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   OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20   

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https://dejure.org/2021,11764
OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20 (https://dejure.org/2021,11764)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.01.2021 - 14 UF 162/20 (https://dejure.org/2021,11764)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - 14 UF 162/20 (https://dejure.org/2021,11764)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • familienrecht-deutschland.de

    Kindesschutzrechtliches Eilverfahren; dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bei lebensbedrohlicher Verletzung eines Säuglings.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Entzug der elterlichen Sorge Verhältnismäßigkeit einer Entzugsentscheidung im verfassungsrechtlichen Sinne Am Kindeswohl orientierte Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 408/18

    Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20
    a) aa) Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 -, FamRZ 2019, 598).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 -, FamRZ 2019, 598).

    Schließlich muss der drohende Schaden für das Kind erheblich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 -, FamRZ 2019, 598).

    Dem wird bei der Anwendung von § 1666 BGB einfachrechtlich dadurch Rechnung getragen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 -, juris Rn 18).

    Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist (BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 -, FamRZ 2019, 598).

    Die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlangt dabei keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 -, FamRZ 2019, 598 auf der einen Seite und BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 31, auf der anderen Seite).

    Vorliegend ist zu beachten, dass an die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts schon deshalb nur geringere Anforderungen zu stellen sind, als dass der bereits eingetretene Schaden bereits zu lebensbedrohlichen Verletzungen des Säuglings geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 -, FamRZ 2019, 598).

  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20
    Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20, FamRZ 2020, 1562 Rn. 23 m.w.N; und vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 30) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 32; und vom 03.04.2018 - 1 BvR 2018 -, FamRZ 2018, 1084, Rn. 15 ff).

    cc) In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18 -, FamRZ 2018, 1084, m.w.N.).

    Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18 -, FamRZ 2018, 1084, m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18 -, FamRZ 2018, 1084, m.w.N.).

    In der Gesamtbetrachtung verbessert sich damit die Situation des Kindes deutlich (hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18 -, FamRZ 2018, 1084 m.w.N).

  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20
    Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20, FamRZ 2020, 1562 Rn. 23 m.w.N; und vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 30) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 32; und vom 03.04.2018 - 1 BvR 2018 -, FamRZ 2018, 1084, Rn. 15 ff).

    Die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlangt dabei keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 -, FamRZ 2019, 598 auf der einen Seite und BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 31, auf der anderen Seite).

    Zudem wäre die Installation von helfenden, unterstützenden, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 -1 BvR 528/19 -, FamRZ 2021, 104) vorliegend unzureichend gewesen, da dadurch der hier notwendige kurzfristige umfassende Schutz des Säuglings nicht möglich gewesen wäre.

  • BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20

    Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Sorgerechtsentziehung mangels

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20
    Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, FamRZ 2015, 112; BVerfGE 60, 70/91; 136, 382/391; std. Rspr) Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20 -, FamRZ 2020; und vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, FamRZ 2015, 112 m.w.N.).

    Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20, FamRZ 2020, 1562 Rn. 23 m.w.N; und vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 30) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 32; und vom 03.04.2018 - 1 BvR 2018 -, FamRZ 2018, 1084, Rn. 15 ff).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20
    Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, FamRZ 2015, 112; BVerfGE 60, 70/91; 136, 382/391; std. Rspr) Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20 -, FamRZ 2020; und vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, FamRZ 2015, 112 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20
    Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, FamRZ 2015, 112; BVerfGE 60, 70/91; 136, 382/391; std. Rspr) Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20 -, FamRZ 2020; und vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, FamRZ 2015, 112 m.w.N.).
  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 67/14

    Elterliche Sorge: Beschwerdeberechtigung des nicht mehr sorgeberechtigten

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20
    Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem ihm zustehenden subjektiven Recht voraus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.04.2016 - XII ZB 67/14 -, FamRZ 2016, 1146; und vom 18.04.2012 - XII ZB 623/11 -, NJW 2012, 2039).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20
    Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1991 - 1 BvL 32/88 -, BVerfGE 84, 168, 180).
  • BVerfG, 29.09.2015 - 1 BvR 1292/15

    Ein Sorgerechtsentzug aufgrund summarischer Prüfung im Wege der einstweiligen

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20
    Nicht ausreichend ist, dass die Entziehung des Sorgerechts dem Kindeswohl "am besten entsprechen" würde, vielmehr muss das Kindeswohl ohne den Sorgerechtsentzug nachhaltig gefährdet sein (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.09.2015 - 1 BvR 1292/15 -, BeckRS 2016, 41034).
  • BGH, 16.06.2010 - XII ZB 35/10

    Elterliche Sorge für ein Kind nicht verheirateter Eltern: Beschwerderecht des

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20
    Diese Regelung begründet ein subjektives Recht des Vaters, aus dem sich auch dessen Beschwerdeberechtigung ergibt (BGH, Beschluss vom 16.06.2010 - XII ZB 35/10 -, FamRZ 2010, 1242).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 623/11

    Ablehnung der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft: Beschwerdeberechtigung

  • BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher

  • OLG Koblenz, 23.09.2022 - 9 UF 352/22

    Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen den Sorgerechtsentzug

    Zu beachten ist allerdings auch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 14 UF 162/20 -, juris, Rdnr. 18).
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