Rechtsprechung
OLG München, 05.07.2007 - 32 Wx 50/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Notare Bayern , S. 73
BNotO § 15 Abs. 2
Rücknahme einer notariellen Fälligkeitsbestätigung - Deutsches Notarinstitut
BNotO §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 44a Abs. 2
Rücknahme einer Fälligkeitsmitteilung ist kein mögliches Ziel einer Notarbeschwerde - Judicialis
BNotO § 15 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 15 Abs. 2
Rücknahme oder Widerruf einer notariellen Fälligkeitsbestätigung kein Gegenstand der Beschwerde über verweigerte Notartätigkeit - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Rücknahme von Fälligkeitsmitteilung kein Ziel von Notarbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BNotO §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 44a Abs. 2
Rücknahme einer Fälligkeitsmitteilung ist kein mögliches Ziel einer Notarbeschwerde - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beendigung der Betreuungstätigkeit eines Notars mit Übersendung einer notariellen Fälligkeitsbestätigung; Notarbeschwerde nach Ablehnung von Anträgen auf Widerruf einer Notarbestätigung, Richtigstellung einer Grundschuldbestellungsurkunde und Abänderung von ...
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Fälligkeitsbestätigung gemäß § 3 MaBV: Kann Notar per Beschwerde zur Rücknahme verpflichtet werden? (IBR 2008, 1117)
Verfahrensgang
- LG München I, 07.02.2007 - 13 T 12319/06
- OLG München, 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
Papierfundstellen
- MDR 2007, 1108
- FGPrax 2007, 239
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- OLG Frankfurt, 14.03.1996 - 20 W 74/96
Nachträgliche Berichtigung der Urkunde wegen eines Schreibfehlers
Auszug aus OLG München, 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
Lehnt es nämlich der Urkundsnotar ab, eine Berichtigung der Urkunde in Gang zu setzen, so findet gegen diese Entschließung kein Rechtsmittel statt (OLG Frankfurt, DNotZ 1997, 79). - OLG Brandenburg, 04.07.2002 - 5 U 175/01
Fälligkeitsmitteilung ist selbstständiges Betreuungsgeschäft
Auszug aus OLG München, 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
Richtig ist auch, dass bei Verletzung dieser Pflicht eine Haftung des Notars nach § 19 BNotO droht (BGH DNotZ 1985, 48, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2002 - 5 U 175/01). - BGH, 14.05.1985 - IX ZR 64/84
Amtspflichten des Notars bei Erteilung einer Fälligkeitsbestätigung
Auszug aus OLG München, 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
Es ist zwar richtig, dass der Notar eine Fälligkeitsbescheinigung nur ausstellen darf, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind (BGH WM 1985, 1109).
- BGH, 04.05.1984 - V ZR 255/82
Amtspflichten des Notars bei Erteilung einer Fälligkeitsbescheinigung; Verweisung …
Auszug aus OLG München, 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
Richtig ist auch, dass bei Verletzung dieser Pflicht eine Haftung des Notars nach § 19 BNotO droht (BGH DNotZ 1985, 48, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2002 - 5 U 175/01). - BGH, 24.11.1993 - BLw 37/93
Öffentlichkeit in Landwirtschaftssachen; Kündigung der Mitgliedschaft in einer …
Auszug aus OLG München, 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
Die Regelung des FGG wird jedoch überlagert von Art. 6 Abs. 1 MRK bei sogenannten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG MDR 1988, 411; BGHZ 124, 204). - BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 243/93
Beschwerderecht; Betreuter; Mutter; Tatgericht; Vorbringen; Zeugenaussage; …
Auszug aus OLG München, 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
In die Sachdarstellung einer Beschwerdeentscheidung des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auch diejenigen Umstände aufzunehmen, die objektiv oder nach Ansicht des Beschwerdegerichts Einfluss auf die Entscheidung haben (BayObLG in FamRZ 1984, 534/536; 1994, 324/325). - BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 32/88
Auszug aus OLG München, 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
Während dort gemäß § 128 Abs. 1 ZPO immer mündlich zu verhandeln ist, wenn nicht das schriftliche Verfahren angeordnet wird und die mündliche Verhandlung die alleinige Grundlage der Entscheidung ist, muss im FGG-Verfahren schriftliches Vorbringen des Beteiligten in jedem Fall berücksichtigt werden, auch wenn es erst nach der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht (BayObLGZ 1988, 436/439). - BayObLG, 07.12.1987 - BReg. 2 Z 35/87
Beschwerdeverfahren; Mündliche Verhandlung; Durchführung; Zivilkammer; …
Auszug aus OLG München, 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
Die Regelung des FGG wird jedoch überlagert von Art. 6 Abs. 1 MRK bei sogenannten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG MDR 1988, 411; BGHZ 124, 204). - OLG Zweibrücken, 21.12.2001 - 3 W 301/01
Ablehnung des Vollzugs einer Urkunde bei Beteiligung eines Vertreters ohne …
Auszug aus OLG München, 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Rpfleger 2002, 261) ergibt sich nichts Gegenteiliges: Im dort entschiedenen Fall hatte der Notar es abgelehnt, eine für den Vollzug des Vertrages erforderliche Erklärung abzugeben. - BGH, 14.12.1989 - IX ZR 119/88
Rechtsweg für Klage gegen einen Notar auf Rückzahlung zu Unrecht von einem …
Auszug aus OLG München, 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
Die sich aus einer derartigen Haftung ergebende Schadensersatzforderung der Vertragspartei ist jedoch nicht im Verfahren nach § 15 BNotO, sondern im Schadensersatzverfahren nach § 19 BNotO geltend zu machen (Gummer, DNotZ 1991, 689 in Anmerkung zu OLG Hamm, DNotZ 1991, 687). - BGH, 14.12.1989 - IX ZB 40/89
Zurückweisung der Beschwerde eines ehemaligen Notars gegen Anordnung von …