Rechtsprechung
OLG Celle, 24.11.2006 - 6 W 117/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Schenkung: Ansprüche des Schenkers bei Notbedarf auf Grund Verarmung bei einem durch eine Vormerkung gesicherten Schenkungsversprechen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 242 BGB; § 519 Abs. 1 BGB; § 528 Abs. 1 S. 1 BGB; § 812 BGB; § 886 BGB
Anspruch auf Löschung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch; Sicherung eines Anspruchs aus einem Schenkungsversprechen durch Vormerkung; Schenkweise Übereignung eines Grundstücks in einem Erbvertrag; Geltendmachung der Einrede des Notbedarfs; Anspruch auf Herausgabe ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Löschung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch; Sicherung eines Anspruchs aus einem Schenkungsversprechen durch Vormerkung; Schenkweise Übereignung eines Grundstücks in einem Erbvertrag; Geltendmachung der Einrede des Notbedarfs; Anspruch auf Herausgabe ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 519 Abs. 1 § 528 Abs. 1 Satz 1 § 886
Kein Anspruch auf Beseitigung der Vormerkung aus Schenkungsversprechen nach Verarmung des Schenkers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 06.09.2006 - 3 O 216/06
- OLG Celle, 24.11.2006 - 6 W 117/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 891
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.10.2004 - X ZR 2/03
Rückforderung eines zum Schonvermögen des Schenkers gehörigen Geschenks durch den …
Auszug aus OLG Celle, 24.11.2006 - 6 W 117/06
Denn der Antragsgegner wäre nach Erhalt des Grundstücks nicht aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückübereignung verpflichtet, da es "ständiger Rechtsprechung (entspricht), dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gem. § 528 Abs. 1 S. 1, § 812 BGB in dem Umfang ("soweit") besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie ein Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist" (BGH NJW 2005, Seite 670 f. m. w. N.).