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   OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 20 W 47/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32875
OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 20 W 47/19 (https://dejure.org/2019,32875)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.04.2019 - 20 W 47/19 (https://dejure.org/2019,32875)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. April 2019 - 20 W 47/19 (https://dejure.org/2019,32875)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Nr 3200 VV-RVG, Nr 3500 VV-RVG
    Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

  • notar-drkotz.de

    Rechtsanwaltsgebühren in Notarbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.10.2010 - V ZB 147/09

    Rechtsanwaltsgebühren: Bemessung der Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 20 W 47/19
    Im Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO entsteht für den Rechtsanwalt nunmehr die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG und nicht diejenige nach Nr. 3500 VV-RVG (Abgrenzung zu BGH FGPrax 2011, 36).

    Dem Charakter als Beschwerdeverfahren entspricht es, dass eine Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BNotO nur noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. dazu BGH FGPrax 2011, 36, zitiert nach juris).

    Da der Teil 3 des VV-RVG jedoch verschiedene Regelungen für Verfahrensgebühren in Beschwerdeverfahren enthält (etwa die Nrn. 3200 ff. VV-RVG und die Nrn. 3500 ff. VV-RVG), kommt die Anwendung der genannten Auffangvorschrift nicht in Betracht (vgl. auch insoweit BGH FGPrax 2011, 36; vgl. auch KG RVGreport 2010, 224, Tz. 7 bei juris, KG FGPrax 2009, 235).

    3.5 (vgl. auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 4; BGH FGPrax 2011, 36, Tz. 7 bei juris).

    Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (FGPrax 2011, 36, Tz.

    Die Kostenentscheidung ergeht auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, nach den allgemeinen für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG (vgl. die Nachweise bei Senat NJW 2018, 874, zitiert nach juris; so auch BGH FGPrax 2011, 36).

    Ob die in der oben diskutierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2011, 36) aufgestellten Grundsätze nach Gesetzesänderung weiter Anwendung finden, wird in der kostenrechtlichen Literatur unterschiedlich bewertet.

  • KG, 10.07.2009 - 1 W 93/09

    Anwaltliche Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 20 W 47/19
    Daran würden bei der hier vorliegenden Rechtsmaterie auch keine Bedenken bestehen, zumal die Beschwerdeführerin ebenfalls anwaltlich vertreten war und das Landgericht auch den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt hatte (vgl. dazu auch KG FGPrax 2009, 235, zitiert nach juris).

    Da der Teil 3 des VV-RVG jedoch verschiedene Regelungen für Verfahrensgebühren in Beschwerdeverfahren enthält (etwa die Nrn. 3200 ff. VV-RVG und die Nrn. 3500 ff. VV-RVG), kommt die Anwendung der genannten Auffangvorschrift nicht in Betracht (vgl. auch insoweit BGH FGPrax 2011, 36; vgl. auch KG RVGreport 2010, 224, Tz. 7 bei juris, KG FGPrax 2009, 235).

    3.2.1 eine planwidrige Lücke enthielte (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand: KG FGPrax 2009, 235; OLG Köln DNotZ 2009, 396).

  • BGH, 01.10.2015 - V ZB 67/14

    Notarbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 20 W 47/19
    Zwar kann auf § 58 Abs. 1 FamFG im Verfahren der Notarbeschwerde nicht abgestellt werden, da diesem Beschwerdeverfahren keine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt; auch andere Normen des Beschwerderechts des FamFG gelten in diesem Verfahren nicht (vgl. dazu BGH NJW 2016, 163, zitiert nach juris).

    Allerdings wird die Amtsverweigerung durch den Notar in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO wie eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung behandelt (so BGH NJW 2016, 163, Tz. 14 bei juris); gleiches gilt - wie bereits oben erwähnt - im gegebenen Zusammenhang für den notariellen Vorbescheid.

  • OLG Frankfurt, 28.09.2017 - 20 W 5/17

    Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts im Nachlassbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 20 W 47/19
    Dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts im zugrunde liegenden landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht notwendig gewesen wäre, was im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalles im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - bereits das Gericht in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet hat (vgl. dazu im Einzelnen: Senat NJW 2018, 874, zitiert nach juris), wird von der Beschwerde nicht eingewandt.

    Die Kostenentscheidung ergeht auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, nach den allgemeinen für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG (vgl. die Nachweise bei Senat NJW 2018, 874, zitiert nach juris; so auch BGH FGPrax 2011, 36).

  • BGH, 08.11.2017 - VII ZB 81/16

    Rechtsanwaltskosten: Auslösung der 1,6 Verfahrensgebühr für den Antrag auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 20 W 47/19
    Deren Voraussetzungen liegen hier auch vor, spätestens nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde beantragt hatten (vgl. hierzu auch BGH NJW 2018, 557, zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., Nr. 3200 VV-RVG Rz. 3 m. W. N.).
  • OLG Köln, 30.07.2008 - 2 VA (Not) 2/07

    Kurz informiert - Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 20 W 47/19
    3.2.1 eine planwidrige Lücke enthielte (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand: KG FGPrax 2009, 235; OLG Köln DNotZ 2009, 396).
  • OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23

    Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

    Im Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO entsteht für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG und nicht diejenige nach Nr. 3500 VV-RVG (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.04.2019, 20 W 47/19).

    Nach einer Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.04.2019, 20 W 47/19, entstehe im Verfahren der Notarbeschwerde für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG und nicht diejenige nach Nr. 3500 RVG-VV.

    Die Frage, ob im Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) am 01.08.2013 für die beteiligten Rechtsanwälte eine 1, 6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG oder eine 0, 5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG in Ansatz zu bringen ist, hat der Senat durch den Beteiligten bekannten und im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch ausdrücklich in Bezug genommenen Beschluss vom 25.04.2019, 20 W 47/19, veröffentlicht etwa bei juris oder in AGS 2020, 466, dort mit zustimmender Anmerkung von Volpert) dahingehend entschieden, dass die 1, 6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG anfällt.

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