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   OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19, 1 Ws 234/19, 1 Ws 235/19, 1 Ws 236/19, 1 Ws 237/19   

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https://dejure.org/2019,45893
OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19, 1 Ws 234/19, 1 Ws 235/19, 1 Ws 236/19, 1 Ws 237/19 (https://dejure.org/2019,45893)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2019 - 1 Ws 233/19, 1 Ws 234/19, 1 Ws 235/19, 1 Ws 236/19, 1 Ws 237/19 (https://dejure.org/2019,45893)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. November 2019 - 1 Ws 233/19, 1 Ws 234/19, 1 Ws 235/19, 1 Ws 236/19, 1 Ws 237/19 (https://dejure.org/2019,45893)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19
    Nach der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung war für die Anwendung der Vorschrift ein Bereicherungszusammenhang zwischen der Tat und dem Vorteilseintritt bei dem Dritten erforderlich (BGHSt 45, 235, 244).

    Diesen bejahte der Bundesgerichtshof allerdings nicht nur in den vom Wortlaut des § 73 Abs. 3 StGB a. F. zweifelsfrei erfassten "Vertretungsfällen", sondern - in erweiternder Auslegung der Norm - auch in den sogenannten "Verschiebungsfällen", in denen der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (BGHSt 45, 235, 246).

  • OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18

    Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19
    Eines zusätzlichen "Bereicherungszusammenhangs", wie er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 73 Abs. 3 StGB a. F. erforderlich war, bedarf es nicht mehr (ebenso Korte, NZWiSt 2018, 231, 234; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667; aA OLG Celle StraFo 2018, 206).

    Dies ist jedoch kein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber die hier zur Rede stehenden Fallgestaltungen einer Einziehungsanordnung zum Nachteil des Erwerbers insgesamt entziehen wollte oder insoweit jedenfalls keinen Regelungswillen hatte (aA OLG Celle StraFo 2018, 206, 210).

  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10

    Verfall von Wertersatz nach Steuerhinterziehung (Verschiebungsfälle;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19
    Ein solcher "Verschiebungsfall" lag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar dann vor, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden war oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen bestanden hatte (vgl. zum Beispiel BGH wistra 2010, 406).
  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19
    Bei solchen Fallkonstellationen (einer Übertragung bloßen Wertersatzes) sollte der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang allerdings voraussetzen, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das "durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters" dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (BGH AG 2014, 249, 250f.; BGH Urteil 5 StR 505/12 vom 23. Oktober 2013 ).
  • BGH, 22.12.2010 - 3 StR 239/10

    Urteil im "Zitronensaftfall" aufgehoben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19
    Ferner bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass bei den - zum Teil im Zusammenwirken mit anderen Personen begangenen - Taten eine nicht mehr gegenständlich vorhandene Beute im Gesamtwert von 1 Euro erzielt wurde (zur Schadensberechnung vgl. Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2019, Bl. 927 d. A.) und dass der Angeklagte hieran zunächst in voller Höhe wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt erlangt hat, so dass bezogen auf den Gesamtwert der Beute in seiner Person die Voraussetzungen einer Einziehung von Wertersatz nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erfüllt wären (zur gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Mittäter im Einziehungsrecht vgl. BGH NStZ 2011, 343 und NStZ 2012, 382; Eser/Schuster in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 73 Rdn. 22; Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 73 Rdn. 29, 30).
  • BGH, 23.11.2011 - 4 StR 516/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (übersehene

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19
    Ferner bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass bei den - zum Teil im Zusammenwirken mit anderen Personen begangenen - Taten eine nicht mehr gegenständlich vorhandene Beute im Gesamtwert von 1 Euro erzielt wurde (zur Schadensberechnung vgl. Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2019, Bl. 927 d. A.) und dass der Angeklagte hieran zunächst in voller Höhe wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt erlangt hat, so dass bezogen auf den Gesamtwert der Beute in seiner Person die Voraussetzungen einer Einziehung von Wertersatz nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erfüllt wären (zur gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Mittäter im Einziehungsrecht vgl. BGH NStZ 2011, 343 und NStZ 2012, 382; Eser/Schuster in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 73 Rdn. 22; Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 73 Rdn. 29, 30).
  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19
    Bei solchen Fallkonstellationen (einer Übertragung bloßen Wertersatzes) sollte der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang allerdings voraussetzen, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das "durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters" dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (BGH AG 2014, 249, 250f.; BGH Urteil 5 StR 505/12 vom 23. Oktober 2013 ).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nach der Gesetzesnovelle noch nicht entschieden, die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist uneinheitlich (einerseits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, StraFo 2020, 336, andererseits OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206; offengelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2020 - III-5 Ws 59/20, NZWiSt 2020, 482, 490).

    Auch nach neuem Recht setzt die Wertersatzeinziehung in diesen Fällen einen Bereicherungszusammenhang des Inhalts voraus, dass aufgrund einer Gesamtschau Grund zu der Annahme besteht, mit den in Frage stehenden Transaktionen sollte das Ziel verfolgt werden, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines weiteren Dritten dem Gläubigerzugriff zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (so auch OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 208 f.; Hiéramente, jurisPRStrafR 3/2020 Anm. 4; Hiéramente, jurisPRStrafR 12/2018 Anm. 1; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73b Rn. 3; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73b Rn. 15; Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl., S. 57 Rn. 242; Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 89; Ullenboom, wistra 2020, 223, 227 f.; s. auch Schreiner, StraFo 2020, 339 ff.; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, StraFo 2020, 336; Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Kap. 3 Rn. 140 f.; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667; Korte, wistra 2018, 1, 6; Rettke, wistra 2020, 433 ff.; s. zu alternativen Ansätzen Bittmann/Tschakert, wistra 2020, 217, 222 f.; Bittmann, NStZ 2019, 383, 391).

    (1) Der Gesetzeswortlaut setzt zwar, worauf die Gegenauffassung zu Recht hinweist, eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich voraus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, StraFo 2020, 336, 338; Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Kap. 3 Rn. 141; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667; Rettke, wistra 2020, 433, 435).

    Allerdings ergibt die historische Auslegung, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung das bisherige Erfordernis nicht aufgeben wollte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 209; s. auch Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73b Rn. 1 sowie LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 26, 33; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, StraFo 2020, 336, 338; Fleckenstein, wistra 2018, 444, 445; Matt/Renzikowski/Altenhain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 73b Rn. 5; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667; Rettke, wistra 2020, 433, 434).

    (3) Für dieses Ergebnis sprechen zudem teleologische Erwägungen (aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, StraFo 2020, 336, 337 f.).

  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

    Soweit der verschobene Gegenstand dagegen beim Dritten nicht mehr vorhanden ist, hat der Dritte gemäß §§ 73b Abs. 2, 73c StGB Wertersatz für den verschobenen Gegenstand zu leisten (vgl. zu dieser Abgrenzung: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2019 - III-1 Ws 233-237/19 -, Rn. 9, 10, juris).

    Diese Ansicht hat es u. a. wie folgt begründet (vgl. zum Nachfolgenden: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2019 - III-1 Ws 233-237/19 -, Rn. 16, juris):.

  • BGH, 16.11.2023 - 3 StR 72/23

    Erfordernis eines Bereicherungszusammenhangs als Voraussetzung der Einziehung des

    b) Die weitere Annahme des Landgerichts, bei der Weiterreichung des Wertersatzes sei Begriffsmerkmal des vorausgesetzten Bereicherungszusammenhangs über das vorstehend Ausgeführte hinaus, dass der von dem Dritten unentgeltlich oder bösgläubig erlangte Gegenstand konkreten Ausgangstaten zuzuordnen sein müsste, ist hingegen unzutreffend (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2018 - III-1 Ws 233-237/19, wistra 2020, 474, 475 [in dieser Sache]; NK-StGB/Saliger, StGB, 6. Aufl., § 73b Rn. 20; Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, Kap. 3, Rn. 141; Rettke, wistra 2020, 433; Korte, NZWiSt 2018, 231, 234; ders., wistra 2018, 1, 6; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 506/21

    Einziehung von aus Ersparnissen herrührenden Vermögensvorteilen bei einem Dritten

    Es ist daher weiterhin derjenigen Rechtsprechung zu folgen, nach der auch der aus einer Ersparnis resultierende Vermögensvorteil im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verschoben werden kann (vgl. zur seit dem 01. Juli 2017 geltenden Rechtslage: OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2020 5 Ws 59/20 Rn. 27 m. w. N. - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 III-1 Ws 233-237/19 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 02. März 2018 - 1 Ws 19/19 - juris; vgl. auch Bittmann NStZ 2020, 405.
  • LG Hamburg, 19.05.2023 - 608 KLs 3/21

    Steuerhinterziehung großen Ausmaßes beim An- und Verkauf von Platinmünzen;

    In der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung ist dabei umstritten, ob eine Einziehung von Wertersatz nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) i.V.m. § 73b Abs. 2 StGB möglich ist, wenn die Übertragung der Tatvorteile ohne diese subjektive Entziehungs- bzw. Verschleierungsmotivation erfolgt (grundsätzlich gegen eine solche Einschränkung nach neuer Rechtslage zum Einziehungsrecht: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, BeckRS 2019, 39646 Rn. 13).
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