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   OLG Hamm, 02.09.1980 - 15 W 237/79   

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OLG Hamm, 02.09.1980 - 15 W 237/79 (https://dejure.org/1980,15392)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.09.1980 - 15 W 237/79 (https://dejure.org/1980,15392)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. September 1980 - 15 W 237/79 (https://dejure.org/1980,15392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1018, 741 ff.; WEG §§ 1, 6
    Löschung einer Grunddienstbarkeit im einzelnen Wohnungsgrundbuch nach Teilung des belasteten Grundbesitzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 24.10.1974 - BReg. 2 z 51/74

    Wohnungseigentümer; Sondereigentum; Teilungserklärung; Grundbuch; Grundbuchamt;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.1980 - 15 W 237/79
    1, Dem steht zunächst nicht der von der herrschenden Meinung vertretene Rechtsgrundsatz entgegen, eine Grunddienstbarkeit könne zu Lasten eines einzelnen ideellen Miteigenturnsanteils weder begründet noch rechtsgeschäftlich aufgehoben werden (vgl. dazu BGH NJW 1962, 633 .634; BayObLG NJW 1975, 59 ; OLG Frankfurt Rpfleger 1979.149, 150; KG. Rpfleger 1975, 68 e- DNotZ 1975, 105 ; Schiffhauer, Rpfleger 1975, 187, 194, jew. m. w. N.).

    In die gleiche Richtung weist eine Erwägung des Bayerischen Obersten Landgerichts In seiner bereits angeführten Entscheidung ( NJW 1975, 59 ), wo das Gericht ausgeführt hat: Dementsprechend sehe das Gesetz die Belastung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück nur insoweit vor, als die dinglich gesicherte Berechtigung nicht auf eine gegenständlich abgegrenzte Nutzung des Grundstücks ziele ( §§ 1066, 1095, 1106, 1114, 1192 und 1199 BGB ).

    Der hierzu durchweg aufgestellte Grundsatz, ein Wohnungseigentum könne mit einer Dienstbarkeit nur insoweit belastet werden, als sich deren Ausübung auf den Gebrauch des Sondereigentums beschränke (vgl. etwa BayObLG NJW 1975, 59 und BayObLGZ 218- DNotZ 1977, 303 ; KG DNotZ 1968, 750 und OLGZ 1976, 257; SchIHOLG, SchlHA 1974, 85 , jew. m. w. N.), gilt nur für Dienstbarkeiten, die tatsächliche Handlungen, Duldungen oder Unterfassungen auf dem belasteten Grundstück zum Gegenstande haben ( § 1018 BGB , 1. und 2. Alternative) und ist auch nur bei entsprechenden Fallgestaltungen ausgesprochen worden (Gebrauch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Kfz-Abstellplätzen oder Garagen, Wohnungsrecht, Kanal- und Leitungsrecht und dergleichen).

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.1980 - 15 W 237/79
    Erheblich ist das für die vorliegende Sache, weil das Wohnungseigentum nicht wie ein grundstücksgleiches Recht zu behandeln sein soll, sondern wegen § 1 Abs. 2 WEG wie ein ideeller Mitelgentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, der lediglich durch die Verbindung mit dem Sondereigentum an einem real abgegrenzten Gebäudeteil besonders ausgestaltet ist (so DNotZ 1968, 417 ; a. M. z. B. Ripfel, BWNotZ 1968, 229, 230; wohl auch Bärrnann/Pick/Merle, 4. Aufl., § 1 WEG , Rd.-Ni'. 60), Der vorerwähnte Rechtsgrundsatz - trotz vielfach weitergefaßter Formulierung - bisher, soweit ersichtlich, stets nur für Sachverhalte herangezogen worden, in denen es sich um Grunddienstbarkeiten nach den ersten beiden Alternativen des § 1018 BGB , nämlich um die Vornahme, Duldung oder Unterlassung tatsächlicher Handlungen auf dem belasteten Grundstück, gehandelt hat.
  • BGH, 29.11.1961 - V ZR 181/60

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.1980 - 15 W 237/79
    1, Dem steht zunächst nicht der von der herrschenden Meinung vertretene Rechtsgrundsatz entgegen, eine Grunddienstbarkeit könne zu Lasten eines einzelnen ideellen Miteigenturnsanteils weder begründet noch rechtsgeschäftlich aufgehoben werden (vgl. dazu BGH NJW 1962, 633 .634; BayObLG NJW 1975, 59 ; OLG Frankfurt Rpfleger 1979.149, 150; KG. Rpfleger 1975, 68 e- DNotZ 1975, 105 ; Schiffhauer, Rpfleger 1975, 187, 194, jew. m. w. N.).
  • BGH, 20.10.1952 - IV ZR 44/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.1980 - 15 W 237/79
    so daß § 420 BGB anzuwenden wäre - doch um eine rechtlich unteilbare Leistung handelt, wenn diese nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vorweg für Zwecke der gemeinschaftlichen Verwaltung zu verwenden ist (e, 744 Abs. 1 BGB) und deshalb den Teilhabern nur ein Anteil am Reinertrag, nach Abzug der Kosten und Lasten, zusteht (vgl. RG DR 1940, 2169; BGH NJW 1953, 58 - LM Nr. 15 zu § 812 BGB sowie NJW 1958, 1723 , jew. m. w. N.).
  • KG, 09.01.1976 - 1 W 459/75
    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.1980 - 15 W 237/79
    Der hierzu durchweg aufgestellte Grundsatz, ein Wohnungseigentum könne mit einer Dienstbarkeit nur insoweit belastet werden, als sich deren Ausübung auf den Gebrauch des Sondereigentums beschränke (vgl. etwa BayObLG NJW 1975, 59 und BayObLGZ 218- DNotZ 1977, 303 ; KG DNotZ 1968, 750 und OLGZ 1976, 257; SchIHOLG, SchlHA 1974, 85 , jew. m. w. N.), gilt nur für Dienstbarkeiten, die tatsächliche Handlungen, Duldungen oder Unterfassungen auf dem belasteten Grundstück zum Gegenstande haben ( § 1018 BGB , 1. und 2. Alternative) und ist auch nur bei entsprechenden Fallgestaltungen ausgesprochen worden (Gebrauch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Kfz-Abstellplätzen oder Garagen, Wohnungsrecht, Kanal- und Leitungsrecht und dergleichen).
  • KG, 25.04.1968 - 1 W 2093/67
    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.1980 - 15 W 237/79
    Der hierzu durchweg aufgestellte Grundsatz, ein Wohnungseigentum könne mit einer Dienstbarkeit nur insoweit belastet werden, als sich deren Ausübung auf den Gebrauch des Sondereigentums beschränke (vgl. etwa BayObLG NJW 1975, 59 und BayObLGZ 218- DNotZ 1977, 303 ; KG DNotZ 1968, 750 und OLGZ 1976, 257; SchIHOLG, SchlHA 1974, 85 , jew. m. w. N.), gilt nur für Dienstbarkeiten, die tatsächliche Handlungen, Duldungen oder Unterfassungen auf dem belasteten Grundstück zum Gegenstande haben ( § 1018 BGB , 1. und 2. Alternative) und ist auch nur bei entsprechenden Fallgestaltungen ausgesprochen worden (Gebrauch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Kfz-Abstellplätzen oder Garagen, Wohnungsrecht, Kanal- und Leitungsrecht und dergleichen).
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