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   OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 4 U 102/22   

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https://dejure.org/2023,16422
OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 4 U 102/22 (https://dejure.org/2023,16422)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2023 - 4 U 102/22 (https://dejure.org/2023,16422)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juni 2023 - 4 U 102/22 (https://dejure.org/2023,16422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • baurechtsiegen.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrechnung von Werkleistungen zur Beseitigung eines Wasserschadens bei nachfolgend eingetretenem weiterem Wasserschaden; Selbstvornahme des Auftraggebers bezüglich Mängelbeseitigungsarbeiten aus Werkvertrag; Prüffähigkeit der Schlussrechnung zu einem Werkvertrag; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch eine Teilschlussrechnung muss prüfbar sein!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch eine Teilschlussrechnung muss prüfbar sein! (IBR 2023, 449)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1509
  • NZBau 2023, 733
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 235/15

    Bauvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme der Werkleistung nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 4 U 102/22
    Das § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB formulierte Fälligkeitserfordernis der Abnahme ist hier entfallen, als das Vertragsverhältnis in ein sog. Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, in welchem der Besteller keine weiteren (Nacherfüllungs-)Leistungen des Unternehmers mehr verlangt und damit lediglich noch eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche stattfindet (zum Begriff: BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 235/15 -, BGHZ 213, 319-338, Rn. 45, juris; Kniffka/Koeble, Teil 4 Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers Rn. 494f., Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, Teil O, Rn. 24, jeweils beck-online).
  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 4 U 102/22
    Zweifel ergeben sich insoweit aus dem Umstand, dass sie die von der Klägerin zur Abrechnung des Einheitspreisvertrages angegebenen Mengen und Massen gar nicht bestreitet, sondern sich ohne nähere Auseinandersetzung mit den Angaben allein auf den formalen Einwand eines fehlenden Aufmaßes zurückzieht, ohne deutlich zu machen, für die Überprüfung welcher Positionen es dieses bedürfte (den Einwand in diesem Fall als nicht berechtigt einstufend: BGH, Urteil vom 11.02.1999 - VII ZR 399/97 -, BGHZ 140, 365-379, Rn. 10, juris).
  • BGH, 16.10.1997 - VII ZR 64/96

    Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Überflutung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 4 U 102/22
    Danach ist die entsprechende Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Vorschrift in Fällen geboten, in denen die Leistung des Unternehmers aus Umständen untergeht oder unmöglich wird, die in der Person des Bestellers liegen oder auf Handlungen des Bestellers zurückgehen, auch wenn es insoweit an einem Verschulden des Bestellers fehlt (BGH, Urteil vom 16.10.1997 - VII ZR 64/96 -, BGHZ 137, 35-43, Rn. 17).
  • BGH, 29.04.1999 - VII ZR 127/98

    Vereinbarung der Fälligkeit des Werklohns; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 4 U 102/22
    In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt (statt vieler BGH, Urteil vom 29.04.1999 - VII ZR 127/98 - Rn. 15, juris).
  • OLG Naumburg, 19.02.2020 - 2 U 177/12

    Abbrucharbeiten - VOB-Vertrag: Voraussetzungen der Schlussrechnungsreife;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 4 U 102/22
    Vielmehr ist auch im Einheitspreisvertrag die Pauschalierung einzelner Positionen möglich (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 631 Rn. 92); es handelt sich dann um einen Einheitspreisvertrag mit einzelnen Pauschalpreispositionen, bei dem nur die insoweit konkret vereinbarten Leistungen zu einem Pauschalpreis auszuführen sind (OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2020 - 2 U 177/12 -).
  • BGH, 18.12.1975 - VII ZR 75/75

    Architektenvertrag: Nachschieben von Kündigungsgründen bei einverständlicher

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 4 U 102/22
    Da die hier allein streitgegenständlichen erbrachten Leistungen sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall zu vergüten sind, bedarf dies hier indes keiner weiteren Aufklärung (vgl. zur Vergütung bei einvernehmlicher Vertragsauflösung BeckOGK/Kessen, 1.4.2023, BGB § 648 Rn. 47, 48 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.12.1975 - VII ZR 75/75 - ).
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