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   OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17   

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https://dejure.org/2017,51710
OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17 (https://dejure.org/2017,51710)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.12.2017 - 8 W 18/17 (https://dejure.org/2017,51710)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Dezember 2017 - 8 W 18/17 (https://dejure.org/2017,51710)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 485 Abs. 2 ZPO, § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 494 Abs. 1 ZPO, § 493 ZPO
    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen Gesundheitsschaden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen Gesundheitsschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliches Interesse; Ursache eines Personenschadens

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zum Nachweis der Nichterkrankung der Antragstellerin an TBC

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Voraussetzungen für einen Antrag auf schriftliche Begutachtung vor Anhängigkeit

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 79 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzthaftung | Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an vorprozessualer Klärung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 30.09.2008 - 3 AZB 47/08

    Selbständiges Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17
    Nach dem Gesetzeswortlaut genügt bereits die abstrakte Möglichkeit der gütlichen Streitbeilegung ("dienen kann"); es wird also nicht die positive Feststellung verlangt, dass ein Hauptsacheverfahren vermieden werden wird (vgl. BAG, Beschluss vom 30.09.2008 - 3 AZB 47/08, NJOZ 2009, 281, 285).

    Daher ist der Begriff des "rechtlichen Interesses" im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO weit zu fassen (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 30.09.2008 - 3 AZB 47/08, NJOZ 2009, 281, 285; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2008 - 5 W 31/08, NJOZ 2008, 3645, 3646).

    Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2004 - III ZB 33/04, NJW 2004, 3488; BAG, Beschluss vom 30.09.2008 - 3 AZB 47/08, NJOZ 2009, 281, 285).

  • OLG Oldenburg, 14.05.2008 - 5 W 31/08

    Anspruch auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Feststellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17
    Daher ist der Begriff des "rechtlichen Interesses" im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO weit zu fassen (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 30.09.2008 - 3 AZB 47/08, NJOZ 2009, 281, 285; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2008 - 5 W 31/08, NJOZ 2008, 3645, 3646).

    Denn kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass kein Fehlverhalten des ärztlichen und nichtärztlichen Personals vorliegt, wird der Patient möglicherweise die beabsichtige Klage nicht erheben; anderenfalls besteht die Möglichkeit, dass er vom Haftpflichtversicherer des Arztes oder des Krankenhauses außergerichtlich klaglos gestellt wird (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2008 - 5 W 31/08, NJOZ 2008, 3645, 3646).

    Da im selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 485 Abs. 2 ZPO) der Sachvortrag der Antragstellerin hinsichtlich des Hauptanspruchs, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung dienen soll, grundsätzlich nicht auf seine Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen ist (s. o.), kann er auch nicht der Glaubhaftmachung nach § 487 Nr. 4 ZPO unterliegen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2008 - 5 W 31/08, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 487 ZPO, Rdnr. 6; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, Rdnr. B 526 f.; Huber, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 14. Aufl. 2017, § 487, Rdnr. 6).

  • KG, 15.02.1999 - 25 W 6893/98

    Beweisfragen gegen den Streitgenossen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17
    Allerdings muss das rechtliche Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung des Zustandes einer Person oder der Ursache eines Personenschadens bestehen, für den eine Haftung gerade des Antragsgegners dem Antragsteller gegenüber in Betracht kommt (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15, NJW 2016, 1020, 1021; KG, Beschluss vom 15.02.1999 - 25 W 6893/98, NJW-RR 2000, 513, 514; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2011 - 12 W 456/11, NJW-RR 2011, 1216, 1217).

    Scheidet eine solche Bindungswirkung in Ermangelung einer Identität der Parteien des selbständigen Beweisverfahrens einerseits und des Klageverfahrens andererseits von vornherein aus, besteht auch kein hinreichendes rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO an diesen Feststellungen (vgl. KG, Beschluss vom 15.02.1999 - 25 W 6893/98, NJW-RR 2000, 513, 514).

    Im Übrigen würde die Beweiserhebung sonst ohne die tatsächlichen Streitgegner geführt, was nach § 494 Abs. 1 ZPO nur bei Unkenntnis der Gegner zulässig wäre (vgl. KG, Beschluss vom 15.02.1999 - 25 W 6893/98, NJW-RR 2000, 513, 514).

  • OLG Celle, 09.04.2015 - 13 W 18/15

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren i.R.e. selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17
    Eine Entscheidung über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens im selbständigen Beweisverfahren unterbleibt nämlich, wenn die Beschwerde auch nur teilweise Erfolg hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2015 - 13 W 18/15, MDR 2015, 791; Kratz; in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, Stand: 15.09.2017, § 490 ZPO, Rdnr. 6; wohl auch Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 490 ZPO, Rdnr. 5).

    Auch in erster Instanz ist eine Kostenentscheidung nur bei einem den Antrag in vollem Umfang abweisenden Beschluss veranlasst, nicht aber bei einem Teilerfolg (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2015 - 13 W 18/15, MDR 2015, 791; Pukall, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 7. Aufl. 2017, § 490, Rdnr. 11).

  • BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04

    Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17
    Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2004 - III ZB 33/04, NJW 2004, 3488; BAG, Beschluss vom 30.09.2008 - 3 AZB 47/08, NJOZ 2009, 281, 285).
  • BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Rechtliches Interesse eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17
    Allerdings muss das rechtliche Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung des Zustandes einer Person oder der Ursache eines Personenschadens bestehen, für den eine Haftung gerade des Antragsgegners dem Antragsteller gegenüber in Betracht kommt (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15, NJW 2016, 1020, 1021; KG, Beschluss vom 15.02.1999 - 25 W 6893/98, NJW-RR 2000, 513, 514; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2011 - 12 W 456/11, NJW-RR 2011, 1216, 1217).
  • BGH, 24.09.2013 - VI ZB 12/13

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer vorprozessualen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17
    Das erforderliche rechtliche Interesse kann nämlich nicht mit der Erwägung verneint werden, eine abschließende Klärung sei durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich, so dass weitere Aufklärungen erforderlich seien (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2013 - VI ZB 12/13, NJW 2013, 3654, 3655).
  • BGH, 21.01.2003 - VI ZB 51/02

    Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Arzthaftungsansprüche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17
    Vor diesem Hintergrund mag der Rekurs auf die "Wahrscheinlichkeit einer möglichen Infektion" die eigentliche Fragestellung ein wenig verunklaren, doch ist es dem Senat verwehrt, die Fragestellung klarer und präziser zu formulieren, da er an die Formulierung der Beweisfragen durch die Antragstellerin gebunden ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21.01.2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 308).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17
    Gibt das Beschwerdegericht - wie hier - dem in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (teilweise) statt, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde daher (insoweit) unstatthaft (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371, 3372; Berger, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 490, Rdnr. 14).
  • OLG Saarbrücken, 05.01.2015 - 5 W 89/14

    Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens: Klärung von auf ein Grundstück

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17
    Das Herbeiführen einer vollständigen Entscheidungsreife ist ohnehin und naturgemäß dem Hauptsacherechtsstreit vorbehalten (s. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.01.2015 - 5 W 89/14, MDR 2015, 793).
  • OLG Nürnberg, 07.03.2011 - 12 W 456/11

    Selbstständiges Beweisverfahren; Schadenersatzanspruch: rechtliches Interesse des

  • OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 8 W 43/18

    Selbstständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen

    Nach dem Gesetzeswortlaut genügt bereits die abstrakte Möglichkeit der gütlichen Streitbeilegung ("dienen kann"); es wird also nicht die positive Feststellung verlangt, dass ein Hauptsacheverfahren vermieden werden wird (vgl. BAG, Beschluss vom 30.09.2008 - 3 AZB 47/08, NJOZ 2009, 281, 285; Senat, Beschluss vom 11.12.2017 - 8 W 18/17, juris).

    Daher ist der Begriff des "rechtlichen Interesses" im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO weit zu fassen (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 30.09.2008 - 3 AZB 47/08, NJOZ 2009, 281, 285; Senat, Beschluss vom 11.12.2017 - 8 W 18/17, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2008 - 5 W 31/08, NJOZ 2008, 3645, 3646).

    Denn kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass kein Fehlverhalten des zahnärztlichen und nichtzahnärztlichen Personals vorliegt, wird der Patient möglicherweise die beabsichtige Klage nicht erheben; anderenfalls besteht die Möglichkeit, dass er vom Haftpflichtversicherer des Zahnarztes außergerichtlich klaglos gestellt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2017 - 8 W 18/17, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2008 - 5 W 31/08, NJOZ 2008, 3645, 3646).

    Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2004 - III ZB 33/04, NJW 2004, 3488; BAG, Beschluss vom 30.09.2008 - 3 AZB 47/08, NJOZ 2009, 281, 285; Senat, Beschluss vom 11.12.2017 - 8 W 18/17, juris).

    Allerdings muss das rechtliche Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung des Zustandes einer Person oder der Ursache eines Personenschadens bestehen, für den eine Haftung gerade des Antragsgegners dem Antragsteller gegenüber in Betracht kommt (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15, NJW 2016, 1020, 1021; KG, Beschluss vom 15.02.1999 - 25 W 6893/98, NJW-RR 2000, 513, 514; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2011 - 12 W 456/11, NJW-RR 2011, 1216, 1217; Senat, Beschluss vom 11.12.2017 - 8 W 18/17, juris).

  • OLG München, 23.05.2022 - 25 W 622/22

    Selbstständiges Beweisverfahren zur medizinischen Notwendigkeit

    Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009, aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 8 W 18/17, juris Rn. 43 mwN).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 13; OLG Frankfurt, OLGR 2000, 18, 20; Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 8 W 18/17, juris Rn. 61; BeckOK-ZPO/Kratz, 2022, § 490 Rn. 6).

  • OLG Hamburg, 15.02.2024 - 4 W 15/24

    "Mängel der Sache" ist unzulässige Ausforschung!

    Ist - wie hier - die Beschwerde nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 490 Abs. 1 ZPO teilweise erfolgreich, bedarf es auch im Übrigen keiner Kostenentscheidung und keiner Streitwertfestsetzung, denn die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens sind Kosten der Hauptsache und werden von deren Kostenentscheidung erfasst (OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2017, 138271, zitiert nach Kratz, a.a.O., Rn. 6).
  • LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 13 T 74/21

    Selbständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümern noch zulässig?

    Eine Entscheidung über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens im selbständigen Beweisverfahren unterbleibt, wenn die Beschwerde auch nur teilweise Erfolg hat (vgl. OLG Celle MDR 2015, 791; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2017, 138271; Kratz; in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO § 490 ZPO, Rdnr. 6).
  • KG, 25.05.2022 - 7 W 3/22

    Selbstständiges Beweisverfahren: Erstreckung der Beweisaufnahme auf die

    Eine Entscheidung über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens im selbständigen Beweisverfahren unterbleibt, wenn die Beschwerde auch nur teilweise Erfolg hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 8 W 18/17 -, Rn. 61, juris m.w.N.).
  • LG München I, 29.11.2021 - 36 T 9979/21

    Erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Beschluss, ein selbständiges

    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens Kosten der Hauptsache sind und von deren Kostenentscheidung erfasst werden (BeckOK ZPO/ Kratz, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 490 Rn. 6; vgl. etwa OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 11.12.2017 - 8 W 18/17, BeckRS 2017, 138271 Rn. 61).
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