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   OLG Brandenburg, 24.02.2021 - 4 U 26/20   

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OLG Brandenburg, 24.02.2021 - 4 U 26/20 (https://dejure.org/2021,4306)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.2021 - 4 U 26/20 (https://dejure.org/2021,4306)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - 4 U 26/20 (https://dejure.org/2021,4306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Pfandrechts in den AGB einer Bank

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 98/03

    Zulässigkeit einer Kontosperre; Anfechtbarkeit der Entstehung eines Pfandrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.2021 - 4 U 26/20
    c) Das Pfandrecht berechtigt die Beklagte dazu, von ihm in der Weise Gebrauch zu machen, dass sie das Konto in Höhe der Forderungen, die ihr gegen die Klägerin aus den mit dieser geschlossenen Darlehensverträgen (noch) bestehen, sperrt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03 - Rdnr. 15ff).

    Dadurch wird das Konto faktisch "gesperrt" (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 a.a.O. Rdnr. 17).

    Es ist indessen jeder Verpfändung eines Rechts wesenseigen, dass der Inhaber über das verpfändete Recht nicht mehr beliebig disponieren (§§ 876, 1276 BGB) und dieses, soweit es sich gegen den Pfandgläubiger selbst richtet, nicht gegen diesen durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 a.a.O. Rdnr. 21).

  • BGH, 24.09.2020 - IX ZR 289/18

    Kein Widerruf einer Einzelverfügungsbefugnis durch schwachen vorläufigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.2021 - 4 U 26/20
    Soweit ein Guthaben auf dem Girokonto tatsächlich vorhanden ist, kann der Kontoinhaber grundsätzlich von dem Kreditinstitut gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. aufgrund der girovertraglichen Abrede Auszahlung in Höhe des Guthabens beanspruchen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2020 - IX ZR 289/18 - Rdnr. 38).

    bb) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, gegen die die Klägerin keine erheblichen Einwendungen erhebt, bestehen keinerlei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Pfandrechtsklauseln; eine Klausel, mit der - wie hier in Ziffer 21 (3) Satz 1 der insofern jeweils gleichlautenden AGB der Beklagten - das Pfandrecht "alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt", sichert, ist mehrfach Gegenstand auch höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen und ist weder als überraschende, noch als den Bankkunden unangemessen benachteiligende Klausel zu beanstanden (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79 -, vom 21. Dezember 1984 - V ZR 204/83 - Rdnr. 6, vom 24. September 2020 - IX ZR 289/18 - Rdnrn. 36 ff).

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 114/05

    Widerruf d. Beitritts finanzierter Immobilienfonds nach HWiG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.2021 - 4 U 26/20
    Dass der Kreditnehmer regelmäßig die Zahlungsverrechnung dem Kreditinstitut überlässt - und in der Regel auf deren Richtigkeit vertraut -, rechtfertigt es nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zu geben (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 114/05 - ; siehe auch Senatsurteil vom 16. November 2011 - 4 U 4/11 - Rdnrn. 120f), den er im Wege des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB den Zahlungsansprüchen der kreditgebenden Bank entgegenhalten könnte.
  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 17/87

    Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs wegen Geschäftsunfähigkeit des eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.2021 - 4 U 26/20
    Bei Identität von Schuldner und Pfandgläubiger - wie sie für das AGB-Pfandrecht der Banken kennzeichnend ist, soweit Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst erfasst werden (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 1961 - V ZR 52/60 - vom 9. Juni 1983 - III ZR 105/82 - und vom 25. April 1988 - II ZR 17/87 - Rdnr. 32) - kann der Gläubiger (Kunde) nicht Leistung an sich verlangen.
  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 105/82

    Sicherung von gegenwärtigen Ansprüchen einer Bank gegen einen Kunden - Sachen und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.2021 - 4 U 26/20
    Bei Identität von Schuldner und Pfandgläubiger - wie sie für das AGB-Pfandrecht der Banken kennzeichnend ist, soweit Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst erfasst werden (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 1961 - V ZR 52/60 - vom 9. Juni 1983 - III ZR 105/82 - und vom 25. April 1988 - II ZR 17/87 - Rdnr. 32) - kann der Gläubiger (Kunde) nicht Leistung an sich verlangen.
  • BGH, 05.11.1998 - IX ZR 246/97

    Entstehung eines Pfandrechts aufgrund der AGB der Sparkassen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.2021 - 4 U 26/20
    Ein Pfandrecht an zukünftigen, bestimmbaren, gesicherten Forderungen entsteht bereits mit seiner Bestellung (BGH, Beschluss vom 5. November 1998 - IX ZR 246/97 - Urteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 254/81 - Rdnr. 36); das Bestehen einer zu sichernden Forderung ist nicht Entstehungsvoraussetzung für das Pfandrecht, sondern nur Voraussetzung seiner Verwertung (Schimanski/Lwow/Bunte, Bankrechtshandbuch 5. Aufl. 2017 § 19 Rdnr. 13).
  • BGH, 21.12.1984 - V ZR 204/83

    Auslegung des Zurückbehaltungsrechts aufgrund AGB der Sparkassen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.2021 - 4 U 26/20
    bb) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, gegen die die Klägerin keine erheblichen Einwendungen erhebt, bestehen keinerlei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Pfandrechtsklauseln; eine Klausel, mit der - wie hier in Ziffer 21 (3) Satz 1 der insofern jeweils gleichlautenden AGB der Beklagten - das Pfandrecht "alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt", sichert, ist mehrfach Gegenstand auch höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen und ist weder als überraschende, noch als den Bankkunden unangemessen benachteiligende Klausel zu beanstanden (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79 -, vom 21. Dezember 1984 - V ZR 204/83 - Rdnr. 6, vom 24. September 2020 - IX ZR 289/18 - Rdnrn. 36 ff).
  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 254/81

    Konkursanfechtungsfrist

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.2021 - 4 U 26/20
    Ein Pfandrecht an zukünftigen, bestimmbaren, gesicherten Forderungen entsteht bereits mit seiner Bestellung (BGH, Beschluss vom 5. November 1998 - IX ZR 246/97 - Urteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 254/81 - Rdnr. 36); das Bestehen einer zu sichernden Forderung ist nicht Entstehungsvoraussetzung für das Pfandrecht, sondern nur Voraussetzung seiner Verwertung (Schimanski/Lwow/Bunte, Bankrechtshandbuch 5. Aufl. 2017 § 19 Rdnr. 13).
  • BGH, 17.12.1980 - VIII ZR 307/79

    Formularmäßige Erstreckung von Sicherheiten auf künftig entstehende Forderungen -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.2021 - 4 U 26/20
    bb) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, gegen die die Klägerin keine erheblichen Einwendungen erhebt, bestehen keinerlei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Pfandrechtsklauseln; eine Klausel, mit der - wie hier in Ziffer 21 (3) Satz 1 der insofern jeweils gleichlautenden AGB der Beklagten - das Pfandrecht "alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt", sichert, ist mehrfach Gegenstand auch höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen und ist weder als überraschende, noch als den Bankkunden unangemessen benachteiligende Klausel zu beanstanden (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79 -, vom 21. Dezember 1984 - V ZR 204/83 - Rdnr. 6, vom 24. September 2020 - IX ZR 289/18 - Rdnrn. 36 ff).
  • OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 4/11

    Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde in Grundschuld: Abwehrklage des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.2021 - 4 U 26/20
    Dass der Kreditnehmer regelmäßig die Zahlungsverrechnung dem Kreditinstitut überlässt - und in der Regel auf deren Richtigkeit vertraut -, rechtfertigt es nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zu geben (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 114/05 - ; siehe auch Senatsurteil vom 16. November 2011 - 4 U 4/11 - Rdnrn. 120f), den er im Wege des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB den Zahlungsansprüchen der kreditgebenden Bank entgegenhalten könnte.
  • BGH, 15.11.1961 - V ZR 52/60
  • LG Cottbus, 26.11.2019 - 2 O 38/15
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