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   OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10   

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OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10 (https://dejure.org/2010,46911)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.11.2010 - 17 U 111/10 (https://dejure.org/2010,46911)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. November 2010 - 17 U 111/10 (https://dejure.org/2010,46911)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 278 BGB, § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 657 BGB, § 666 BGB
    Anlageberatung: Für die Annahme einer offenbarungspflichtigen Rückvergütung kann es nicht allein auf die begriffliche Bezeichnung ankommen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlageberatung: Für die Annahme einer offenbarungspflichtigen Rückvergütung kann es nicht allein auf die begriffliche Bezeichnung ankommen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Banken verhindern weitere BGH-Urteile in Sachen Lehman Brothers Zertifikate

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Lehman-Zertifikate: Beratungspflicht verletzt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10
    Zwar liegt keine Rückvergütung im Sinne der "kick - back" - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH vom 20.1.2009, Geschäftszeichen XI ZR 510/07, abgedr. u. a. in NJW 2009, S. 1416 ff und vom 27.10.2009 XI ZR 338/08, u. a. abgedr.

    in ZIP 2009, S. 2380, 2383) vor.

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der frühere Vorsitzende des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Nobbe in der Urteilsanmerkung zum Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 24.07.2009 (WM 2009, S. 1649 ff in WuB IG-5, 10) unter Bezugnahme auf die Aufsätze von Kiete in der NZG 09, S. 107, 108 und Maier, Vur 2010, S. 25, 27 insbesondere Innenprovisionen bei Zertifikaten ohne Ausgabeaufschläge als nicht aufklärungsbedürftige Vertriebsprovisionen bezeichnet hat und dem entsprechend verschiedene Oberlandesgerichte, u. a. auch der 9. und der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem folgend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2009 (a. a. O.) eine strikte Unterscheidung zwischen Rückvergütungen und Innenprovisionen entnehmen will mit der Folge, dass der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 20.01.2009 in den Vordergrund gerückte erforderliche Interessenkonflikt für die Annahme einer Aufklärungspflicht bei Innenprovisionen nicht vorliegen soll.

    Abgesehen davon ist unstreitig der Produktflyer auch noch anlässlich dieses einzigen Beratungsgespräches übergeben worden und die Eheleute A konnten sich dementsprechend mit dem Inhalt des Prospekts nicht vertraut machen, sondern konnten und durften sich darauf verlassen, im Beratungsgespräch hinreichend über die wesentlichen Risiken und Kostenfaktoren der gezeichneten Vermögensanlage informiert worden zu sein (vgl. dazu BGH Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08, Rdnr. 31, u. a. abgedr.

    in WM 2009, S. 2306 bis 2307 = ZIP 2009, 2380, 2383).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10
    Daneben ergibt sich die Pflicht zur Offenlegung der an die Beklagte geflossenen fünfprozentigen Vertriebsprovision auch aus der Auskunftspflicht des Geschäftsbesorgers nach §§ 657, 666, 667 BGB bzw. des Kommissionärs nach §§ 383, 384 Abs. 2 HGB bzw. des Eigenhändlers nach §§ 383, 384 Abs. 2, 406 Abs. 1 S. 2 HGB, wie sie bereits vom Reichsgericht (vgl. RG JW 1905, S. 1918) und dem folgend vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, NJW 2009, S. 2298 ff) angenommen wurde.

    64 Der Bundesgerichtshof hat in seiner sogenannten "kick-back-IV"-Entscheidung vom 12.5.2009 (XI ZR 586/07, u. a. abgedr. in BB 2009, 1718 mit Kommentierung Edelmann = ZIP 2009, S. 1264, 1266) ohne jede Einschränkung festgehalten, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters gilt.

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10
    Zwar liegt keine Rückvergütung im Sinne der "kick - back" - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH vom 20.1.2009, Geschäftszeichen XI ZR 510/07, abgedr. u. a. in NJW 2009, S. 1416 ff und vom 27.10.2009 XI ZR 338/08, u. a. abgedr.

    Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die aufsichtsrechtliche Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG hingewiesen, in der der auch zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden ist (vgl. BGH ZIP 2009, S. 455, Rdnr. 17) und auf den durch Inkrafttreten des vom Finanzmarktrichtlinienumgehungsgesetzes vom 16.07.2007 (BGBl. 2007, 1330) geschaffenen § 31 d WpHG, nachdem sich die Pflicht zur Offenlegung eines bestehenden Interessenkonflikts darauf erstreckt, dass und in welcher Höhe die beratende Bank Vertriebsvergütungen von der Emittentin erhält.

  • OLG Frankfurt, 30.06.2010 - 19 U 20/10

    Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10
    Im Übrigen verweist er auf die Rechtsprechung des 17. Zivilsenats, u.a. das Urteil vom 8.9.2010, 17 U 90/2010 und das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.6.2010, 19 U 20/2010.

    53 Die Begründung für eine Aufklärungspflicht ist in diesem Zusammenhang die gleiche, wie sie für verdeckte Rückvergütungen mit "schmiergeldähnlichem Charakter" gilt, nämlich dass ein Anleger erst durch die Aufklärung der beratenden Bank über einen Interessenkonflikt in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran einen entsprechenden Gewinn hat oder ob sie hiervon unabhängig das Produkt auswählt, dass nach dem ihr bekannten Anlageverhalten des Kunden anleger- und objektgerecht ist (vgl. OLG Urteil vom 30.06.2010 (19 U 20/10, Rdnr. 34, zitiert nach Juris sowie Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.09.2010, 17 U 90/10).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Provisionen für den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10
    Im Übrigen verweist er auf die Rechtsprechung des 17. Zivilsenats, u.a. das Urteil vom 8.9.2010, 17 U 90/2010 und das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.6.2010, 19 U 20/2010.

    53 Die Begründung für eine Aufklärungspflicht ist in diesem Zusammenhang die gleiche, wie sie für verdeckte Rückvergütungen mit "schmiergeldähnlichem Charakter" gilt, nämlich dass ein Anleger erst durch die Aufklärung der beratenden Bank über einen Interessenkonflikt in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran einen entsprechenden Gewinn hat oder ob sie hiervon unabhängig das Produkt auswählt, dass nach dem ihr bekannten Anlageverhalten des Kunden anleger- und objektgerecht ist (vgl. OLG Urteil vom 30.06.2010 (19 U 20/10, Rdnr. 34, zitiert nach Juris sowie Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.09.2010, 17 U 90/10).

  • BGH, 01.12.2008 - II ZR 102/07

    MPS - Zur Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der frühere Vorsitzende des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Nobbe in der Urteilsanmerkung zum Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 24.07.2009 (WM 2009, S. 1649 ff in WuB IG-5, 10) unter Bezugnahme auf die Aufsätze von Kiete in der NZG 09, S. 107, 108 und Maier, Vur 2010, S. 25, 27 insbesondere Innenprovisionen bei Zertifikaten ohne Ausgabeaufschläge als nicht aufklärungsbedürftige Vertriebsprovisionen bezeichnet hat und dem entsprechend verschiedene Oberlandesgerichte, u. a. auch der 9. und der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem folgend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2009 (a. a. O.) eine strikte Unterscheidung zwischen Rückvergütungen und Innenprovisionen entnehmen will mit der Folge, dass der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 20.01.2009 in den Vordergrund gerückte erforderliche Interessenkonflikt für die Annahme einer Aufklärungspflicht bei Innenprovisionen nicht vorliegen soll.
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10
    Gleichwohl folgt der Senat dem Rechtsstandpunkt der Beklagten nicht, die Entscheidung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (NJW 2007, 1876, 1878 f) und vom 20.01.2009 (a. a. O.) über verdeckte Rückvergütungen seien wegen des Vorliegens ihr von zu unterscheidenden Innenprovisionen nicht anwendbar und die Beklagte zu einer Aufklärung über die ihr bei Zeichnung des Zertifikats zufließenden Provisionen nicht verpflichtet.
  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10
    Auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrages, dessen Voraussetzungen das Landgericht mit zutreffender Begründung, die mit der Berufung auch nicht angegriffen worden ist, festgestellt hat, war die Beklagte zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände des Anlageobjekts verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Klägers von besonderer Bedeutung sind, weil ein Anleger ohne diese Angaben nicht zuverlässig beurteilen kann, ob er sich engagieren soll und keine sachgerechte Entscheidung treffen kann (vgl. BGHZ 178, S. 149 und OLG Ffm ZIP 1998, S. 1713, 1714 sowie BB 2010, 853, 856).
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10
    In diesem Zusammenhang kann die Beklagte nicht die sogenannte "Schwellenwertrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs für ihre Rechtsansicht fruchtbar machen, nach der der Anleger über Innenprovisionen grundsätzlich nur bei einem Umfang von mindestens 15 % im Hinblick auf die dadurch berührte Einschätzung der Werthaltigkeit der Anlage aufgeklärt werden muss, weil diese insoweit keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und deshalb auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und eine geringere Rentabilität der Anlage schließen lassen (vgl. BGH ZIP 2003, 1355, 1357 und ZIP 2004, 1055, 1058).
  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10
    In diesem Zusammenhang kann die Beklagte nicht die sogenannte "Schwellenwertrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs für ihre Rechtsansicht fruchtbar machen, nach der der Anleger über Innenprovisionen grundsätzlich nur bei einem Umfang von mindestens 15 % im Hinblick auf die dadurch berührte Einschätzung der Werthaltigkeit der Anlage aufgeklärt werden muss, weil diese insoweit keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und deshalb auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und eine geringere Rentabilität der Anlage schließen lassen (vgl. BGH ZIP 2003, 1355, 1357 und ZIP 2004, 1055, 1058).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2010 - 17 U 207/09

    Schadenersatz wegen mangelhafter Anlageberatung (hier: Lehman-Zertifikate

  • OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5240/09

    Kapitalanlage durch finanzierte Kommanditbeteiligung an einer Medienfonds-GmbH &

  • OLG Frankfurt, 09.07.1998 - 16 U 176/97

    Anforderungen an die Anlageberatung einer Bank über beabsichtigte

  • LG Gießen, 07.05.2012 - 2 O 12/12

    Anlageberatung: Stillschweigendes Zustandekommen eines Beratungsvertrages; Umfang

    Mit dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 03.11.2010, Az. 17 U 111/10 und vom 29.06.2011, Az. 17 U 12/11geht die Kammer aber davon aus, dass es für die Annahme einer offenbarungspflichtigen Rückvergütung nicht allein auf die begriffliche Bezeichnung ankommt, sondern auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, der die Möglichkeit haben muss, das wirtschaftliche Eigeninteresse der verkaufenden Bank jenseits der in den unmittelbaren Kaufpreis eingeflossenen Kalkulationsgrundlagen beurteilen zu können.
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