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   OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12   

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https://dejure.org/2013,31284
OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12 (https://dejure.org/2013,31284)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.04.2013 - 20 W 73/12 (https://dejure.org/2013,31284)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. April 2013 - 20 W 73/12 (https://dejure.org/2013,31284)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12

    Notarkosten: Beginn der Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12
    Dies hat der Senat damit seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. dazu Kammergericht NJW 2013, 878, Tz. 15, zitiert nach juris).

    Ob dieser darin besteht, zu verhindern, dass die Bestandskraft der Kostenberechnung auf unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt und zwischen Notar und Kostenschuldner klare und endgültige Verhältnisse schaffen soll, so dass der Sinn und Zweck damit ohnehin über das Interesse der Parteien an einem effektiven Rechtsschutz hinausgeht (so Kammergericht NJW 2013, 878), oder aber darin, im Interesse der Rechtssicherheit den jeweiligen Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen, die bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bestanden (so OLG Hamm ZNotP 2004, 166, zitiert nach juris), oder letztendlich darin, das Vertrauen des Notars in die Bestandskraft seiner Kostenberechnung zu schützen, wenn der jeweilige Kostenschuldner ungeachtet der ihm vor Auge geführten Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung mehr als ein Jahr keine Beanstandungen hiergegen erhebt (vgl. Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 786, unter Hinweis auf Kammergericht NJW-RR 1998, 645), kann in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen.

    Vor diesem Hintergrund besteht hier auch keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob an der Senatsrechtsprechung (vgl. FGPrax 1998, 28, zitiert nach juris) festzuhalten ist, wonach grundsätzlich "die Beschwerde" (nach § 156 Abs. 1 KostO a. F.) nicht wegen Fristablaufs unzulässig wird, wenn der jeweilige Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung rechtzeitig innerhalb der Frist des nach § 156 Abs. 3 KostO a. F. beanstandet, der Notar die Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht beantragt, sondern auf die Beanstandung gar nichts veranlasst und dann die Frist abläuft (dagegen nun ausdrücklich Kammergericht NJW 2013, 878).

    Zum einen folgt der Senat insoweit der Rechtsauffassung des Kammergerichts (vgl. NJW 2013, 878), dass die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 KostO bereits grundsätzlich durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn die zugrunde liegende Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entspricht (a. A. OLG Hamm ZNotP 2004, 166, und die bei Kammergericht NJW 2013, 878, Tz. 49, aufgeführte Literatur).

  • OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02

    Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12
    Ob dieser darin besteht, zu verhindern, dass die Bestandskraft der Kostenberechnung auf unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt und zwischen Notar und Kostenschuldner klare und endgültige Verhältnisse schaffen soll, so dass der Sinn und Zweck damit ohnehin über das Interesse der Parteien an einem effektiven Rechtsschutz hinausgeht (so Kammergericht NJW 2013, 878), oder aber darin, im Interesse der Rechtssicherheit den jeweiligen Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen, die bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bestanden (so OLG Hamm ZNotP 2004, 166, zitiert nach juris), oder letztendlich darin, das Vertrauen des Notars in die Bestandskraft seiner Kostenberechnung zu schützen, wenn der jeweilige Kostenschuldner ungeachtet der ihm vor Auge geführten Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung mehr als ein Jahr keine Beanstandungen hiergegen erhebt (vgl. Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 786, unter Hinweis auf Kammergericht NJW-RR 1998, 645), kann in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen.

    Zum einen folgt der Senat insoweit der Rechtsauffassung des Kammergerichts (vgl. NJW 2013, 878), dass die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 KostO bereits grundsätzlich durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn die zugrunde liegende Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entspricht (a. A. OLG Hamm ZNotP 2004, 166, und die bei Kammergericht NJW 2013, 878, Tz. 49, aufgeführte Literatur).

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - 10 W 84/00

    Unzulässiger Aufrechnungseinwand gegenüber notarieller Kostenforderung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12
    Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluss zutreffend und auch nicht mehr angegriffen ausgeführt, dass es für die in Rede stehende Ausschlusswirkung wie bei der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung - hier mit der Beschwerdeschrift - ankommt, entscheidend ist vielmehr, wann sich die wechselseitigen Forderungen aufrechenbar gegenüber gestanden haben (vgl. OLG Hamm JurBüro 1986, 1703; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 89; Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 779, je zu § 156 Abs. 3 KostO a. F.).

    Der Aufrechnungseinwand des Schuldners einer notariellen Kostenforderung ist nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 2 KostO also unzulässig, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Fristablauf entstanden war (OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 89, zu § 156 Abs. 3 KostO a. F.).

  • BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08

    Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12
    Ergänzend bemerkt der Senat, dass es im gegebenen Zusammenhang auch nicht darauf ankommt, ob der Rechtsauffassung der Dienstaufsicht in ihrer Verfügung vom 07.07.2011 zu folgen wäre, dass die Kostenberechnungen trotz fehlender Angaben der gesetzlichen Bestimmungen zum Geschäftswert den formalen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO genügen (vgl. dazu BGH NZM 2009, 86, zitiert nach juris; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 154 Rz. 8).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist.
  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist.
  • KG, 01.04.2011 - 9 W 198/10

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12
    Der Senat hat lediglich den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache dahingehend klargestellt, dass der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen ist (vgl. dazu Kammergericht FGPrax 2011, 251, zitiert nach juris).
  • KG, 23.01.1998 - 25 W 8854/96

    Anwendbarkeit des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) in den echten Streitverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12
    Ob dieser darin besteht, zu verhindern, dass die Bestandskraft der Kostenberechnung auf unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt und zwischen Notar und Kostenschuldner klare und endgültige Verhältnisse schaffen soll, so dass der Sinn und Zweck damit ohnehin über das Interesse der Parteien an einem effektiven Rechtsschutz hinausgeht (so Kammergericht NJW 2013, 878), oder aber darin, im Interesse der Rechtssicherheit den jeweiligen Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen, die bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bestanden (so OLG Hamm ZNotP 2004, 166, zitiert nach juris), oder letztendlich darin, das Vertrauen des Notars in die Bestandskraft seiner Kostenberechnung zu schützen, wenn der jeweilige Kostenschuldner ungeachtet der ihm vor Auge geführten Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung mehr als ein Jahr keine Beanstandungen hiergegen erhebt (vgl. Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 786, unter Hinweis auf Kammergericht NJW-RR 1998, 645), kann in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen.
  • OLG Hamm, 13.06.1986 - 15 W 192/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12
    Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluss zutreffend und auch nicht mehr angegriffen ausgeführt, dass es für die in Rede stehende Ausschlusswirkung wie bei der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung - hier mit der Beschwerdeschrift - ankommt, entscheidend ist vielmehr, wann sich die wechselseitigen Forderungen aufrechenbar gegenüber gestanden haben (vgl. OLG Hamm JurBüro 1986, 1703; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 89; Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 779, je zu § 156 Abs. 3 KostO a. F.).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2016 - 20 W 352/14

    Erstattungsanspruch des Notars wegen verauslagter Gerichtskosten

    Dies entspricht ganz herrschender Auffassung (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 16 Rz. 2c; Filzek, a.a.O., § 16 Rz. 7; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 21 Rz. 8; Hartmann, a.a.O., § 127 GNotKG Rz. 6, Stichwort "Aufrechnung"; Leipziger Kostenspiegel, Das neue Notarkostenrecht, Teil I Rz. 194 ff.; vgl. zum Streitstand auch Wudy, a.a.O., § 21 Rz. 25; § 127 Rz. 66) und ständiger Rechtsprechung des Senats, an der dieser festhält (vgl. etwa zuletzt etwa Senat, Beschluss vom 11.04.2013, 20 W 73/12, zitiert nach juris).
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