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   OLG Brandenburg, 31.01.2018 - 13 U 6/17   

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https://dejure.org/2018,11620
OLG Brandenburg, 31.01.2018 - 13 U 6/17 (https://dejure.org/2018,11620)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 13 U 6/17 (https://dejure.org/2018,11620)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - 13 U 6/17 (https://dejure.org/2018,11620)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sittenwidrigkeit eines Schmiergeldversprechens; Anforderungen an die Beweisführung durch Hilfstatsachen

  • RA Kotz

    Schmiergeldversprechen bei Immobilienverkauf - Sittenwidrigkeit

  • RA Kotz

    Grundstücksverkauf: heimliche Provisionsabsprachen - Sittenwidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 151 ; ZPO § 286
    Sittenwidrigkeit eines Schmiergeldversprechens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücksverkauf: Heimliche Provisionsabsprachen sind sittenwidrig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eine heimliche Provisionsvereinbarung ist sittenwidrig! (IMR 2019, 82)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 530
  • NZM 2018, 878
  • NJ 2018, 197
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 217/12

    Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2018 - 13 U 6/17
    Vielmehr wird das Anstandsgefühl der billig und gerecht am Geschäftsverkehr Teilnehmenden schon durch die Heimlichkeit der Schmiergeldzahlung verletzt (BGHZ 201, 129 , Abs. 33).

    Der Verstoß gegen die guten Sitten hängt davon ab, dass der Bevollmächtigte den anderen Vetragsteil gegen die Interessen des Vollmachtgebers gegenüber anderen Interessenten bevorzugen kann (BGHZ 201, 129 , Abs. 33) oder dass er die Verhandlungen führt und dabei nicht oder nicht allein die Interessen seines Vollmachtgebers wahrnimmt, sondern im eigenen Provisionsinteresse handelt (BGH, NJW 2001, 1065, 1067).

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