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   OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18   

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OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18 (https://dejure.org/2018,45785)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.12.2018 - 19 U 27/18 (https://dejure.org/2018,45785)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - 19 U 27/18 (https://dejure.org/2018,45785)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie ist der Vergütungsanspruch nach einer "freien" Kündigung darzulegen? (IBR 2019, 126)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bodenanalysen sind Auftraggebersache! (IBR 2019, 249)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Koblenz, 26.10.2012 - 10 U 336/11

    Zwischenfeststellungsurteil als Ersatz für Grundurteil; Bauvertrag über

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18
    Da bei Erdarbeiten der Transport unbeprobten oder nur unzureichend beprobten kontaminierten Erdaushubs genau diese Gefahr begründet, ist der Auftraggeber, hier also die Beklagte, aufgrund des Bauvertrages verpflichtet, entweder den Erdaushub vor dem Transport ausreichend analysieren zu lassen oder dem Auftragnehmer ein ausreichendes Zwischenlager zuzuweisen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 26.10.2012 - 10 U 336/11, juris Rn. 125 f.).

    Da in der Ausschreibung Angaben zu der Einordnung des Bodens in die verschiedenen Deponieklassen bzw. die Einordnung als "gefährlicher Abfall" gemacht worden sind und es in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht darum geht, dass erst während der Arbeitsausführung überraschend eine Kontaminierung des zur Weiterverwendung vorgesehenen Aushubs festgestellt worden ist, folgt auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2011 (Az.: VII ZR 67/11, NJW 2012, 518) keine abweichende Beurteilung der Verantwortungsbereiche (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urt. v. 26.10.2012 - 10 U 336/11, juris Rn. 137 ff.).

    Dem entspricht es, dass die Beklagte auf ihre Kosten unstreitig die Streithelferin mit der Gutachtenerstellung beauftragt und diese auch nach dem Zuschlag mit der Einholung weitergehender Analysen beauftragt hat (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 26.10.2012 - 10 U 336/11, juris Rn. 143).

    Die Klägerin hat zudem ein berechtigtes Interesse daran, dass die Frage etwaiger Mehrkosten vor Baubeginn geklärt ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 26.10.2012 - 10 U 336/11, juris Rn. 128).

    Hierin liegt kein Verstoß der Klägerin gegen das Kooperationsgebot (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 26.10.2012 - 10 U 336/11, juris Rn. 133).

    Vor diesem Hintergrund hätte sich die Klägerin berechtigterweise erst nach Klärung der durch eine vom Leistungsverzeichnis abweichende Entsorgung des Aushubs auf einer Deponie der Kategorie DK II entstehenden Mehrkosten hierauf einlassen müssen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 26.10.2012 - 10 U 336/11, juris Rn. 128 f.).

    Es wäre Sache der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gewesen, eine entsprechend geeignete, auf der Baustelle befindliche Zwischenlagerungsfläche (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 26.10.2012 - 10 U 336/11, juris Rn. 130) zu benennen und die Lagerung des Aushubs dort gegenüber der Klägerin anzuordnen, da den Ausschreibungsunterlagen eine solche Verfahrensweise nicht entnommen werden kann.

    Ohne eine solche Anordnung war die Klägerin zu einem solchen Vorgehen nicht verpflichtet (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 26.10.2012 - 10 U 336/11, juris Rn. 128 f.).

    Selbst wenn die Arbeiten, die von der Klägerin unabhängig von der Entsorgung des Aushubs hätten durchgeführt werden können, keine geringfügige Leistung darstellen (nach dem Vortrag der Beklagten 8, 16 % der Gesamtauftragssumme), bleibt der Senat dabei, dass die Entsorgung einen wesentlichen Teil der von der Klägerin vorzunehmenden Arbeiten gebildet hat und die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Frage etwaig entstehender Mehrkosten vor Baubeginn geklärt ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 26.10.2012 - 10 U 336/11, juris Rn. 128).

  • OLG Koblenz, 05.09.2007 - 1 U 1181/06
    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18
    Die Streithelferin muss den Rechtsstreit gemäß §§ 74 Abs. 1, 67 Hs. 1 ZPO in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit des Beitritts befindet (vgl. OLG München, Beschl. v. 16.12.1993 - 27 W 276/93, juris Rn. 2; OLG Koblenz, Urt. v. 05.09.2007 - 1 U 1181/06, OLGR 2008, 485, 487; Zöller/ Althammer , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 67 Rn. 8).

    Sie ist gemäß §§ 74 Abs. 1, 68 Hs. 2 ZPO nicht gehindert, sich gegenüber der Beklagten in einem ggf. nachfolgenden Regressprozess mit dem Einwand der mangelhaften Prozessführung in dem vorliegenden Rechtsstreit zu verteidigen und auf ihr Vorbringen aus dem hiesigen Schriftsatz vom 14.11.2018 zurückzugreifen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 05.09.2007 - 1 U 1181/06, OLGR 2008, 485, 487).

  • OLG München, 25.09.2009 - 10 U 5684/08

    Verfahrensmangel: Berücksichtigung eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18
    Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (vgl. OLG München, Urt. v. 25.09.2009 - 10 U 5684/08, juris Rn. 47 m.w.Nachw.).

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. hierzu OLG München, Urt. v. 18.09.2002 - 27 U 1011/01, NZM 2002, 1032, juris Rn. 75; OLG München, Urt. v. 25.09.2009 - 10 U 5684/08, juris Rn. 49; Zöller/ Heßler , 32. Aufl. 2018, § 538 Rn. 59).

  • OLG Köln, 26.02.1982 - 20 U 197/81
    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18
    Einen eigenständigen Anspruch auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO hat die Streithelferin nicht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.02.1982 - 20 U 197/81, MDR 1983, 409).

    Hierdurch wird die Streithelferin nicht unangemessen benachteiligt, weil sie bei einer Streitverkündung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mit der Interventionswirkung der §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO belastet wird (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.02.1982 - 20 U 197/81, MDR 1983, 409).

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18
    Entsprechend diesen Grundsätzen handelt es sich bei der rechtlichen Einordnung der mit Schreiben der Beklagten vom 18.05.2017 ausgesprochenen Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund oder freie Kündigung) um ein - zwischen den Parteien streitiges - Rechtsverhältnis, weil hiervon im Hinblick auf § 8 Abs. 3 VOB/B einerseits und auf § 8 Abs. 1 VOB/B i.V.m. § 649 BGB a.F. andererseits unterschiedliche Rechtsfolgen abhängen (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744, juris Rn. 15 ff.).

    Die Rechtsnatur der Kündigung der Beklagten ist für die mit der Klage geltend gemachte Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen vorgreiflich (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744, juris Rn. 19 f.).

  • BGH, 11.10.2017 - VII ZR 46/15

    Kündigung eines VOB-Vertrags durch den öffentlichen Auftraggeber aus wichtigem

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18
    Die Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen, die bereits im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorgelegen haben, trägt allein dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen einer Kündigung aus wichtigem Grund der Kündigungsgrund nicht angegeben werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2005 - II ZR 18/03, NJW 2005, 3069, juris Rn. 12 für eine Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB; BGH, Urt. v. 11.10.2017 - VII ZR 46/15, NJW 2018, 50, juris Rn. 24).

    Eine Fristsetzung muss vielmehr auch bei einem Nachschieben von Kündigungsgründen erfolgt sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2017 - VII ZR 46/15, NJW 2018, 50, juris Rn. 25; HansOLG Bremen, Urt. v. 05.05.2011 - 5 U 41/10, juris Rn. 29, 31).

  • BGH, 02.12.1982 - VII ZR 71/82

    Begriff der Verzögerung; Entscheidung des Vorsitzenden über Anordnung von frühen

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18
    Ausgehend von dem absoluten (realen) Verzögerungsbegriff kommt es für die Feststellung der Verzögerung allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung; anders formuliert: wenn der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens im Ganzen entscheidungsreif ist, bei seiner Beachtung aber nicht, ist von der Verzögerung im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1979 - VII ZR 284/78; BGH, Urt. v. 02.12.1982 - VII ZR 71/82; BGH, Urt. v. 14.01.1999 - VII ZR 112/97).
  • BGH, 21.10.1982 - VII ZR 51/82

    Pflicht des Unternehmers zu termingerechtem Beginn und zügiger Beendigung der

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18
    Das gilt aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch, soweit derartige Umstände bereits dem Beginn der Bauausführung entgegenstehen (s. hierzu BGH, Urt. v. 21.10.1982 - VII ZR 51/82, NJW 1983, 989, juris Rn. 13).
  • BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83

    Anforderungen an die Darlegung der vereinbarten Vergütung durch den Auftragnehmer

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18
    Diesen Vortrag hat der Unternehmer gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen näher zu substantiieren, wenn er aufgrund der Stellungnahme der Gegenseite relevant unklar und deshalb ergänzungsbedürftig wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1984 - VII ZR 123/83 = NJW 1984, 2888; BGH, Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 77/89 = NJW 1991, 2707).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18
    Vielmehr - so das Bundesverfassungsgericht - ist der absolute Verzögerungsbegriff grundsätzlich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar; lediglich eine Überbeschleunigung darf durch Präklusion verspäteten Vorbringens nicht eintreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.05.1987 - 1 BvR 903/85).
  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 18/03

    Nachschieben von Gründen für die außerordentlich Kündigung des Geschäftsführers

  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 112/97

    Begriff der Verzögerung des Rechtsstreits

  • BGH, 12.07.1979 - VII ZR 284/78

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil

  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

  • OLG München, 18.09.2002 - 27 U 1011/01

    Zulässigkeit des durch den Verwalter mit Ermächtigung der

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZR 77/06

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und

  • OLG München, 16.12.1993 - 27 W 276/93
  • BGH, 22.12.2011 - VII ZR 67/11

    Öffentliche Ausschreibung: Erfordernis eines Hinweises auf die Kontaminierung des

  • BGH, 24.05.2012 - VII ZR 24/11

    Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers

  • OLG Bremen, 05.05.2011 - 5 U 41/10

    Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Architekten-Honorars wegen

  • BGH, 10.06.2015 - VIII ZR 99/14

    Gekündigter Wohnraummietvertrag: Vermieterhaftung wegen einer Vortäuschung von

  • OLG Köln, 16.10.2014 - 11 U 47/14

    Auftraggeber teilt Bedenken nicht: Auftragnehmer muss Leistung ausführen!

  • OLG München, 13.10.2017 - 10 U 3415/15

    Zurückverweisung durch Berufungsgericht wegen unvollständiger Beweiserhebung und

  • BGH, 21.12.1995 - VII ZR 198/94

    Abrechnung eines vorzeitig beendeten Einheitspreisvertrages; Berechnung der

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 277/97

    Darlegung ersparter Aufwendungen

  • BGH, 23.10.1980 - VII ZR 324/79

    Kündigung des Auftraggebers - Vergütungsanspruch des Auftragnehmers

  • OLG Hamm, 11.06.1999 - 30 U 238/98

    Mietverträge i.R.d. sog. "Aktion Union" mit Mitteln des Landeshaushalts nach 1945

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 13/07

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Umfang der Rechtskraft eines eine Klage auf

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 86/10

    Pelikan

  • OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12

    Haftung des Generalunternehmers für Schäden durch Umstürzen eines Krans aufgrund

  • OLG Köln, 31.01.2022 - 19 U 131/21

    Verzögerung des Baubeginns setzt kein Verschulden voraus!

    Gleichwohl ist die Argumentation der Klägerin im Ausgangspunkt doch schlüssig, weil Verzögerungen, die ihre Ursache (überwiegend) im Risikobereich des Auftraggebers haben und zu einer Behinderung des Auftragnehmers i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 1a) VOB/B führen, dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden und deshalb auch eine Kündigung nach § 5 Abs. 4 VOB/B nicht rechtfertigen können (Preussner a.a.O. Rn. 8; vgl. auch Senat, Urteil vom 14.12.2018 - 19 U 27/18, Tz. 75 ff., juris).
  • OLG Koblenz, 21.04.2020 - 3 U 1895/19

    E-Mail-Fehlermeldung ist kein Zugangsbeweis!

    Vortrag hierzu ist erforderlich, da der Anspruch von vornherein nur reduziert um ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1980, - VII ZR 324/79 -, BauR 1981, 198 sowie insbesondere OLG Köln, Urteil vom 14.12.2018, - 19 U 27/18 -, juris Rn. 68).
  • OLG Koblenz, 20.03.2020 - 3 U 1895/19

    E-Mail-Fehlermeldung ist kein Zugangsbeweis!

    Vortrag hierzu ist erforderlich, da der Anspruch von vornherein nur reduziert um ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1980, - VII ZR 324/79 -, BauR 1981, 198 sowie insbesondere OLG Köln, Urteil vom 14.12.2018, - 19 U 27/18).
  • OLG Köln, 03.12.2020 - 19 U 78/20

    Zahlung von Werklohn für nicht erbrachte Werkleistungen; Wirksamkeit einer

    Indes muss sich die Klägerin das anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft und ihres Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, denn der Anspruch entsteht von vornherein nur in Höhe der Differenz zwischen vereinbarter Vergütung einerseits und ersparter Aufwendungen sowie anderweitigem Erwerb andererseits (st. Rspr. des BGH, vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 14.12.2018 - 19 U 27/18, juris, Rn. 68).
  • OLG Köln, 23.10.2020 - 19 U 78/20

    Ansprüche nach Kündigung eines Werkvertrages; Anrechnung ersparter Aufwendungen

    Indes muss sich die Klägerin das anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft und ihres Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, denn der Anspruch entsteht von vornherein nur in Höhe der Differenz zwischen vereinbarter Vergütung einerseits und ersparter Aufwendungen sowie anderweitigem Erwerb andererseits (st. Rspr. des BGH, vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 14.12.2018 - 19 U 27/18, juris, Rn. 68).
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