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   OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03   

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https://dejure.org/2004,4391
OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03 (https://dejure.org/2004,4391)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2004 - 7 U 62/03 (https://dejure.org/2004,4391)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. April 2004 - 7 U 62/03 (https://dejure.org/2004,4391)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fristlose Kündigung des Dienstvertrages eines AG-Vorstandes: Notwendigkeit eines eindeutigen Aufsichtsratsbeschlusses; Unwirksamkeit einer unter Kompetenzüberschreitung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden erklärten Kündigung und Unheilbarkeit durch nachfolgenden ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung eines Vorstandsanstellungsvertrages; Auslegung eines Beschlusses des Aufsichtsrates, dass das Dienstverhältnis vom Vorstand gekündigt werden soll als Kündigung; Relevanz des inneren Willens der Aufsichtsratsmitglieder, der im Protokoll jedoch keinen Ausdruck ...

  • Judicialis

    AktG § 84 Abs. 3; ; AktG § 107 Abs. 3; ; BGB § 184 Abs. 1; ; BGB § 185 Abs. 2; ; BGB § 626 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Wirksamkeit eines Beschlusses des Aufsichtsrates hinsichtlich der fristlosen Kündigung des Vorstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2377
  • NZA 2005, 300
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 74/88

    Anforderungen an die Form von Beschlüssen eines vom Aufsichtsrat gebildeten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03
    Der Inhalt der Beschlussfassung lässt nicht mit der gebotenen hinreichenden Deutlichkeit (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab BGH NJW 1989, 1928, 1930 unter III. 1.) eine endgültige Entscheidung über die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger erkennen.

    Eine bloß stillschweigende Beschlussfassung, die sich in einem Protokoll nicht niedergeschlagen hat, ist nicht anzuerkennen (BGH NJW 1989, 1928, 1929).

    Dieser "Vorbehalt" lässt sich aber bei vernünftiger Auslegung (BGH NJW 1989, 1928, 1929) nur dahin verstehen, dass eine endgültige Entscheidung noch nicht gefallen war, der Ausspruch der Kündigung vielmehr von der Reaktion des Klägers abhing.

  • OLG Jena, 01.12.1998 - 5 U 1501/97

    Kenntnis des zur Kündigung befugten Organs ; Erfordernis des wichtigen Grundes;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03
    Darauf dass - angeblich - die Unterschriftsleistung auf zwei Rechnungsbegleitzetteln unter Verstoß gegen die Organisationsrichtlinien der Beklagten dem Aufsichtsratsvorsitzenden erst am 27.01.2003 zur Kenntnis gelangt sein soll, kommt es nicht an, denn die maßgebliche Kenntnis im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB erfordert nicht die Kenntnis jedes einzelnen Details des den wichtigen Grund zur Kündigung ausmachenden Gesamttatbestandes (BGH, NZG 2002, 46, 48 = NJW-RR 2002, 173 = MDR 2001, 1423; OLG Jena, NZG 1999, 1069; Hüffer, AktG, 5. Aufl., Rn. 42 zu § 84).

    Die vollständige Ermittlung aller Details und die Ermittlung sämtlicher möglich erscheinender Pflichtenverstöße sind für den Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht maßgebend (OLG Jena, NZG 1999, 1069 m. w. N.).

    Im übrigen hat das Landgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende die Einberufung des Aufsichtsrats nach der Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert hat, sodass sich die Beklagte so behandeln lassen muss, als wäre der Aufsichtsrat mit zumutbarer Beschleunigung einberufen worden (BGHZ 139, 89, 92; OLG Jena, NZG 1999, 1069, 1070).

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03
    In Betracht kann nur ein Verhalten kommen, das diese Grenzen unternehmerischen Handelns deutlich überschreitet und die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt (vgl. BGHZ 135, 244, 253 = NJW 1997, 1926, 1927; Henze, NJW 1998, 3309, 3311).

    Außerdem lässt sich insoweit eine Verletzung der Sorgfaltspflichten durch ein deutliches Überschreiten der Grenzen eines verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns (vgl. BGHZ 135, 244, 253) nicht feststellen, nach dem aufgrund der den Senat nach § 529 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts (ein Berufungsangriff gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO wurde insoweit nicht geführt, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen sind nicht ersichtlich) die Initiative zur Beauftragung dieser Beratungsgesellschaft von der Muttergesellschaft, der M.-Kliniken AG, ausging und die Weiterführung der Tätigkeit in Absprache mit dem zuständigen Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft und stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden aufgrund eines lediglich mündlichen Vertrags bis Ende Juni 2002 erfolgen sollte.

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03
    Erst wenn die Beklagte die angebliche Pflichtverletzung im Rahmen ihrer Darlegungslast bezeichnet hat, muss der Kläger sich entlasten (vgl. BGH, NJW 2003, 358, 359; ebenso OGH NZG 1998, 852).

    Diese notwendige Darstellung eines adäquat kausalen Zusammenhangs zwischen einer nach diesen Maßstäben möglicherweise pflichtwidrigen Verhandlungsweise des Klägers und einem adäquat kausal dadurch verursachten Schaden ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hinsichtlich des Schadens die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zur Anwendung kommen (BGH NJW 2003, 358) nicht, auch nicht im Berufungsrechtszug, erfolgt.

  • BGH, 22.10.1999 - V ZR 401/98

    Aufwendungsersatz im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03
    Bei Gestaltungserklärungen wie einer Kündigung kann nach einhelliger Meinung die in §§ 185 Abs. 2, 184 Abs. 1 BGB an sich vorgesehene Rückwirkung nicht stattfinden (vgl. beispielsweise BGH NJW 1998, 3058, 3060; NJW 2000, 506, 507 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03
    Im übrigen hat das Landgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende die Einberufung des Aufsichtsrats nach der Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert hat, sodass sich die Beklagte so behandeln lassen muss, als wäre der Aufsichtsrat mit zumutbarer Beschleunigung einberufen worden (BGHZ 139, 89, 92; OLG Jena, NZG 1999, 1069, 1070).
  • BGH, 10.09.2001 - II ZR 14/00

    Voraussetzungen der Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03
    Darauf dass - angeblich - die Unterschriftsleistung auf zwei Rechnungsbegleitzetteln unter Verstoß gegen die Organisationsrichtlinien der Beklagten dem Aufsichtsratsvorsitzenden erst am 27.01.2003 zur Kenntnis gelangt sein soll, kommt es nicht an, denn die maßgebliche Kenntnis im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB erfordert nicht die Kenntnis jedes einzelnen Details des den wichtigen Grund zur Kündigung ausmachenden Gesamttatbestandes (BGH, NZG 2002, 46, 48 = NJW-RR 2002, 173 = MDR 2001, 1423; OLG Jena, NZG 1999, 1069; Hüffer, AktG, 5. Aufl., Rn. 42 zu § 84).
  • BGH, 14.11.1983 - II ZR 33/83

    Mitbestimmte GmbH

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03
    Die Übertragung der Bewertung dieses Umstands sowie der Bewertung einer eventuellen Stellungnahme des Klägers auf den Aufsichtsratsvorsitzenden wäre aufgrund des Widerspruchs zur gesetzlichen Kompetenzordnung eine unzulässige Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen auf diesen (BGHZ 79, 38, 42f.; 89, 48, 56 m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.04.1998 - VIII ZR 129/97

    Wirksamkeit von Erklärungen des Landrats als Vertreter des Landkreises zu Zeiten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03
    Bei Gestaltungserklärungen wie einer Kündigung kann nach einhelliger Meinung die in §§ 185 Abs. 2, 184 Abs. 1 BGB an sich vorgesehene Rückwirkung nicht stattfinden (vgl. beispielsweise BGH NJW 1998, 3058, 3060; NJW 2000, 506, 507 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 182/79

    Zuständigkeit für Verträge über Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03
    Die Übertragung der Bewertung dieses Umstands sowie der Bewertung einer eventuellen Stellungnahme des Klägers auf den Aufsichtsratsvorsitzenden wäre aufgrund des Widerspruchs zur gesetzlichen Kompetenzordnung eine unzulässige Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen auf diesen (BGHZ 79, 38, 42f.; 89, 48, 56 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.10.1995 - II ZR 130/94

    Auswirkungen der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers auf einen Beratervertrag

  • BGH, 11.05.1981 - II ZR 126/80

    Pflichtverletzungen bei der Auswahl und Überwachung des Personals einer Bank -

  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 20/71

    Fristlose Entlassung eines Genossenschaftsvorstands

  • OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch eine GmbH:

    § 626 Abs. 2 BGB zeigt, dass die Angelegenheit hier grundsätzlich dringlich und mit Vorrang zu behandeln (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2004 - 7 U 62/03 - Tz. 8), der Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen war, nachdem die nach § 626 Abs. 2 BGB erforderliche Kenntnis vorlag.
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