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   OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22   

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OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22 (https://dejure.org/2023,1169)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.01.2023 - 14 U 1307/22 (https://dejure.org/2023,1169)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04. Januar 2023 - 14 U 1307/22 (https://dejure.org/2023,1169)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso) ist hierfür der Begriff der öffentlichen Sendung im Glossar der WIPO zwar nicht verbindlich, aber hilfreich.

    Danach liegt eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" vor, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael; zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG vgl. EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; BGH GRUR 2018, 608 Rn. 34 - Krankenhausradio).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Voraussetzungen der Öffentlichkeit bei einer Wiedergabe von Funksendungen durch einen Zahnarzt an die Patienten seiner Praxis nicht erfüllt (EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 92 bis 100 - SCF/Del Corso; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 43 bis 46 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).

    Der EuGH hat dazu ausgeführt, die Patienten eines Zahnarztes bildeten üblicherweise eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 95 f. - SCF/Del Corso).

    Ihre Zahl geht zudem deutlich über diejenige von Personen hinaus, die sich dort typischerweise aufhalten und die der EuGH (GRUR 2012, 593 Rn. 96 - SCF/Del Corso; Dreier in Dreier / Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., § 15 Rn. 40) als "unerheblich oder sogar unbedeutend" einstuft.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del Corso; EuGH GRUR 2012, 597 Rn. 39 - PPL/Irland).

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

    Auszug aus OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
    Dies gilt insbesondere soweit die Bewohner und Besucher andernfalls das ausgestrahlte Werk nicht empfangen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2016 - C-160/15 - GRUR 2016, 1152 Rn. 35 m.w.N.) und unabhängig davon, ob sie den Zugang nutzen (BGHZ 206, 365 Rn. 44 - Ramses).

    (2) Überschreitet die Zahl der potentiellen Adressaten eine Mindestschwelle, bilden sie allein deshalb noch keine Öffentlichkeit; vielmehr muss ihre Zahl unbestimmt sein (BGHZ 206, 365 Rn. 62 - Ramses).

    Der autonome Unionsrechts-Begriff der "privaten Gruppe" ist zwar bereits nach seinem Wortsinn weiter als der Begriff der "persönlichen Verbundenheit" im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und nicht besonders eng zu ziehen (BGHZ 206, 365 Rn 65 f. - Ramses; Senat, GRUR-RR 2017, 49 Rn. 38).

    Die Übermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über eine Verteileranlage mittels Kabel an die Zimmer sind zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaftsrichtlinie 2001/29/EG (BGHZ 206, 365 Rn 55 - Ramses).

    Maßgeblich für die Frage, ob wegen der Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens eine Wiedergabe vorliegt, ist vielmehr allein eine technische Betrachtung (BGHZ 206, 365 Rn 56 - Ramses).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
    Diese Anzahl überschreitet unabhängig davon, wie viele Mitglieder den Zugang tatsächlich genutzt haben, die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle (EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. - ITV Broadcasting/TVC; BGH WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).

    Danach liegt eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" vor, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael; zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG vgl. EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; BGH GRUR 2018, 608 Rn. 34 - Krankenhausradio).

    So hat der EuGH das Vorliegen einer "privaten Gruppe" nicht gesondert geprüft, wenn und weil er bereits eine Öffentlichkeit i.S.d. Art. 3 InfoSoc-RL angesichts der Begrenzung nur durch die Aufnahmekapazität für Hotelgäste (EuGH GRUR 2007, 225 - SGAE/Rafael), Gaststättenbesucher (EuGH GRUR-Int. 2011, 1063 - FAPL/Murphy) und Patienten einer Kur-Einrichtung (EuGH GRUR 2014, 473 - O- SA/Lécebné lázne) oder einer Reha-Einrichtung (EuGH GRUR 2016, 684 - Reha-Training) bejaht hat.

    Mit der Erlaubnis zur Übertragung will der Urheber nur eine unmittelbare Zuhörerschaft zulassen, die allein bzw. im privaten oder familiären Kreis die Sendung empfängt (EuGH, Urt. v. 7.12.2006, C - 306/05 Rn. 41 - SGAE / Rafael Hoteles; EuGH Beschl. v. 14.7.2015 - C 151/15 Rn. 22 - Douros Bar).

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie hier nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 22 - Königshof; BGH GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordoba).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
    Dabei kommt diesem Begriff in beiden Richtlinien, in denen er nicht erläutert wird, dieselbe Bedeutung zu, die nach denselben Kriterien zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 31.5.2016 - C-117/15 - GRUR 2016, 684 Rn 33 - Reha-Training; vgl. BGH GRUR 2016, 171 Rn 21 - Die Realität II).

    Der Begriff "Öffentlichkeit" umfasst eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten und setzt zudem recht viele Personen voraus (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 41 - Reha-Training m.w.N.).

    So hat der EuGH das Vorliegen einer "privaten Gruppe" nicht gesondert geprüft, wenn und weil er bereits eine Öffentlichkeit i.S.d. Art. 3 InfoSoc-RL angesichts der Begrenzung nur durch die Aufnahmekapazität für Hotelgäste (EuGH GRUR 2007, 225 - SGAE/Rafael), Gaststättenbesucher (EuGH GRUR-Int. 2011, 1063 - FAPL/Murphy) und Patienten einer Kur-Einrichtung (EuGH GRUR 2014, 473 - O- SA/Lécebné lázne) oder einer Reha-Einrichtung (EuGH GRUR 2016, 684 - Reha-Training) bejaht hat.

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie hier nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 22 - Königshof; BGH GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordoba).

    e) Nicht notwendig, aber auch nicht unerheblich für die Einstufung der Verbreitung eines geschützten Werks als öffentliche Widergabe ist es, falls die Verbreitung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH GRUR 2016, 684 Rn 49 ff. - Reha-Training; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 42 f. - ITV Broadcasting/TVC).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
    Diese Anzahl überschreitet unabhängig davon, wie viele Mitglieder den Zugang tatsächlich genutzt haben, die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle (EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. - ITV Broadcasting/TVC; BGH WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).

    Danach unterscheidet sich eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung über Kabel von einer erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen mit geschützten Werken so, dass grds. eine neue Erlaubnis erforderlich ist (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 25 - ITV Broadcasting/TVC).

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie hier nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 22 - Königshof; BGH GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordoba).

    e) Nicht notwendig, aber auch nicht unerheblich für die Einstufung der Verbreitung eines geschützten Werks als öffentliche Widergabe ist es, falls die Verbreitung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH GRUR 2016, 684 Rn 49 ff. - Reha-Training; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 42 f. - ITV Broadcasting/TVC).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
    Dies gilt insbesondere soweit die Bewohner und Besucher andernfalls das ausgestrahlte Werk nicht empfangen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2016 - C-160/15 - GRUR 2016, 1152 Rn. 35 m.w.N.) und unabhängig davon, ob sie den Zugang nutzen (BGHZ 206, 365 Rn. 44 - Ramses).

    d) Eine "öffentliche Wiedergabe" setzt ferner voraus, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - alternativ - für ein neues Publikum wiedergegeben wird (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2016 - C-160/15 - GRUR 2016, 1152 Rn 37 m.w.N.).

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie hier nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 22 - Königshof; BGH GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordoba).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
    So hat der EuGH das Vorliegen einer "privaten Gruppe" nicht gesondert geprüft, wenn und weil er bereits eine Öffentlichkeit i.S.d. Art. 3 InfoSoc-RL angesichts der Begrenzung nur durch die Aufnahmekapazität für Hotelgäste (EuGH GRUR 2007, 225 - SGAE/Rafael), Gaststättenbesucher (EuGH GRUR-Int. 2011, 1063 - FAPL/Murphy) und Patienten einer Kur-Einrichtung (EuGH GRUR 2014, 473 - O- SA/Lécebné lázne) oder einer Reha-Einrichtung (EuGH GRUR 2016, 684 - Reha-Training) bejaht hat.

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie hier nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 22 - Königshof; BGH GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordoba).

  • KG, 10.06.2020 - 24 U 164/19

    Eingriff in Recht zur Kabelweitersendung durch öffentliche Wiedergabe

    Auszug aus OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
    Der Begriff der privaten Gruppe setzt dabei eine über den Aufenthalt in der gleichen Einrichtung hinausgehende Gemeinsamkeit voraus (KG, Urt. v. 10.6.2020 - 24 U 164/19).

    Es handelt sich wie beim betreuten Wohnen primär um Mietwohnverhältnisse, zu denen auf die besonderen Bedürfnisse abgestellte Leistungen hinzutreten (KG, Urt. v. 10.6.2020 - 24 U 164/19).

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 14/14

    Urheberrechtsschutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller:

    Auszug aus OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
    Diese Anzahl überschreitet unabhängig davon, wie viele Mitglieder den Zugang tatsächlich genutzt haben, die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle (EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. - ITV Broadcasting/TVC; BGH WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Voraussetzungen der Öffentlichkeit bei einer Wiedergabe von Funksendungen durch einen Zahnarzt an die Patienten seiner Praxis nicht erfüllt (EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 92 bis 100 - SCF/Del Corso; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 43 bis 46 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 21/14

    Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in

    Auszug aus OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
    Das durch § 20b Abs. 1 UrhG eingeräumte Kabelweitersenderecht umfasst das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiter übertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 14 - Königshof).

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie hier nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 22 - Königshof; BGH GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordoba).

  • BGH, 12.07.1974 - I ZR 68/73

    Wiedergabe von Fernsehsendungen im Gemeinschaftsraum eines von einer Stiftung

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 85/17

    Krankenhausradio

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 1/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 267/15

    Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 171/19

    Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

  • OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16

    Verletzung des Urheberrechts durch Übertragung empfangener Fernseh- oder

  • EuGH, 28.10.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique)

  • EuGH, 14.07.2015 - C-151/15

    Sociedade Portuguesa de Autores

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

  • EuGH, 19.11.2015 - C-325/14

    SBS Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs.

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