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   OLG Karlsruhe, 28.04.1980 - 2 WF 7/80   

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https://dejure.org/1980,17369
OLG Karlsruhe, 28.04.1980 - 2 WF 7/80 (https://dejure.org/1980,17369)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.1980 - 2 WF 7/80 (https://dejure.org/1980,17369)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. April 1980 - 2 WF 7/80 (https://dejure.org/1980,17369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    HausrVO §§ 13, 14; FGG § 19
    Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anfechtung einstweiliger Anordnungen in isolierten Hausratsteilungsverfahren.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 902
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.09.1978 - IV ZB 83/78

    Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.1980 - 2 WF 7/80
    Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem Beschluß vom 12. Oktober 1977 (FamRZ 1977, 816) nicht der Schluß gezogen werden, aus dieser Regelung der Anfechtbarkeit nur der Endentscheidung könne entnommen werden, daß jedenfalls einstweilige Anordnungen, die begrifflich im Gegensatz zu der Endentscheidung stehen, unanfechtbar sein sollen: Der Bundesgerichtshof hat nämlich inzwischen entschieden (FamRZ 1978, 886 = BGHF 1, 171), daß § 621e ZPO nur die Anfechtbarkeit von Endentscheidungen näher regele, dagegen die nach der allgemeinen Bestimmung des § 19 Abs. 1 FGG gegebene Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen durch Beschwerde nicht ausschließe.

    In diesen Fällen unterliegen einstweilige Anordnungen des Familiengerichts, die in selbständigen Verfahren ergangen sind, der Beschwerde (BGH FamRZ 1978, 886 = BGHF 1, 171).

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1978, 886, 887 = BGHF 1, 171) führt dazu aus, der Gesetzgeber habe in § 620c ZPO, der einstweiligen Anordnungen während eines Scheidungsverfahrens weitgehend der Anfechtung entzieht, immerhin solche Anordnungen, die insbesondere die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind regeln oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zuweisen, als so schwerwiegend erachtet, daß er es hier bei der Anfechtbarkeit belassen, und nur die bisher zulässige unbefristete in eine sofortige Beschwerde verwandelt hat; es sei unverständlich, wenn eine gleichartige Anordnung nur deshalb nicht beschwerdefähig wäre, weil sie statt im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens in einem selbständigen Verfahren nach §§ 621 ff ZPO ergeht, obwohl auch dann eine Anordnung mit dem in § 620c S. 1 ZPO beschriebenen Inhalt ebenso stark in die Rechte des betroffenen Ehegatten eingreift.

    Wie der Bundesgerichtshof (FamRZ 1978, 886, 888 = BGHF 1, 171) überzeugend ausgeführt hat, dient der grundsätzliche Ausschluß der Beschwerde durch § 620c ZPO vornehmlich dem Zweck, den Fortgang des Hauptverfahrens - also der Ehesache - möglichst vor Störungen und Verzögerungen zu bewahren, die durch die Nebenverfahren hervorgerufen werden können.

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.1980 - 2 WF 7/80
    Im übrigen kann eine einstweilige Anordnung im Hausratsverfahren die Räumung der Wohnung durch einen Ehegatten anordnen, und damit zu einem schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen (s. BVerfG NJW 1979, 1539 zu dem in Art. 13 GG enthaltenen Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung) führen, wie das in dieser Art durch einstweilige Anordnungen in den anderen Regelungsstreitigkeiten nicht geschieht; einstweilige Anordnungen gemäß § 44 Abs. 3 WEG können sich für den einzelnen im allgemeinen nicht derart schwerwiegend auswirken, weil in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur in den Fällen des § 43 Abs. 1 WEG entschieden werden kann, zu denen insbesondere Streitigkeiten über die Entziehung des Wohnungseigentums oder die Aufhebung der Gemeinschaft nicht gehören (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG).
  • OLG Karlsruhe, 25.11.1981 - 16 WF 161/81
    Soweit das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat es sie unter Hinweis auf den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 1980 (FamRZ 1980, 902) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Es kann offen bleiben, ob einstweilige Anordnungen in selbständigen Verfahren nach § 13 Abs. 4 HausrVO gemäß § 19 FGG anfechtbar sind (s. OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 902); in dem vorliegenden Fall ist jedenfalls eine Anfechtung ausgeschlossen.

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