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   OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 20 W 440/10   

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OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 20 W 440/10 (https://dejure.org/2011,15397)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 (https://dejure.org/2011,15397)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Februar 2011 - 20 W 440/10 (https://dejure.org/2011,15397)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 18 GBO, § 19 GBO, § 22 Abs 1 GBO, § 23 Abs 1 GBO, § 29 Abs 1 GBO
    Löschung Auflassungsvormerkung ohne Bewilligung durch Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO durch Todesnachweis

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 18; GBO § 19; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 23 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 75
    Keine Löschung der Auflassungsvormerkung durch Todesnachweis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO durch Todesnachweis

  • notar-drkotz.de

    Auflassungsvormerkung - Löschung ohne Bewilligung im Wege der Grundbuchberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO durch Todesnachweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 21/07

    Erweiterung des Sicherungszwecks einer Rückauflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 20 W 440/10
    Denn unabhängig hiervon kann der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs bezüglich der eingetragenen Vormerkung mit der Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten deshalb nicht als geführt angesehen werden, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung (vgl. BGHZ 143, 175 ff = NJW 2000, 805 Palandt/Bassenge, BGB,69. Aufl., § 885 Rn. 16), an der dieser trotz erheblicher Kritik in der Literatur (vgl. etwa Streuer, Rpfleger 2000, 155; Demharter MittBayNot 2000, 106; Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 883, 333) ausdrücklich festgehalten hat (BGH NJW 2008, 578 = MDR 2008, 256) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im Grundbuch eingetragene und nach dem Begehren der Antragstellerin zu löschende Vormerkung aufgrund einer nachfolgenden und dem Grundbuchamt nicht bekannten Vereinbarung zwischenzeitlich einen Anspruch absichert, dessen Bestand im Unterschied zu dem ursprünglich abzusichernden Anspruch nicht durch den Tod der Berechtigten beseitigt wird und deshalb auf die Erben übergegangen sein kann (so auch: OLG Köln FGPrax 2010, 14).

    Dabei ist für die Deckungsgleichheit erforderlich, dass der durch die noch eingetragene Vormerkung zu sichernde neu begründete Anspruch auf dieselbe Leistung gerichtet ist wie der zunächst abgesicherte Anspruch und der Anspruchsgläubiger mit dem im Grundbuch eingetragenen Berechtigten identisch ist, während es auf den Schuldgrund nicht ankommen soll (vgl. BGH NJW 2008, 578).

  • OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09

    Voraussetzungen der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 20 W 440/10
    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung setzt deshalb voraus, dass durch den Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird, dass jede Möglichkeit des Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 590; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 244; OLG Köln FGPrax 2010, 14).

    Denn unabhängig hiervon kann der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs bezüglich der eingetragenen Vormerkung mit der Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten deshalb nicht als geführt angesehen werden, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung (vgl. BGHZ 143, 175 ff = NJW 2000, 805 Palandt/Bassenge, BGB,69. Aufl., § 885 Rn. 16), an der dieser trotz erheblicher Kritik in der Literatur (vgl. etwa Streuer, Rpfleger 2000, 155; Demharter MittBayNot 2000, 106; Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 883, 333) ausdrücklich festgehalten hat (BGH NJW 2008, 578 = MDR 2008, 256) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im Grundbuch eingetragene und nach dem Begehren der Antragstellerin zu löschende Vormerkung aufgrund einer nachfolgenden und dem Grundbuchamt nicht bekannten Vereinbarung zwischenzeitlich einen Anspruch absichert, dessen Bestand im Unterschied zu dem ursprünglich abzusichernden Anspruch nicht durch den Tod der Berechtigten beseitigt wird und deshalb auf die Erben übergegangen sein kann (so auch: OLG Köln FGPrax 2010, 14).

  • OLG Zweibrücken, 06.06.2005 - 3 W 16/05

    Grundbuchberichtigung: Löschung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 20 W 440/10
    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung setzt deshalb voraus, dass durch den Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird, dass jede Möglichkeit des Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 590; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 244; OLG Köln FGPrax 2010, 14).

    2 Z 92/89">Rpfleger 1990, 61 und NJW-RR 1997, 590; OLG Hamm Rpfleger 1992, 474; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 244).

  • BayObLG, 07.11.1996 - 2Z BR 111/96

    Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung; keine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 20 W 440/10
    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung setzt deshalb voraus, dass durch den Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird, dass jede Möglichkeit des Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 590; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 244; OLG Köln FGPrax 2010, 14).

    2 Z 92/89">Rpfleger 1990, 61 und NJW-RR 1997, 590; OLG Hamm Rpfleger 1992, 474; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 244).

  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

    Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 20 W 440/10
    Denn unabhängig hiervon kann der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs bezüglich der eingetragenen Vormerkung mit der Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten deshalb nicht als geführt angesehen werden, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung (vgl. BGHZ 143, 175 ff = NJW 2000, 805 Palandt/Bassenge, BGB,69. Aufl., § 885 Rn. 16), an der dieser trotz erheblicher Kritik in der Literatur (vgl. etwa Streuer, Rpfleger 2000, 155; Demharter MittBayNot 2000, 106; Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 883, 333) ausdrücklich festgehalten hat (BGH NJW 2008, 578 = MDR 2008, 256) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im Grundbuch eingetragene und nach dem Begehren der Antragstellerin zu löschende Vormerkung aufgrund einer nachfolgenden und dem Grundbuchamt nicht bekannten Vereinbarung zwischenzeitlich einen Anspruch absichert, dessen Bestand im Unterschied zu dem ursprünglich abzusichernden Anspruch nicht durch den Tod der Berechtigten beseitigt wird und deshalb auf die Erben übergegangen sein kann (so auch: OLG Köln FGPrax 2010, 14).
  • OLG Hamm, 01.04.1992 - 15 W 3/92

    Löschung einer Auflassungsvormerkung bei "vertragsgerechter Eigentumsumschreibung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 20 W 440/10
    2 Z 92/89">Rpfleger 1990, 61 und NJW-RR 1997, 590; OLG Hamm Rpfleger 1992, 474; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 244).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    Dem hat sich der Senat für eine ebenfalls die Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung betreffende Sachverhaltsgestaltung bereits mehrfach angeschlossen (Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 -, vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 - und vom 02.08.2011 - 20 W 298/2011 -).

    Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung allein durch Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, - 1 W 472/10 - je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 - und vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 -).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 126/11

    Grundbuch: Anwendbarkeit des § 23 GBO auf die Löschung einer

    Dem hat sich der Senat für eine ebenfalls die Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung betreffende Sachverhaltsgestaltung bereits angeschlossen (Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

    12 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11

    Grundbuch: "Aufladen" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen

    Dem hat sich der Senat für eine ebenfalls die Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung betreffende Sachverhaltsgestaltung bereits angeschlossen (Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

    11 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

  • OLG Frankfurt, 09.11.2011 - 20 W 347/11

    Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung

    16 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, -1 W 472/10-; je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10- und vom 13.04.2011 -20 W 146/11-).
  • OLG Stuttgart, 20.03.2012 - 8 W 98/12

    Grundbuchberichtigung: Löschung einer Rückerwerbsvormerkung nach

    Der übrigen neueren obergerichtlichen Rechtsprechung, auf die ebenfalls verwiesen wird, liegen letztlich nicht vergleichbare Sachverhalte zu Grunde (vergleiche OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Hamm NotBZ 2011, 294; OLG Frankfurt Rpfleger 2011, 492; KG Berlin Rpfleger 2011, 365; OLG Düsseldorf NotBZ 2011, 231; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2011, Az. 20 W 146/11 und 20 W 126/11, sowie vom 20. Oktober 2011, Az. 20 W 548/10, jeweils in juris; OLG München, Beschluss vom 18. November 2011, Az. 34 Wx 425/11, in juris; je m.w.N.).
  • OLG Dresden, 10.11.2011 - 17 W 981/11

    Löschung einer Auflassungsvormerkung nach Tod des Berechtigten

    Mit dem Grundbuchamt und der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung mag davon auszugehen sein, dass die vom Bundesgerichtshof materiell-rechtlich anerkannte Möglichkeit der (Wieder-)"Aufladung" einer Auflassungsvormerkung (grundlegend BGHZ 143, 175; fortgeführt durch BGH WM 2008, 847 ), gleichsam als eher unerfreuliche Kehrseite dieser Rechtsprechung (vgl. Heggen RNotZ 2011, 329), für das Grundbuchverfahren im Falle des Todes des Vormerkungsberechtigten den Unrichtigkeitsnachweis zwecks Löschung der Vormerkung erheblich erschwert, wenn nicht vielfach unmöglich macht (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Schleswig FGPrax 2010, 282 und 2011, 72 ; OLG Bremen FamRZ 2011, 1250 ; OLG Hamm NotBZ 2011, 294; OLG Frankfurt Rpfleger 2011, 492 sowie Beschlüsse vom 13.04.2011 - 20 W 126/11 und 20 W 146/11, jeweils juris [gegen die letztgenannte Entscheidung ist offenbar die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof unter V ZB 112/11 anhängig]; KG Rpfleger 2011, 365; OLG Düsseldorf NotBZ 2011, 231).
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