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   OLG Karlsruhe, 23.03.2015 - 12 W 6/15, 12 U 188/14   

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https://dejure.org/2015,5453
OLG Karlsruhe, 23.03.2015 - 12 W 6/15, 12 U 188/14 (https://dejure.org/2015,5453)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2015 - 12 W 6/15, 12 U 188/14 (https://dejure.org/2015,5453)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. März 2015 - 12 W 6/15, 12 U 188/14 (https://dejure.org/2015,5453)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des Anspruchs auf Nutzungen aus gezahlten Versicherungsprämien bei der Bemessung des Streitwerts

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 43 GKG, § 5a VVG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nach altem Recht geschlossenen Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung: Berücksichtigungsfähigkeit von Nutzungen bei der Streitwertbemessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a; GKG § 43
    Berücksichtigung des Anspruchs auf Nutzungen aus gezahlten Versicherungsprämien bei der Bemessung des Streitwerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Rückabwicklung von Versicherungsverträgen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.01.1988 - VIII ZR 155/87

    Sittenwidrigkeit eines als Haustürgeschäft zustande gekommenen Möbelkaufvertrages

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.03.2015 - 12 W 6/15
    Dies gilt auch dann, wenn der Kläger diese Nutzungen mit dem Hauptanspruch auf Prämienrückzahlung zu einem Klagbetrag zusammenfasst (BGH NJW-RR 2000, 1015, juris Tz 4; NJW-RR 1988, 1196, juris Tz 37).

    Für die Höhe des Streitwertes unerheblich ist, dass der Kläger die Nutzungen ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefasst hat (BGH NJW-RR 2000, 1015, juris Tz 4; NJW-RR 1988, 1196, juris Tz 37; Zöller- Herget ZPO 30. Aufl. § 4 Rz 11).

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.03.2015 - 12 W 6/15
    Sobald und soweit die Hauptforderung allerdings nicht Streitgegenstand ist, etwa weil - wie hier - die Hauptforderung durch die Auszahlung des "Rückkaufswertes" reduziert wurde, wird die auf diesen Teil der Hauptforderung entfallende Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH NJW 2008, 999, Tz 8).
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Herausgabe gezahlter Lebensversicherungsprämien

    Der Rückkaufswert ist hierbei proportional - entsprechend dem Verhältnis der nach der Forderungsberechnung des Klägers insgesamt geltend gemachten Prämien und Nutzungen - auf Prämien und Nutzungen zu verteilen (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014 - 8 U 192/13; teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 23.03.2015 - 12 W 6/15).

    Soweit im Saldo Nutzungen enthalten sind, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bleiben diese gemäß § 4 ZPO beim Streitwert außer Betracht (Senat, Beschluss vom 23.03.2015, 12 W 6/15 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14 - juris Rn. 4 ff.; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13 - juris Rn. 68).

    Grundsätzlich denkbar ist eine Anrechnung vorrangig auf die zurückzugewährenden Prämien mit der Folge, dass hierauf entfallende Nutzungen zu selbstständigen Forderungen werden und den Streitwert gemäß § 4 Abs. 1 ZPO erhöhen (so Senat, Beschluss vom 23.03.2015, a. a. O.), eine Anrechnung vorrangig auf die Nutzungen mit der Folge, dass sich insoweit die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr und damit der Streitwert nicht reduziert (so OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, a. a. O.), oder eine verhältnismäßige Anrechnung des ausgezahlten Rückkaufswertes auf die Hauptforderung und auf die Nebenforderung (so OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, a. a. O.).

  • OLG Braunschweig, 11.11.2016 - 3 W 21/16

    Streitwert einer Klage auf Rückzahlung einer Kapitalanlage nebst entgangenen

    Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass ein Zinsanspruch nicht dadurch zur Hauptforderung wird, dass er ausgerechnet und im Klageantrag mit der Hauptforderung zu einem Betrag zusammengefasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2000 - XI ZR 273/99, juris-Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015 - 20 W 72/14, juris-Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2015 - 12 W 6/15, 12 U 188/14, juris-Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 28.11.2016 - 4 U 150/16

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Die aus den von der Klägerin bezahlten Prämien geltend gemachten Nutzungen sind daher nicht sämtlich Teil der Hauptforderung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 U 80/16 -, Rn. 103, juris), denn wenn und soweit infolge der Auszahlung eines mit dem Prämienrückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers zu saldierenden Rückkaufswertes durch den Versicherer ein Teil der Hauptforderung nicht anhängig ist, sind Nutzungen bei der Streitwertbemessung über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Versicherungsverträgen gemäß § 43 GKG zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2015 - 12 W 6/15, 12 U 188/14 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2016 - 4 U 131/16

    Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Abschluss eines

    Die aus den vom Kläger bezahlten Prämien geltend gemachten Nutzungen sind daher nicht sämtlich Teil der Hauptforderung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 U 80/16 -, Rn. 103, juris), denn wenn und soweit infolge der Auszahlung eines mit dem Prämienrückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers zu saldierenden Rückkaufswertes durch den Versicherer ein Teil der Hauptforderung nicht anhängig ist, sind Nutzungen bei der Streitwertbemessung über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Versicherungsverträgen gemäß § 43 GKG zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2015 - 12 W 6/15, 12 U 188/14 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2017 - 12 U 76/17

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages: Streitwert einer Klage auf

    Nutzungen, die Nebenforderungen zu einer streitgegenständlichen Hauptforderung sind, erhöhen den Streitwert gemäß § 43 Abs. 2 GKG dagegen nicht (Senat, Beschluss vom 23.03.2015, 12 W 6/15 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14 - juris Rn. 4 ff.; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13 - juris Rn. 68).

    Grundsätzlich denkbar ist eine Anrechnung vorrangig auf die zurückzugewährenden Prämien mit der Folge, dass hierauf entfallende Nutzungen zu selbstständigen Forderungen werden und den Streitwert gemäß § 4 Abs. 1 ZPO erhöhen (so Senat, Beschluss vom 23.03.2015, a. a. O.), eine Anrechnung vorrangig auf die Nutzungen mit der Folge, dass sich insoweit die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr und damit der Streitwert nicht reduziert (so OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, a. a. O.), oder eine verhältnismäßige Anrechnung des ausgezahlten Rückkaufswertes auf die Hauptforderung und auf die Nebenforderung (so OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, a. a. O.).

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 U 89/17

    Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages im

    Soweit in der Klagforderung Nutzungen enthalten sind, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bleiben diese gemäß § 4 ZPO beim Streitwert außer Betracht (Senat, Beschluss vom 23.03.2015, 12 W 6/15 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14 - juris Rn. 4 ff.; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13 - juris Rn. 68; Senat, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, Rn. 3, juris).

    Grundsätzlich denkbar ist eine Anrechnung vorrangig auf die zurückzugewährenden Prämien mit der Folge, dass hierauf entfallende Nutzungen zu selbstständigen Forderungen werden und den Streitwert gemäß § 4 Abs. 1 ZPO erhöhen (so Senat, Beschluss vom 23.03.2015, a. a. O.), eine Anrechnung vorrangig auf die Nutzungen mit der Folge, dass sich insoweit die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr und damit der Streitwert nicht reduziert (so OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, a. a. O.), oder eine verhältnismäßige Anrechnung des ausgezahlten Rückkaufswertes auf die Hauptforderung und auf die Nebenforderung (so OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, a. a. O.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2018 - 11 S 1150/18

    Widerspruch nach § 5a VVG aF - Berücksichtigung von Nutzungen bei der

    Geht es dagegen - wie hier - um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind nach der Rechtsauffassung des BGH diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 20 W 72/14 -, juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2015 - 12 W 6/15 -, juris; OLG Celle NJW 2014, 993).
  • OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 12 U 143/15

    Berechnung des Gebührenstreitwerts: Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung

    Gemäß § 43 Abs. 1 GKG sind unter anderem Nutzungen, soweit diese als Nebenforderungen betroffen sind, nicht zu berücksichtigen, wenn sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2015 - 12 W 6/15, 12 U 188/14 -, Rn. 5, juris).
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