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   OLG Hamburg, 12.11.1980 - 2 WF 142/80 G   

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OLG Hamburg, 12.11.1980 - 2 WF 142/80 G (https://dejure.org/1980,2858)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.1980 - 2 WF 142/80 G (https://dejure.org/1980,2858)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. November 1980 - 2 WF 142/80 G (https://dejure.org/1980,2858)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherung eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung durch Arrest

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1389; ZPO §§ 916 ff
    Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Sicherung eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung durch Arrest.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 284
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 14.07.1970 - 14 U 39/70

    Schuldnerverzug; Anspruch auf Sicherheitsleistung; Zugewinnanspruch;

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.1980 - 2 WF 142/80
    Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht weit verbreitet, daß der unter anderem mit der Stellung des Scheidungsantrages entstehende Anspruch auf Sicherheitsleistung zu der Sicherung der Rechte auf künftigen Ausgleich des Zugewinns durch Arrest gesichert werden kann, wenn glaubhaft gemacht ist, daß ohne die Verhängung des Arrestes in das Vermögen des Schuldners der Arrestgegner die Vollstreckung der titulierten Sicherheitsleistung vereiteln oder wesentlich erschweren würde (vgl. zum Beispiel RG Gruchot 46, 655 f, 657 für den Anspruch gemäß § 1391 Abs. 1 BGB a.F.; OLG Hamburg NJW 1964, 1078 f; OLG Köln NJW 1970, 1883 f für den Fall des Verzugs des Antragsgegners mit der Sicherheitsleistung; Furtner, NJW 1965, 373 f, 375; Harms, FamRZ 1966, 585 f, 587; Ullmann, NJW 1971, 1294, 1295; Lange in Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 1389 Rdn. 8; Gernhuber in MünchKomm, BGB § 1389 Rdn. 15 mwN).

    Der Anspruch auf Sicherheitsleistung wandelt sich bei der Vollstreckung nicht in einen Geldanspruch um; allerdings kann der Gläubiger, falls der Schuldner die geschuldete Sicherheit nicht erbringt, die Vollstreckung gemäß § 887 ZPO (vgl. OLG Köln NJW 1970, 1883; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO § 887 Anm. 6 "Sicherheitsleistung«; Gernhuber, aaO Rdn. 18) in der Weise vornehmen, daß er sich durch das Prozeßgericht ermächtigen läßt, die Sicherheitsleistung iSd §§ 232 ff BGB auf Kosten des Schuldners selbst zu beschaffen; zugleich kann er beantragen, daß der Schuldner zu der Vorauszahlung der durch die Vornahme der Handlung entstehenden Kosten verurteilt wird (§ 287 Abs. 2 ZPO).

  • OLG Hamburg, 30.08.1963 - 1 U 36/63

    Leistung von Sicherheiten; Klage; Einstweilige Verfügung ; Arrest

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.1980 - 2 WF 142/80
    Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht weit verbreitet, daß der unter anderem mit der Stellung des Scheidungsantrages entstehende Anspruch auf Sicherheitsleistung zu der Sicherung der Rechte auf künftigen Ausgleich des Zugewinns durch Arrest gesichert werden kann, wenn glaubhaft gemacht ist, daß ohne die Verhängung des Arrestes in das Vermögen des Schuldners der Arrestgegner die Vollstreckung der titulierten Sicherheitsleistung vereiteln oder wesentlich erschweren würde (vgl. zum Beispiel RG Gruchot 46, 655 f, 657 für den Anspruch gemäß § 1391 Abs. 1 BGB a.F.; OLG Hamburg NJW 1964, 1078 f; OLG Köln NJW 1970, 1883 f für den Fall des Verzugs des Antragsgegners mit der Sicherheitsleistung; Furtner, NJW 1965, 373 f, 375; Harms, FamRZ 1966, 585 f, 587; Ullmann, NJW 1971, 1294, 1295; Lange in Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 1389 Rdn. 8; Gernhuber in MünchKomm, BGB § 1389 Rdn. 15 mwN).
  • OLG Köln, 06.01.1983 - 25 UF 194/82
    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 1982, 284) ist die Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB durch Arrest nicht zulässig.

    Der Anspruch gemäß § 1389 BGB ist ein gegenwärtiger Anspruch, der gemäß § 916 Abs. 1 ZPO entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 1982, 284) in eine Geldforderung übergehen kann.

    10; Finke, aaO § 1389 Rdn. 10; auch OLG Hamburg FamRZ 1982, 284) kann in der Zwangsvollstreckung in einen Geldanspruch übergehen.

  • OLG Hamburg, 09.10.2001 - 2 UF 61/01

    Zulässigkeit des dinglichen Arrests zur Sicherung des Zugewinnausgleichanspruchs;

    Der Antragsteller ist solchenfalls entgegen der früheren Rechtsauffassung des Senats (FamRZ 1982, 284 und 1988, 963) nicht darauf beschränkt, den Zugewinnausgleichsanspruch durch Sicherheitsleistung gem. § 1389 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung sichern zu lassen.

    Der Senat gibt seine zum einstweiligen Rechtsschutz bei Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs ergangene frühere Rechtsprechung (FamRZ 1982, 284; 1988, 963 f.) auf und folgt der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (FamRZ 1994, 114 f.), der sich eine Vielzahl von Oberlandesgerichten ebenso angeschlossen hat (vgl. z.B. OLG Hamm, FamRZ 1997, 181; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 882 f.) wie eine große Zahl von Kommentatoren (vgl. die Nachweise bei Johannsen/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1389 Rn. 1 a).

  • KG, 10.06.1986 - 13 UF 731/86

    Ausgleichsforderung; Einstweiliger Rechtsschutz; Rechtskraft; Urteil;

    Das Oberlandesgericht Celle hat dies in seinem Urteil vom 30. August 1984 (EzFamR BGB § 1389 Nr. 1) verneint, während andere Gerichte entweder das Arrest- oder das Verfügungsverfahren, oder beides, zulassen (vgl. zum Beispiel OLG Hamburg NJW 1964, 1078; FamRZ 1982, 284; KG FamRZ 1974, 310; OLG Köln FamRZ 1983, 709; OLG Hamm FamRZ 1985, 71).

    Der Senat vertritt dagegen auch weiterhin (vgl. Beschluß vom 23. September 1982 - 13 WF 4762/82 - n.v.) in Übereinstimmung mit der oben angeführten Entscheidung des 4. Senats (KG FamRZ 1974, 310) und des 2. Senats des Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 1982, 284) die Auffassung, daß eine Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung wegen Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 1389 BGB) durch Arrest nicht zulässig ist.

  • OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 5 WF 202/83

    Zum Anspruch eines Ehegatten auf Sicherheitsleistung nach BGB § 1389 und zum

    Es ist auch zweifelhaft, ob er in einen Geldanspruch übergehen kann (verneinend OLG Hamburg, FamRZ 1982/284).
  • OLG Hamm, 19.04.1982 - 6 UF 184/82
    Der Senat weist jedoch vorsorglich darauf hin, daß die Beschwerde in der vorliegenden Form auch nicht begründet wäre: Durch Arrest ist allenfalls (a.A. zum Beispiel OLG Hamburg FamRZ 1982, 284) der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB zu sichern, nicht aber der noch nicht entstandene Zugewinnausgleichsanspruch.
  • OLG Bremen, 08.10.1985 - 5 WF 198/85
    Diesem sich aus der Neuregelung des Eherechts ergebenden wesentlichen Gesichtspunkt ist - soweit ersichtlich - bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht hinreichend Rechnung getragen (so auch Oehlers in Brühler Schriften zum Familienrecht DFGT 1983, 90 ff; abweichend OLG Hamburg FamRZ 1982, 284; Gernhuber in MünchKomm, BGB § 1389 Rdn. 4; vgl. auch OLG Köln FamRZ 1983, 709).
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