderer Anhaltspunkte zum Zuge und greift nicht ein, wenn durch die - vorrangige - Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035;… Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1). - OLG München, 12.11.2019 - 31 Wx 183/19
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments im Hinblick auf den ersten Erbfall
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22
Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Erblasser in ihrem gemeinschaftlichen Testament Schlusserben eingesetzt haben und die testierte Schlusserbeneinsetzung ohne die für den ersten Erbfall erfolgte Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten rechtlich ausschiede (vom Senat bejaht im Beschluss vom 20.03.2021, 3 W 38/21; Bestelmeyer, FGPrax 2019, 280; dagegen OLG München Beschluss vom 12.11.2019, 31 Wx 183/19), kann hier dahinstehen. - OLG München, 19.12.2012 - 31 Wx 434/12
Erbscheinsverfahren: Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22
Sie ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (BGH, NJW 1981, 1737; OLG München, FGPrax 2013, 72). - BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04
Alleinerbschaft durch Zuwendung einer Eigentumswohnung neben nicht verteiltem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22
Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202). - BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04
Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22
Es ist anerkannt, dass die bloße Bezeichnung des testamentarisch Bedachten als "Erben" nicht maßgebend für die Beantwortung der Frage ist, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) vorliegt, sondern gerade bei Laientexten höchstens ein Indiz für die beabsichtigten Rechtsfolgen darstellt; vielmehr beurteilt sich auch in diesem Fall nach dem auszulegenden Inhalt der letztwilligen Verfügung, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist (OLG Köln, RPfleger 1992, 199; BayObLG, FGPrax 2005, 126; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1929). - BGH, 16.07.1997 - IV ZR 356/96
Auslegung einer testamentarischen Verfügung
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22
Bei einer Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH, ZEV 1997, 376; FamRZ 2012, 26;… MünchKomm-BGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, § 2084 Rdnr. 1;… Burandt/Rojahn/Czubayko, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2084 Rdnr. 9). - BayObLG, 30.09.2002 - 1Z BR 33/02
Auslegung eines Testaments - Verteilung überschüssiger Geldbeträge - Veränderung …
- OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23
Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins durch das …
Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202). - OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23
Testamentsauslegung - Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände als Erbeinsetzung
Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).