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   OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 2 Ws 96/19, 2 Ws 22/20, 2 Ws 23/20, 2 Ws 24/20, 2 Ws 25/20   

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https://dejure.org/2020,6529
OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 2 Ws 96/19, 2 Ws 22/20, 2 Ws 23/20, 2 Ws 24/20, 2 Ws 25/20 (https://dejure.org/2020,6529)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.01.2020 - 2 Ws 96/19, 2 Ws 22/20, 2 Ws 23/20, 2 Ws 24/20, 2 Ws 25/20 (https://dejure.org/2020,6529)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Januar 2020 - 2 Ws 96/19, 2 Ws 22/20, 2 Ws 23/20, 2 Ws 24/20, 2 Ws 25/20 (https://dejure.org/2020,6529)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 310 Abs 1 Nr 1 StPO
    Ausstellung des europäischen Haftbefehls keine "Verhaftung" nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 123
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 08.11.2019 - 2 Ws 78/19

    Zur Frage der Zuständigkeit der Gerichte nach § 131 StPO für den Antrag auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 2 Ws 96/19
    Sie hält die weitere Beschwerde für zulässig und verweist zur Begründung auf die in den Sachen 2 Ws 62/19 und 2 Ws 78/19 ergangenen Entscheidungen des Senats vom 12. September 2019 und 8. November 2019, die in Übereinstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten in Deutschland die Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls aus § 131 Abs. 1 StPO herleiten.

    Vielmehr stellt der Europäische Haftbefehl - wie der Senat bereits in dem Verfahren 2 Ws 60/19 - Beschluss vom 12. September 2019 (NStZ-RR 2019, 356) ausgeführt hat, lediglich die Anordnung einer europaweiten Ausschreibung zur Festnahme zwecks Übergabe als Maßnahme der internationalen Fahndung gegen einen bestimmten Beschuldigten bzw. Verurteilten gemäß § 131 Abs. 1 StPO dar, wobei sich auch die Übergabe der ausgeschriebenen Person aus den Vorschriften der StPO herleitet (§ 131 Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 115 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2019 - 2 Ws 78/19 ).

    Im Übrigen merkt der Senat an, dass sowohl bei der vom Amtsgericht - Ermittlungsrichter - als auch der Großen Kammer des Landgerichts jeweils getroffenen Entscheidung der Beschluss des Senats vom 8. November 2019 - 2 Ws 78/19 keine Berücksichtigung gefunden hat.

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 2 Ws 96/19
    Etwas andere ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Mai 2019 - C- 508/18, C 82/19 PPU (NJW 2019, 2145).
  • OLG Frankfurt, 12.09.2019 - 2 Ws 60/19

    Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 2 Ws 96/19
    Vielmehr stellt der Europäische Haftbefehl - wie der Senat bereits in dem Verfahren 2 Ws 60/19 - Beschluss vom 12. September 2019 (NStZ-RR 2019, 356) ausgeführt hat, lediglich die Anordnung einer europaweiten Ausschreibung zur Festnahme zwecks Übergabe als Maßnahme der internationalen Fahndung gegen einen bestimmten Beschuldigten bzw. Verurteilten gemäß § 131 Abs. 1 StPO dar, wobei sich auch die Übergabe der ausgeschriebenen Person aus den Vorschriften der StPO herleitet (§ 131 Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 115 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2019 - 2 Ws 78/19 ).
  • BGH, 25.01.1973 - 7 BJs 316/70

    Nichtzulässigkeit einer Beschwerde - Anfechtbarkeit angeordneter Auflagen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 2 Ws 96/19
    Bei § 310 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (BGHSt 25, 120).
  • OLG Schleswig, 08.05.2019 - 2 Ws 62/19
    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 2 Ws 96/19
    Sie hält die weitere Beschwerde für zulässig und verweist zur Begründung auf die in den Sachen 2 Ws 62/19 und 2 Ws 78/19 ergangenen Entscheidungen des Senats vom 12. September 2019 und 8. November 2019, die in Übereinstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten in Deutschland die Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls aus § 131 Abs. 1 StPO herleiten.
  • KG, 30.01.2023 - 3 Ws 4/23

    Selbständige Anfechtbarkeit des europäischer Haftbefehls

    Auf der Grundlage, dass die Norm als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei (vgl. BGHSt 25, 120), wurde argumentiert, der Europäische Haftbefehl stelle "lediglich die Anordnung einer europaweiten Ausschreibung zur Festnahme zwecks Übergabe als Maßnahme der internationalen Fahndung gegen einen bestimmten Beschuldigten bzw. Verurteilten gemäß § 131 Abs. 1 StPO dar, wobei sich auch die Übergabe der ausgeschriebenen Person aus den Vorschriften der StPO herleitet (§ 131 Abs. 5 StPO i. V. m. § 115 StPO)" (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2020, 123, 122 [zwei Entscheidungen]; vgl. auch OLG Saarbrücken BeckRS 2019, 17261; Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., vor § 78 IRG Rn 16 c).

    Da die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls einen bereits bestehenden nationalen Untersuchungs- oder Vollstreckungshaftbefehl voraussetze und lediglich dazu diene, diesem auch im europäischen Ausland Wirksamkeit zu verschaffen, sei gegen diese "von einem Richter (nicht) getroffene Maßnahme nach § 131 StPO" (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2020, 123) allein die einfache Beschwerde nach § 304 StPO statthaft.

    Ihn vor dem Hintergrund dieser Judikatur als bloße Ausschreibungsmaßnahme (so OLG Frankfurt NStZ-RR 2020, 123) und letztlich Verwaltungs- oder Vollstreckungsannex einer nationalen Gerichtsentscheidung zu bewerten, dürfte den Sinngehalt der EuGH-Rechtsprechung verfehlen.

  • LG Kleve, 11.08.2022 - 120 Qs 56/22

    Europäischer Haftbefehl

    Jedoch geht im Hinblick auf die nationale Haftanordnung der Europäische Haftbefehl dieser nach und setzt diese voraus (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2090 - 1 Ws 203/19 - Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2009 - 2 VAs 3/09 - Rn. 4; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2020 - 2 Ws 96/19 und andere - Rn. 11-12; alle vorstehenden Entscheidungen zitiert nach Juris).
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