Rechtsprechung
OLG Köln, 12.08.1998 - 6 U 97/97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Verwendung der Firma im rechtsgeschäftlichen Verkehr; Rufausbeute durch Anlehnung an fremde Firma
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
UWG §§ 1, 13 IV (analog); HGB §§ 37 II 2, 17 ff
Verwendung der Firma im rechtsgeschäftlichen Verkehr; Rufausbeute durch Anlehnung an fremde Firma - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klagebefugnis einer zu einem auf Unterlassung unzulässigen Firmengebrauchs in Anspruch Genommenen in einem Wettbewerbsverhältnis stehenden Person; Verwendung einer nicht dem Eintrag im Handelsregister entsprechenden Firma im rechtsgeschäftlichen Verkehr als unbefugter ...
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwendung der Firma im rechtsgeschäftlichen Verkehr; Rufausbeute durch Anlehnung an fremde Firma
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 22.04.1997 - 31 O 54/96
- OLG Köln, 12.08.1998 - 6 U 97/97
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90
Firmenrechtliche Unzulässigkeit einer zulässig geführten und wettbewerbsrechtlich …
Auszug aus OLG Köln, 12.08.1998 - 6 U 97/97
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 91, 2023 f) sei die Verwendung einer Bezeichnung, auch wenn sie wettbewerbsrechtlich zulässig sei, dann gleichwohl, nämlich firmenrechtlich, unzulässig, wenn durch sie die Absicht deutlich werde, nicht (nur) auf das betriebene Geschäft, sondern (auch) auf den Handelsnamen des Inhabers hinzuweisen, und es sich bei der Bezeichnung nicht um dessen Firma handele.In seiner späteren Entscheidung NJW 91, 2023 hat der BGH zur Klagebefugnis aus § 37 Abs. 2 HGB unter Berufung auf die "einhellige Meinung" in der Literatur wiederholend ausgeführt, für diese reiche es nach heutigem Normverständnis aus, daß der auf Unterlassung Klagende unmittelbar in rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art verletzt sei.
Zutreffend geht die Beklagte unter Zugrundelegung der oben bereits zitierten, in NJW 91, 2023 f veröffentlichten Entscheidung des BGH davon aus, daß auch eine kennzeichenrechtlich zulässige Kurzbezeichnung firmenrechtlich unzulässig sein kann, wenn nämlich die Absicht deutlich wird, nicht - wie etwa in der Werbung - das Unternehmen, sondern dessen Inhaber mit seinem im Geschäftsleben geführten Namen, also seiner Firma, zu bezeichnen.
- BGH, 10.11.1969 - II ZR 273/67
Anforderungen an die Firmenwahrheit; Führung eines akademischen Titels
Auszug aus OLG Köln, 12.08.1998 - 6 U 97/97
So hat der Bundesgerichtshof - in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts - in seiner Entscheidung vom 10.11.1996 (BGHZ 53, 65,70 - "Dr.-Titel") ausgeführt, eine Verletzung absoluter Rechte, wie sie das Reichsgericht noch vorausgesetzt habe, könne nicht verlangt werden, weil dann nahezu kein Anwendungsbereich der Vorschrift im Verhältnis zum materiellen Namensschutz verbleibe.
- LG Köln, 23.03.2010 - 81 O 205/09
Verwendung der Bezeichnung der von einer anderen Firma innegehaltenen Marke "Q T" …