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   OLG Karlsruhe, 20.04.2023 - 12 U 335/21   

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https://dejure.org/2023,8707
OLG Karlsruhe, 20.04.2023 - 12 U 335/21 (https://dejure.org/2023,8707)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.04.2023 - 12 U 335/21 (https://dejure.org/2023,8707)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. April 2023 - 12 U 335/21 (https://dejure.org/2023,8707)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    VVG § 5a, BGB § 242
    VVG, BGB

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 02.12.2004, § 242 BGB
    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhalt der Widerspruchsbelehrung bezüglich einer Versicherungspolice; Fehlende Klarheit der Widerspruchsbelehrung in einem Versicherungsvertrag; Ausübung des Widerspruchsrechts bezüglich eines Versicherungsvertrags als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerspruchsbelehrung muss klar und eindeutig sein!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1012
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2023 - 12 U 335/21
    Nach dem aus § 242 BGB abgeleiteten Übermaßverbot wäre es unverhältnismäßig, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 14-16).

    Ein schriftlicher Widerspruch - der bei Verbrauchern geradezu typischen und faktisch regelmäßig praktizierten Mitteilungsform, die für jedermann einfach und ohne besonderen Aufwand durchzuführen ist - war in dieser Konstellation wirksam und es blieb dem Versicherungsnehmer trotz der fehlerhaften Belehrung unbenommen, seinen Widerspruch wirksam in Textform zu erklären (BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 19-22).

    Dieser Entscheidung lag keine - im Wesentlichen - ordnungsgemäße Belehrung zugrunde (BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 23-26).

    Etwas anderes ergibt sich auch insoweit nicht aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs in dessen Entscheidung vom 09.09.2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736), die zu der Verbraucherkreditrichtlinie ergangen ist und zudem - ebenso wie der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22.07.2022 (VGH B 70/21) - den nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer betrifft (BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 27-35).

    Die Versagung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB in einem solchen Fall berührt den Zweck und das Ziel der Lebensversicherungsrichtlinien ebenso wenig wie deren praktische Wirksamkeit, auch wenn bei dem im nationalen Recht aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht erforderlich sind (BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 36-40).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2023 - 12 U 335/21
    Dass der Gerichtshof hiervon mit seinem Urteil vom 09.09.2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736) abweichen wollte, ist nicht ersichtlich.

    Etwas anderes ergibt sich auch insoweit nicht aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs in dessen Entscheidung vom 09.09.2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736), die zu der Verbraucherkreditrichtlinie ergangen ist und zudem - ebenso wie der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22.07.2022 (VGH B 70/21) - den nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer betrifft (BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 27-35).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 70/21

    Vorlagepflicht eines Fachgerichts zum EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2023 - 12 U 335/21
    Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 22.07.2022 - VGH B 70/21) ist ein Vorabentscheidungsverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst.

    Etwas anderes ergibt sich auch insoweit nicht aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs in dessen Entscheidung vom 09.09.2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736), die zu der Verbraucherkreditrichtlinie ergangen ist und zudem - ebenso wie der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22.07.2022 (VGH B 70/21) - den nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer betrifft (BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 27-35).

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2020 - 12 U 53/19

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2023 - 12 U 335/21
    Die spätere Ausübung des Widerspruchsrechts verstößt jedoch gegen Treu und Glauben, da lediglich ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt (Aufgabe von OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2020, 12 U 53/19).

    Es handelt sich um einen Konsortialvertrag mit einer Gestaltung, über die der Senat bereits entscheiden hat (Senat, Urteil vom 03.03.2020, 12 U 53/19, juris Rn. 113f.).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-20/19

    kunsthaus muerz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2023 - 12 U 335/21
    Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wäre es unverhältnismäßig, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, "Rust-Hackner" u.a. - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79; EuGH, Urteil vom 02.04.2020, "kunsthaus muerz" - C-20/19, juris Rn. 26).

    Ob dies der Fall ist, haben die nationalen Gerichte im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist, zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 u.a., "Rust-Hackner", juris Rn. 81f.; EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-20/19, "kunsthaus muerz", juris Rn. 26).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2023 - 12 U 335/21
    Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wäre es unverhältnismäßig, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, "Rust-Hackner" u.a. - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79; EuGH, Urteil vom 02.04.2020, "kunsthaus muerz" - C-20/19, juris Rn. 26).
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