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   OLG Bremen, 30.08.2017 - 5 W 27/16   

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https://dejure.org/2017,37705
OLG Bremen, 30.08.2017 - 5 W 27/16 (https://dejure.org/2017,37705)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.08.2017 - 5 W 27/16 (https://dejure.org/2017,37705)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30. August 2017 - 5 W 27/16 (https://dejure.org/2017,37705)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2271 Abs. 1 S. 2; BGB § 2065 Abs. 1
    Änderung von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament unter Zustimmung eines Dritten - Erbrecht; gemeinschaftliches Testament; Änderungsvorbehalt; Testamentsvollstrecker

  • rechtsportal.de

    BGB § 2271 Abs. 1 S. 2; BGB § 2065 Abs. 1
    Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Abhängigkeit des Änderungsvorbehaltes von Zustimmung eines Dritten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Änderungsvorbehalt im Ehegattentestament

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Sog. Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Ehegattentestament

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 264
  • FamRZ 2018, 715
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Auszug aus OLG Bremen, 30.08.2017 - 5 W 27/16
    Die in einem gemeinschaftlichen Testament - hier: dem Testament der Eheleute [...] vom 10.07.2000 - enthaltenen wechselbezüglichen Anordnungen können entgegen § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB ausnahmsweise dann durch eine neue letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten widerrufen werden, wenn sich die Ehegatten durch einen sog. Änderungsvorbehalt ermächtigt haben, abweichend von den getroffenen Anordnungen zu verfügen und auch wechselbezügliche Verfügungen abzuändern (allg. Auffassung vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 2271 u.H.a. BGH NJW 1964, 2056; Staudinger/Rainer Kanzleiter (2014) BGB § 2271, Rn. 56).
  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 3 W 19/20

    Beschwerden gegen Nichterteilung von Erbscheinen; Erlangung der Rechtsfähigkeit

    Ehegatten können sich zwar im Testament gegenseitig das Recht einräumen, wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tode des Erstversterbenden zu ändern (vgl. z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 30. August 2017 - 5 W 27/16 -, FGPrax 2017, 264 [265]; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 Wx 75/13 -, NJW-RR 2014, S. 965 [966]; jeweils m.w.N.); das Testament vom 8. Juli 1994 dürfte aber keinen generellen Änderungsvorbehalt enthalten (1) und die Voraussetzungen des im Testament enthaltenen bedingten Änderungsvorbehalts dürften hier nicht vorliegen (2).
  • OLG Rostock, 25.08.2020 - 3 W 94/19

    Auslegung einer Abänderungsklausel in einem Ehegattentestament; Vereinbarung

    Da es den Ehegatten freisteht zu bestimmen, ob und inwieweit ihre letztwilligen Anordnungen wechselbezüglich sein sollen, sind sie auch als befugt anzusehen, die Widerruflichkeit wechselbezüglicher Verfügungen über dem im Gesetz vorgesehenen Rahmen hinaus zu erweitern bzw. zu beschränken oder auszuschließen und dem Überlebenden sogar ein freies Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 2271, Rn. 20; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 40 m. w. N.; OLG Bremen, Beschluss v. 30.08.2017 - 5 W 27/16 -, zit. n. juris, Rn. 11; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.08.2011 - 11 Wx 46/10 -, zit. n. juris, Rn. 35).
  • LG Bielefeld, 03.03.2022 - 19 O 76/21
    Der Änderungsvorbehalt stellt demgegenüber keine weitere Verfügung der Ehegatten dar, sondern eine gegenseitige Ermächtigung entgegen von § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB ausnahmsweise abweichend von den getroffenen Anordnungen zu verfügen und auch wechselbezügliche Verfügungen abzuändern (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30. August 2017 - 5 W 27/16 -, Rn. 11 m.w.N., juris).
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