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   OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21   

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OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21 (https://dejure.org/2022,13052)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2022 - 6 U 362/21 (https://dejure.org/2022,13052)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Mai 2022 - 6 U 362/21 (https://dejure.org/2022,13052)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Verdampferkopf

    § 10 Abs 3 JSchG, § 10 Abs 4 JSchG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG
    Wettbewerbrechtlicher Unterlassungsantrag gegen die Versendung von Verdampferköpfen für E-Zigaretten (sog. Coils) an Online-Käufer per normaler Warenpost ohne Alterssichtprüfung - Verdampferkopf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsanspruch wegen behaupteten unlauteren Wettbewerbs; Verdampferkopf als Bestandteil einer elektronischen Zigarette; Charakteristische Verletzungsform; Auslegung einer eine konkrete Verletzungsform wiedergebenden strafbewehrten Unterwerfungserklärung

Kurzfassungen/Presse

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    E-Zigaretten: Verdampferkopf stellt kein von § 10 Abs. 3, 4 JuSchG erfasstes Erzeugnis dar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 486
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21
    Die im Antrag enthaltenen abstrakten Merkmale haben in einem solchen Fall allenfalls die Funktion, den Bereich kerngleicher Verletzungsformen zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 36 mwN - Erinnerungswerbung im Internet; vgl. BGH, GRUR 2010, 855 Rn. 17 - Folienrollos; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rn. 1.43, 5.4).

    aa) Auch ein - wie hier beantragt - auf die konkrete Verletzungsform beschränkter Ausspruch erfasst nämlich nach der sogenannten Kerntheorie alle Handlungsformen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Handlung zum Ausdruck kommt (vgl. nur BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 32 mwN - Erinnerungswerbung im Internet).

    Ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, gilt in dem Umfang, der der Reichweite der Vermutung der Wiederholungsgefahr entspricht, die durch eine Verletzungshandlung nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 42 mwN - Erinnerungswerbung im Internet; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rn. 1.44 mwN).

    aa) Eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung erstreckt sich ebenso wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen (vgl. nur BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 45 mwN - Erinnerungswerbung im Internet; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 13 Rn. 140 mwN).

    Die Auslegung der Unterwerfungserklärung des Schuldners kann jedoch auch ergeben, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll (BGH, GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell; GRUR 2010, 749 Rn. 45 mwN - Erinnerungswerbung im Internet; Bornkamm/Feddersen, aaO § 13 Rn. 141 mwN).

  • BGH, 08.11.2018 - I ZR 108/17

    Wettbewerb zweier Vermarktungsunternehmen für Hörfunkwerbezeiten:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21
    Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung mit dem Vergleichspartikel "wie" oder - so im Streitfall - durch einen Konditionalsatz ("wenn dies geschieht wie [...]" ) in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die so konkret definierte Verletzungshandlung sein soll (vgl. BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich; unklar BGH, GRUR 2019, 627 Rn. 19 - Deutschland-Kombi: "beispielhaft auf die konkrete Verletzungsform [...] bezogen").

    Für die Berechtigung des auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Klagebegehrens kommt es daher nicht zwingend darauf an, dass sich das Charakteristische dieser Verletzungsform gerade in der abstrakten Umschreibung im Sachantrag widerspiegelt; diese kann sich vielmehr auch aus anderen zum vorgetragenen Lebenssachverhalt ergebenden Gesichtspunkten ergeben (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rn. 1.43; siehe BGH, GRUR 2019, 627 Rn. 22 - Deutschland-Kombi), hier namentlich aus der die Aufnahme von zu verdampfendem Liquid umfassenden Funktion eines Verdampferkopfs beim Betrieb einer E-Zigarette, die ihn wie ausgeführt je nach dem Verständnis des Gesetzes zu einem "Behältnis" im Sinn von § 10 JuSchG machen mögen.

    Diese abstrakte Umschreibung dürfte bei der Auslegung eines ebenso tenorierten Verbots zur Bestimmung des davon erfassten Kernbereichs maßgeblich zu berücksichtigen sein (siehe BGH, GRUR 2010, 855 Rn. 17 - Folienrollos; GRUR 2019, 627 Rn. 22 - Deutschland-Kombi).

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21
    Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung mit dem Vergleichspartikel "wie" oder - so im Streitfall - durch einen Konditionalsatz ("wenn dies geschieht wie [...]" ) in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die so konkret definierte Verletzungshandlung sein soll (vgl. BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich; unklar BGH, GRUR 2019, 627 Rn. 19 - Deutschland-Kombi: "beispielhaft auf die konkrete Verletzungsform [...] bezogen").

    Werden in der Klage zur Begründung der Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Anzeige über die abstrakte Darstellung im Antrag hinaus weitere Sachverhalte vorgetragen, gehören sie ebenfalls zum Streitgegenstand (BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 18 - Leistungspakete im Preisvergleich).

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 177/07

    Folienrollos

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21
    Die im Antrag enthaltenen abstrakten Merkmale haben in einem solchen Fall allenfalls die Funktion, den Bereich kerngleicher Verletzungsformen zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 36 mwN - Erinnerungswerbung im Internet; vgl. BGH, GRUR 2010, 855 Rn. 17 - Folienrollos; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rn. 1.43, 5.4).

    Diese abstrakte Umschreibung dürfte bei der Auslegung eines ebenso tenorierten Verbots zur Bestimmung des davon erfassten Kernbereichs maßgeblich zu berücksichtigen sein (siehe BGH, GRUR 2010, 855 Rn. 17 - Folienrollos; GRUR 2019, 627 Rn. 22 - Deutschland-Kombi).

  • OLG Hamm, 07.03.2017 - 4 U 162/16

    Kinder dürfen Gummibärchenaroma kaufen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21
    Ergänzend wies er auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (PharmR 2017, 305) hin, wonach Behältnisse im Sinn von § 10 Abs. 3, 4 JuSchG solche seien, in denen elektronische Zigaretten aufbewahrt würden und zudem Erzeugnisse sowie Nachfüllbehälter für elektronische Zigaretten in die Verbote einzubeziehen seien.

    Dagegen könnte indes sprechen, dass auf der Grundlage der Begründung des Gesetzesentwurfs naheliegt, den Begriff "Behältnisse" gemäß § 10 Abs. 4 JuSchG im Sinn von "Nachfüllbehälter" auszulegen (vgl. OLG Hamm, PharmR 2017, 305, 307).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21
    Ist ein Antrag zu weit oder unbestimmt gefasst, kann ihm zwar häufig im Wege der Auslegung als Minus entnommen werden, dass jedenfalls die konkrete Wettbewerbsmaßnahme verboten werden soll (Senat, WRP 2022, 93, 97 mwN; vgl. nur BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 32, 35 f mwN - Internet-Versteigerung III; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - I ZR 175/19, juris Rn. 20 mwN; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. § 12 Rn. 1.44 mwN).
  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21
    a) Ein Sachantrag ist nämlich unbegründet, wenn er auf Grund seiner zu weiten Fassung die geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 47 mwN - wetteronline.de; GRUR 2021, 746 Rn. 50 - Dr. Z; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. § 12 Rn. 1.44a mwN).
  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 42/11

    Reichweite des Unterlassungsgebots - Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21
    Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist dabei auf das beschränkt, was Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 706 Rn. 13 - Reichweite des Unterlassungsgebots; Köhler/Feddersen, aaO § 12 Rn. 5.4 mwN).
  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 126/19

    Dr. Z - Wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21
    a) Ein Sachantrag ist nämlich unbegründet, wenn er auf Grund seiner zu weiten Fassung die geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 47 mwN - wetteronline.de; GRUR 2021, 746 Rn. 50 - Dr. Z; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. § 12 Rn. 1.44a mwN).
  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 92/14

    Smartphone-Werbung - Wettbewerbsverstoß: Irreführende Internet- und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21
    Selbst eine auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Unterwerfung des Schuldners führt zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr (nur) hinsichtlich der konkreten Verletzung, so dass in einem solchen Fall (nur) die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der kerngleichen Verletzungsformen bestehen bleibt mit der Folge, dass der Gläubiger seinen Anspruch insofern noch gerichtlich durchsetzen kann (OLG Frankfurt, WRP 2016, 630; KG, Magazindienst 2016, 1247 [juris Rn. 5, 8]; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 13 Rn. 141; Feddersen in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 122 mwN; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 13 UWG Rn. 80 mwN; siehe auch BGH, GRUR 2016, 395 Rn. 33, 42 f - Smartphone-Werbung).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20

    Vergleichsportal Verivox muss eingeschränkte Marktauswahl offenlegen - Regelungen

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 175/19

    Unterlassung der Produktanzeige in den Ergebnislisten der unter www.amazon.de

  • OLG Frankfurt, 25.01.2016 - 6 W 1/16

    Wiederholungsgefahr: Umfang der durch eine Verletzungshandlung begangenen

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 297/00

    "Olympiasiegerin"; Umfang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • BGH, 16.03.2000 - I ZR 229/97

    Lieferstörung - Irreführung/Vorratsmenge

  • BGH, 10.04.2003 - I ZR 291/00

    Buchclub-Kopplungsangebot

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

  • BVerwG, 20.11.2014 - 3 C 25.13

    Arzneimittel; Präsentationsarzneimittel; Funktionsarzneimittel;

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