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   OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 8/96   

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https://dejure.org/1996,2386
OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 8/96 (https://dejure.org/1996,2386)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.06.1996 - 19 U 8/96 (https://dejure.org/1996,2386)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Juni 1996 - 19 U 8/96 (https://dejure.org/1996,2386)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kündigung Werkvertrag fehlende bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit Bauvorhabens

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 323, 644, 645, 649; BAUGB § 34
    Kündigung Werkvertrag fehlende bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit Bauvorhabens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteten Werklohns mangels bauplanungsrechtlicher Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens; Annahme eines Falls von nachträglicher Unmöglichkeit; Einfluss der bauaufsichtlichen Genehmigung auf die zivilrechtliche Wirksamkeit von Verträgen; ...

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 323; BGB § 644; BGB § 645; BGB § 649; BauGB § 34
    Kündigung wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 323, 644, 645, 649; BauGB § 34
    Kündigung eines Werkvertrages wegen fehlender bauplanungsrechtlicher Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Kündigung" wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit - welche Folgen für die Vergütung? (IBR 1996, 421)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 903
  • VersR 1997, 850
  • BauR 1997, 307
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 14.02.2003 - 19 U 152/02

    Unmöglichkeit der werkvertraglichen Leistung im Baurecht

    Steht aber fest, dass das Vorhaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften nicht so durchgeführt werden kann, wie es von den Parteien geplant und vertraglich vereinbart worden ist, so ist der Besteller berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, denn das Bauen ohne behördliche Genehmigung ist verboten und kann keinem Vertragsteil zugemutet werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1996 - 19 U 8/96 - in: MDR 96, 903).
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