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   OLG Hamm, 09.04.1987 - 15 W 104/87   

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https://dejure.org/1987,5064
OLG Hamm, 09.04.1987 - 15 W 104/87 (https://dejure.org/1987,5064)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.04.1987 - 15 W 104/87 (https://dejure.org/1987,5064)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. April 1987 - 15 W 104/87 (https://dejure.org/1987,5064)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage nach § 1596 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Irrelevanz der Kenntnis der Kindesmutter der nach § 1596 BGB für den Fristbeginn maßgebenden Umstände bei fehlender Berechtigung der Vertretung des Kindes im Anfechtungsprozess ...

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1596, 1629, 1795
    Abstammungsrecht; Ehelichkeitsanfechtung des Kindes; fehlende Berechtigung der Vertretung des Kindes mangels alleinigen Sorgerechts; Prozeßkostenhilfe für eine Anfechtungsklage nach § 1596 BGB; Beginn der Anfechtungsfrist; Kenntniserlangung durch Ergänzungspflege; Irrelevanz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 27.09.2000 - 5 UF 127/00

    Vaterschaftsanfechtung - betrieben durch die Kindesmutter für das Kind

    Die zweijährige Anfechtungsfrist für das Kind gemäß § 1596 Abs. 2 BGB alter Fassung bzw. § 1600 b BGB neuer Fassung konnte deswegen bisher nicht einmal beginnen zu laufen, da es für die Kenntnis des Kindes von einem Anfechtungsgrund gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ankommt, und zwar des gesetzlichen Vertreters, der das Kind auch rechtswirksam in dem Anfechtungsprozeß vertreten kann (OLG Köln, JMBL. NRW 1970, 234, und DAVorm 1976, 638; OLG Hamm, DAVorm 1987, 535, 536; OLG Ffm., Beschl. vom 3.4.96, 28 W 28/95 = OLGR 1996, 163, Palandt/Diederichsen, BGB,59. Aufl., § 1600 b Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2000 - 5 WF 115/00
    Die zweijährige Anfechtungsfrist für das Kind gemäß § 1596 Abs. 2 BGB alter Fassung bzw. § 1600 b BGB neuer Fassung konnte deswegen bisher nicht einmal beginnen zu laufen, da es für die Kenntnis des Kindes von einem Anfechtungsgrund gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ankommt, und zwar des gesetzlichen Vertreters, der das Kind auch rechtswirksam in dem Anfechtungsprozeß vertreten kann (OLG Köln, JMBL. NRW 1970, 234, und DAVorm 1976, 638; OLG Hamm, DAVorm 1987, 535, 536; OLG Ffm., Beschl. vom 3.4.96, 28 W 28/95 = OLGR 1996, 163, Palandt/Diederichsen, BGB,59. Aufl., § 1600 b Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen).
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