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   OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 15 WF 218/00   

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OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 15 WF 218/00 (https://dejure.org/2002,11476)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.09.2002 - 15 WF 218/00 (https://dejure.org/2002,11476)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. September 2002 - 15 WF 218/00 (https://dejure.org/2002,11476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Verfahrenspflegers auf Ersatz seiner Aufwendungen und einer Vergütung; Vergütung seines Zeitaufwands für "Fahrten" und "Gespräche"; Defizite bei der Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder; Darlegungsanforderungen bei der Entstehung höherer Kosten für ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    FGG § 50; ; FGG § 50 Abs. 5; ; FGG § 56 g Abs. 5; ; FGG § 67 Abs. 3; ; BGB § 1908 e; ; BGB § 1908 f; ; BGB § 1908 g; ; BGB § 1908 h; ; BGB § 1908 i; ; BVormVG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpruch des Verfahrenspflegers auf Ersatz von Aufwendungen und einer Vergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 28.01.2002 - 15 WF 235/01

    Abrechnung der Vergütung des Verfahrenspflegers; Fahrtzeit zu Gesprächsterminen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 15 WF 218/00
    Das gilt aber nur für die Zeiten und Aufwendungen, die auf die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten entfallen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 15; zum allgemeinen Umfang dieser Tätigkeiten vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.; OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Darüber, ob der jeweils geltend gemachte Aufwand diesen Anforderungen genügt, steht dem Gericht zwar ein Beurteilungsermessen zu (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; BayObLG FamRZ 1996, 1169 f.), doch hat der Verfahrenspfleger mit seiner Abrechnung zumindest die zur ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.

    So genügt es z.B. nicht, wenn der Verfahrenspfleger die Vergütung seines Zeitaufwands für "Fahrten" und "Gespräche" verlangt, ohne dass er genau bezeichnet, wer sein Gesprächspartner war, welchen Inhalt das Gespräch hatte und in welchem Zusammenhang es mit dem ihm übertragenen Aufgabenkreis stand (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Es ist nämlich gerade nicht seine Aufgabe, weitergehende Ermittlungen anzustellen oder gar zwischen den Eltern oder den übrigen Beteiligten zu vermitteln (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1999, 1293 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).

    Insbesondere obliegt ihm keine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).

    Will der Verfahrenspfleger - wie hier - auch Fahrten zu den Orten seiner Gesprächstermine vergütet haben, muss er über das allgemeine Erfordernis des Gesprächs hinaus grundsätzlich auch angeben, aus welchem konkreten Grund er es für geboten halten durfte, seinen Gesprächspartner aufzusuchen, statt diesen - aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis - zu sich zu bitten (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Entscheidet er sich im Einzelfall gleichwohl für die kostenintensivere Maßnahme, hat er die konkreten Gründe dafür darzulegen, dass die Entstehung der höheren Kosten für die Parteien zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben unabweisbar erforderlich war (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Nur wenn die Rechnung diese Angaben enthält, kann das Gericht prüfen, ob der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand überzogen ist, um abstrakt möglichen Missbrauchsfällen begegnen zu können (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1533).

    Nur das entspricht den allgemeinen Anforderungen an die Prüffähigkeit in Rechnung gestellter Zeithonorare (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Allerdings hat sich der Verfahrenspfleger, was Umfang und Inhalt seiner schriftlichen Ausführungen und Stellungnahmen angeht, auf dasjenige zu beschränken, was erforderlich ist, um die ihm nach dem Gesetz und seiner Stellung im Verfahren zugewiesene Aufgabe und Funktion zu erfüllen (siehe hierzu OLG Brandenburg, JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

  • KG, 06.06.2000 - 19 WF 2735/00
    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 15 WF 218/00
    Das gilt aber nur für die Zeiten und Aufwendungen, die auf die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten entfallen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 15; zum allgemeinen Umfang dieser Tätigkeiten vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.; OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Es ist nämlich gerade nicht seine Aufgabe, weitergehende Ermittlungen anzustellen oder gar zwischen den Eltern oder den übrigen Beteiligten zu vermitteln (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1999, 1293 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).

    Das Gericht hat den Verfahrenspfleger daher an den Verfahrensverhandlungen zu beteiligen; es hat ihm insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihn zu den Anhörungsterminen zu laden (vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; Keidel/Kuntze/ Winkler/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 50 FGG Rn. 22).

    Insbesondere obliegt ihm keine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).

  • OLG Frankfurt, 24.02.2000 - 3 U 20/99

    Umfang einer vorläufigen Deckungszusage in der Kfz-Haftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 15 WF 218/00
    Es ist nämlich gerade nicht seine Aufgabe, weitergehende Ermittlungen anzustellen oder gar zwischen den Eltern oder den übrigen Beteiligten zu vermitteln (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1999, 1293 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).

    Insbesondere obliegt ihm keine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).

  • OLG Frankfurt, 24.06.1999 - 6 WF 96/99

    Umgangsrechtsverfahren: Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung; Aufgaben des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 15 WF 218/00
    Es ist nämlich gerade nicht seine Aufgabe, weitergehende Ermittlungen anzustellen oder gar zwischen den Eltern oder den übrigen Beteiligten zu vermitteln (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1999, 1293 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 21.06.2000 - 3 W 78/00

    Betreuervergütung; Betreuer; Vergütungsanspruch; Zeitaufwand; Schätzungsermessen;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 15 WF 218/00
    Nur wenn die Rechnung diese Angaben enthält, kann das Gericht prüfen, ob der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand überzogen ist, um abstrakt möglichen Missbrauchsfällen begegnen zu können (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1533).
  • OLG Brandenburg, 22.11.2000 - 9 WF 218/00

    Zu den Aufgaben und dem Vergütungsanspruch eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 15 WF 218/00
    Das gilt aber nur für die Zeiten und Aufwendungen, die auf die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten entfallen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 15; zum allgemeinen Umfang dieser Tätigkeiten vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.; OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).
  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 15 WF 218/00
    Darüber, ob der jeweils geltend gemachte Aufwand diesen Anforderungen genügt, steht dem Gericht zwar ein Beurteilungsermessen zu (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; BayObLG FamRZ 1996, 1169 f.), doch hat der Verfahrenspfleger mit seiner Abrechnung zumindest die zur ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.
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