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   OLG Hamm, 04.02.2016 - I-5 U 148/14   

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OLG Hamm, 04.02.2016 - I-5 U 148/14 (https://dejure.org/2016,12357)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.02.2016 - I-5 U 148/14 (https://dejure.org/2016,12357)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - I-5 U 148/14 (https://dejure.org/2016,12357)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gartenmauer als gemeinschaftliche Grenzanlage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.05.1984 - V ZR 199/82

    Vertiefung durch den Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 5 U 148/14
    Es soll nämlich nicht der Willkür eines Grundstückseigentümers überlassen bleiben, ohne oder gar gegen den Willen seines Nachbarn eine Grenzeinrichtung zu schaffen, dafür Grund und Boden des Nachbarn in Anspruch zu nehmen und diesen auch noch mit Unterhaltskosten zu belasten (vgl. BGHZ 91, 282 ff., Seite 286, unter 2 c) und Baumgärtl/Laumann/Prütting - Handbuch der Beweislast, 3. Aufl. 2010, § 921 BGB, Rdn. 6).

    Es reicht aus, wenn sich eine Kenntnis des Schwiegervaters der Klägerin von der Grenzüberschreitung durch den Bau der Mauer und eine damit verbundene stillschweigende Zustimmung feststellen läßt (vgl. BGHZ 91, 282 ff. a.a.O.).

  • BGH, 23.02.1973 - V ZR 109/71

    Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 5 U 148/14
    Das ist wiederum bei Fortdauer einer schädigenden Einwirkung durch ein- und dieselbe Handlung der Fall, sobald der Anspruch klageweise geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 60, 235 - Rdn. 20 f. zitiert nach Juris).

    Mit den Wechseln des Eigentums an dem gestörten Flurstück X - einmal vom Schwiegervater der Klägerin auf ihren Ehemann und sodann vom Ehemann auf die Klägerin selbst - begannen keine neuen Verjährungsfristen zu laufen (vgl. BGHZ 60, 235 ff. - Rdn. 17 f. und BGHZ 98, 235 ff. - Rdn. 32).

  • BGH, 18.04.1991 - III ZR 1/90

    Abfließen von Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 5 U 148/14
    Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (vgl. BGH MDR 1991, 869 f - Rdnr. 22 zitiert nach juris).
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 5 U 148/14
    Das Schlichtungsverfahren kann nach Klageerhebung nicht nachgeholt werden (BGH NJW 2005, 437 ff - Rdnr. 8 ff zitiert nach juris).
  • BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08

    Rechtsfolgen fehlender Schlichtung hinsichtlich eines von mehreren Klageanträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 5 U 148/14
    Hinsichtlich des schlichtungsbedürftigen Antrags ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1239 - Rdnr. 8 ff zitiert nach juris).
  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 5 U 148/14
    Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gelangen die Vorschriften der Verjährung zur Anwendung, welche vor dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 gültig waren (vgl. BGH NJW 2004, 1035 - Rdn. 12 zitiert nach Juris).
  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 5 U 148/14
    Mit den Wechseln des Eigentums an dem gestörten Flurstück X - einmal vom Schwiegervater der Klägerin auf ihren Ehemann und sodann vom Ehemann auf die Klägerin selbst - begannen keine neuen Verjährungsfristen zu laufen (vgl. BGHZ 60, 235 ff. - Rdn. 17 f. und BGHZ 98, 235 ff. - Rdn. 32).
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 216/06

    Rechtstellung der Nachbarn bei Grenzverwirrung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 5 U 148/14
    Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte aber ganz oder teilweise unzulässig werden (vgl. BGH NJW-RR 2008, 610 ff - Rdnr. 19 zitiert nach juris und Palandt-Bassenge, a.a.O:, § 903, Rdnr. 13).
  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 277/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausschluss durch deliktsrechtliche Haftung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 5 U 148/14
    Hinsichtlich des Klageantrages zu 3) werde Bezug genommen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, abgedruckt in NJW 2011, Seite 3294, und den dort aufgestellten Maßstab, wonach für die Duldungspflicht bei einem nicht anderweitig zu unterbindenden rechtswidrigen Niederschlagswasserübertritt entscheidend sei, ob der Eigentümer des betroffenen Grundstücks hierdurch Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteige.
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