Rechtsprechung
OLG Koblenz, 27.09.2012 - 2 U 963/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 2084 BGB, § 2174 BGB, § 2247 BGB, § 2265 BGB, § 2267 BGB
Erbrechtsstreit: Formwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments mit der zusätzlichen Unterschrift einer Zeugin; Wegfall des Feststellungsinteresses an der negativen Feststellungsklage bei Erhebung der Leistungsklage als Widerklage - Deutsches Notarinstitut
BGB § 2084; BGB § 2174; BGB § 2247; BGB § 2265; BGB § 2267
Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments bei zusätzlicher Zeugenunterschrift; Wegfall des Feststellungsinteresses für negative Feststellungsklage mit widerklagender Erhebung der Leistungsklage
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments; Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nach Erhebung der Leistungsklage im Wege der Widerklage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments; Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nach Erhebung der Leistungsklage im Wege der Widerklage
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gemeinschaftliches Testament kann auch bei zusätzlicher Unterschrift eines Zeugen formwirksam sein
Verfahrensgang
- LG Trier, 19.07.2011 - 4 O 361/09
- LG Trier, 19.07.2011 - 4 O 381/09
- OLG Koblenz, 27.09.2012 - 2 U 963/11
- OLG Koblenz, 10.12.2012 - 2 U 963/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Koblenz, 05.06.2008 - 5 U 99/08
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Ausschlagung eines Vermächtnisses
Auszug aus OLG Koblenz, 27.09.2012 - 2 U 963/11
Dieser Auffassung habe sich das Berufungsgericht in dem Verfahren 5 U 99/08 mit Beschluss vom 23.04.2008 angeschlossen.Er, der Kläger, sei nicht in Erfüllung des Vermächtnisses seiner verstorbenen Mutter Eigentümer des Grundstücks W. Straße 12 in T. geworden, sondern aufgrund des Übergabevertrages zwischen ihm und seinem Vater vom 30.03.1995 (Ur.-Nr. 261/1995, LU 3 4 O 58/07- LG Koblenz = 5 U 99/08 - OLG Koblenz).
Das Vermächtnis ist infolge des Nachtrags vom 22.05.1992 (Bl. 13 Beiakte 5 U 99/08-OLG Koblenz) in Wegfall geraten.
Ausweislich des Testaments der Mutter der Parteien vom 30.09.1987 (Ziffer 1, Bl. 8 der Beiakte 5 U 99/08 OLG Koblenz ) war der Vater der Parteien zunächst nur als Testamentsvolltrecker eingesetzt, im Nachtrag vom gleichen Tage hat die Mutter den Vater über die in Ziffer 2-7 des Testaments hinaus aufgeführten Vermächtnisse zu ihrem Erben eingesetzt (Bl. 19. der Beiakte 5 U 99/08 OLG Koblenz).