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   OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 UF 176/20   

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https://dejure.org/2021,36894
OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 UF 176/20 (https://dejure.org/2021,36894)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.02.2021 - 2 UF 176/20 (https://dejure.org/2021,36894)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - 2 UF 176/20 (https://dejure.org/2021,36894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 31 VersAusglG, § 225 Abs 5 FamFG
    Anwendung von § 31 VersAusglG nur bei insgesamt den Antragsteller begünstigenden Abänderungsentscheidung unter Lebenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 31 VersAusglG ; § 225 Abs 5 FamFG
    Anwendung von § 31 VersAusglG nur bei insgesamt den Antragsteller begünstigenden Abänderungsentscheidung unter Lebenden

  • rechtsportal.de

    § 31 VersAusglG ; § 225 Abs 5 FamFG
    Voraussetzungen der Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1362
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 UF 176/20
    In dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Einführung der "Mütterrente I" (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014) und die weiteren Verbesserungen durch die "Mütterrente II" (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018) zum Anlaß genommen, am 18.6.2019 ein Abänderungsverfahren nach §§ 51 f. VersAusglG, §§ 225 f. FamFG einzuleiten, in dessen Rahmen nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ FamRZ 2018, 1496 ff.; FamRZ 2013, 1287 ff.) auch die Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sei mit der Folge, dass ab dem 1.7.2019 kein Versorgungsausgleich mehr stattzufinden habe.

    (3) Diese Frage ist mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der uneingeschränkten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zu verneinen (vgl. Breuers FuR 2019, 127, 129; Norpoth FamRB 2018, 350, 351; aA BeckOGK/Siede [Stand: 1. November 2019] § 31 VersAusglG Rn. 58).

    Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 23 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 28).

  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18

    Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 UF 176/20
    Sie meint unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 5.2.2020 (Az.: XII ZB 147/18, FamRZ 2020, 743 ff.), für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 5 FamFG sei Voraussetzung, dass sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts müsse berufen können, wenn im Falle des Versterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden seien, weil § 225 Abs. 5 FamFG verlange, dass sich die Abänderung entweder zu Gunsten eines Ehegatten oder aber seiner Hinterbliebenen auswirken müsse.

    Der BGH führt dazu aus (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 -, Rn. 23 ff.:).

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, zumal im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen dazu bestehen, wie in einer Konstellation wie der vorliegenden zu entscheiden ist (vgl. die Anmerkungen zum Beschluss des BGH vom 5.2.2020 von Borth, FamRZ 2020, 746 [748], einerseits und von Bergmann, FF 2020, 252 [253], andererseits).

  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 UF 176/20
    Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 23 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 28).
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 UF 176/20
    In dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Einführung der "Mütterrente I" (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014) und die weiteren Verbesserungen durch die "Mütterrente II" (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018) zum Anlaß genommen, am 18.6.2019 ein Abänderungsverfahren nach §§ 51 f. VersAusglG, §§ 225 f. FamFG einzuleiten, in dessen Rahmen nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ FamRZ 2018, 1496 ff.; FamRZ 2013, 1287 ff.) auch die Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sei mit der Folge, dass ab dem 1.7.2019 kein Versorgungsausgleich mehr stattzufinden habe.
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