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   OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17   

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https://dejure.org/2018,14082
OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17 (https://dejure.org/2018,14082)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.05.2018 - 1 Ws 67/17 (https://dejure.org/2018,14082)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 1 Ws 67/17 (https://dejure.org/2018,14082)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 84 Abs 2 Nr 2 IRG, § 84a Abs 1 Nr 2 IRG, § 84f Abs 5 S 1 IRG, § 129 StGB, § 180a StGB
    Übernahme der Vollstreckung eines kroatischen Strafurteils: Anforderungen an die Erfüllung einer beiderseitigen Strafbarkeit; Prüfungsumfang im Exequaturverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Vollstreckung eines kroatischen Strafurteils: Anforderungen an die Erfüllung einer beiderseitigen Strafbarkeit; Prüfungsumfang im Exequaturverfahren

  • rechtsportal.de

    Rb-Freiheitsstrafen
    Voraussetzungen der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe nach dem Rb-Freiheitsstrafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 260
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.01.2017 - C-289/15

    Grundza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17
    Im Rahmen der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe nach dem Rb-Freiheitsstrafen ist die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit als erfüllt anzusehen, wenn die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11.01.2017, C 289/15, Grundza; entgegen BGHSt 27, 168 ff ).

    Insoweit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nämlich im Rahmen eines Verfahrens der Übernahme der Vollstreckung einer von einem tschechischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe in der Slowakei mit Urteil vom 11.01.2017 ausgesprochen (EuGH, Urteil vom 11.01.2017, C-289/15, Grundza), dass Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009 (im folgenden: Rb Freiheitsstrafen) geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit als erfüllt anzusehen ist, wenn die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden.

  • BGH, 31.03.1977 - 4 ARs 8/77

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung einer Haftstrafe - Auslieferung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17
    Im Rahmen der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe nach dem Rb-Freiheitsstrafen ist die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit als erfüllt anzusehen, wenn die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11.01.2017, C 289/15, Grundza; entgegen BGHSt 27, 168 ff ).

    Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.03.1977 (BGHSt 27, 168) die Ansicht vertritt, im Auslieferungsverfahren dürften nicht die gleichen strengen Anforderungen an die Tatbestandserfüllung wie im Revisionsverfahren gestellt werden, vielmehr reiche es aus, wenn sich aus dem Gesamtheit der Urteilsgründe und sonstiger dem Gericht vorliegender Erkenntnisquellen der dringende Verdacht ergebe, dass der Verfolgte den Straftatbestand auch nach deutschem Recht erfüllt habe, trifft dies jedenfalls in diesem Umfang nicht -mehr- zu.

  • BVerfG, 18.02.2016 - 2 BvR 2191/13

    Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils in Deutschland im Wege der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17
    Inwieweit der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung zu Gunsten eines Verurteilten hiervon abweichend eine solche Aufklärung gebieten könnte (vgl. hierzu BVerfG StV 2017, 244; vgl. auch Grotz in: Grützner/Pötz/Kreß/ Gazeas, a.a.O., § 52 Rn. 3; Bt-Drucks. 18/4347 S. 110), musste der Senat nicht entscheiden, weil eine solche Fallgestaltung nicht vorliegt.
  • OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16

    Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17
    Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach §§ 84 ff IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27) in das nationale Recht umgesetzt worden ist (Senat Beschlüsse vom 22.03.2017, 1 Ws 8/17; vom 20.02.2017, 1 Ws 216/16 und vom 31.01.2017, 1 Ws 235/16, alle abgedruckt bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafvollstreckungssachen: Vollstreckungsübernahme

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17
    Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach §§ 84 ff IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27) in das nationale Recht umgesetzt worden ist (Senat Beschlüsse vom 22.03.2017, 1 Ws 8/17; vom 20.02.2017, 1 Ws 216/16 und vom 31.01.2017, 1 Ws 235/16, alle abgedruckt bei juris).
  • OLG Zweibrücken, 21.02.2017 - 1 Ws 216/16

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Verwendung von Eigengeld eines Gefangenen für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17
    Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach §§ 84 ff IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27) in das nationale Recht umgesetzt worden ist (Senat Beschlüsse vom 22.03.2017, 1 Ws 8/17; vom 20.02.2017, 1 Ws 216/16 und vom 31.01.2017, 1 Ws 235/16, alle abgedruckt bei juris).
  • OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 45/19

    Vollstreckung eines italienischen Urteils gegen zwei deutsche Staatsangehörige

    Eine zusammenfassende Darstellung der in dem italienischen Strafverfahren getroffenen Feststellungen ist zudem auch deswegen zweckmäßig und hilfreich, weil sich im Rahmen der zu treffenden Exequaturentscheidung der Prüfungsmaßstab des nach § 84f IRG zuständigen Gerichts bzw. des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Frage, ob die Bedingung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit erfüllt ist, ausschließlich auf die tatsächlichen Feststellungen in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungstaats erlassenen Urteil bezieht, wohingegen die zugrundeliegende Beweiswürdigung der Überprüfung entzogen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11.01.2017, C-289/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2018, 1 Ws 67/17).

    Die rechtliche Bewertung des vom 1. Berufungsschwurgerichts Turin festgestellten Sachverhalts einschließlich des Verhaltens des Beschwerdeführers unter Anwendung deutschen Strafrechts (zum Prüfungsmaßstab EuGH, Urteil vom 11.01.2017 in der Rechtssache C-289/15; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2018, 1 Ws 67/17) führt im Ergebnis zu denselben Erwägungen, wie sie in dem rechtskräftig abgeschlossenen italienischen Strafverfahren angestellt worden sind.

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2018 - 3 AR 158/17

    Chilenisches Urteil gegen ehemaligen Arzt der Colonia Dignidad nicht

    Die Durchführung einer eigenen gerichtlichen Bewertung zur Verlässlichkeit von nicht im Urteil wiedergegebenen Feststellungen zum Sachverhalt ist unter diesem Blickwinkel dem Exequaturverfahren grundsätzlich fremd (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Mai 2018, 1 Ws 67/17, Rn. 10, 11, juris).
  • OLG Braunschweig, 31.07.2017 - 1 Ws 166/17

    Vollstreckung eines nach Erledigung der Maßregel verbleibenden Strafrestes

    Der Verteidiger verkennt insoweit, dass bei der vorzunehmenden Abwägung sämtliche Umstände in der Person der Verurteilten, namentlich das Vorleben, das Verhalten im Vollzug sowie der in Freiheit zu erwartenden Lebensumstände, in ihrer Gesamtheit einzustellen und gegeneinander abzuwägen sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Mai 2017, 1 Ws 67/17, Rn. 31, zitiert nach juris).
  • LG Essen, 04.02.2019 - I StVK 2056/17

    Strafvollstreckung aus italienischem Urteil

    Führt diese Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegende Tat nach deutschem Recht nicht sanktionierbar wäre, ist die Vollstreckung als unzulässig abzulehnen, sofern nicht die Voraussetzungen von § 84a Abs. 2 oder Abs. 3 bzw. § 84b Abs. 2 IRG erfüllt sind (siehe BT-Drs. 18/4347 S. 109 ff.; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 11.01.2017 - C-289/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.05.2018 - 1 Ws 67/17; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 49 Rn. 10 ff.).
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