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   OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09   

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OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09 (https://dejure.org/2010,3583)
OLG München, Entscheidung vom 19.01.2010 - 31 Wx 152/09 (https://dejure.org/2010,3583)
OLG München, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 31 Wx 152/09 (https://dejure.org/2010,3583)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kindesname: Vorrang des EU-Gemeinschaftsrechts bei Eintragung eines aus den Namen der Eltern in einem anderen Wohnsitzmitgliedstaat bestimmten Doppelnamens trotz Abweichung vom anzuwendenden deutschen Recht - Grunkin-Paul

  • Deutsches Notarinstitut

    PStG § 36; BGB § 1617; EGBGB § 10; EG Art. 18
    Zulässigkeit eines Doppelnamens bei in England geborenem deutschem Kind; Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorrang des Gemeinschaftsrechts; Zulässigkeit eines Doppelnamens für ein in England geborenes deutsches Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PStG § 36; BGB § 1617; EGBGB § 10; EG Art. 18
    Vorrang des Gemeinschaftsrechts; Zulässigkeit eines Doppelnamens für ein in England geborenes deutsches Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1890 (Ls.)
  • NJW-RR 2010, 660
  • FGPrax 2010, 75
  • FamRZ 2010, 1568
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09
    d) Kollidiert bei der Lösung eines Falles die nationale deutsche Rechtsordnung mit unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht, so genießt das Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang (EuGHE 1964, 1251/1279 - "Costa/ENEL" und ständige Rspr.; vgl. auch BVerfGE 31, 145/174; 73, 339; 75, 223; Groeben/Thiesing/Ehlermann/Zuleeg Kommentar zum EU-/EG-Vertrag 5. Aufl. Art. 1 EG Rn. 24 ff.; Grabitz/Hilf/Nettesheim Das Recht der Europäischen Union, Art. 1 EG Rn. 47 ff., 55ff.; Streinz EUV/EGV Art. 1 EG Rn. 19 ff.; Dauses/Müller-Graff Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, A.I Rn. 92; Geiger EUV/EGV 4. Aufl. Art. 10 EGV Rn. 31).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09
    Vielmehr verhält es sich gerade umgekehrt: Er hat dem Gemeinschaftsrecht zur Wirksamkeit zu verhelfen und das entgegenstehende nationale Recht, sofern sich die Konkordanz zwischen den Rechtsordnungen nicht durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts ermöglichen lässt, ohne Weiteres unangewendet zu lassen (vgl. EuGHE 1978, 629/644 - "Simmenthal II", ständige Rechtsprechung und heute allgemeine Rechtsüberzeugung, vgl. nur die oben zum Anwendungsvorrang angeführten Nachweise).
  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09
    Mit Urteil vom 14.10.2008 (Rs. C-353/06 - "Grunkin-Paul"; NJW 2009, 135) hat der EuGH eine Verletzung des in Art. 18 EG garantierten Rechts auf Freizügigkeit bejaht, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates es ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind - das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaates besitzt - geboren wurde und seitdem wohnt.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09
    d) Kollidiert bei der Lösung eines Falles die nationale deutsche Rechtsordnung mit unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht, so genießt das Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang (EuGHE 1964, 1251/1279 - "Costa/ENEL" und ständige Rspr.; vgl. auch BVerfGE 31, 145/174; 73, 339; 75, 223; Groeben/Thiesing/Ehlermann/Zuleeg Kommentar zum EU-/EG-Vertrag 5. Aufl. Art. 1 EG Rn. 24 ff.; Grabitz/Hilf/Nettesheim Das Recht der Europäischen Union, Art. 1 EG Rn. 47 ff., 55ff.; Streinz EUV/EGV Art. 1 EG Rn. 19 ff.; Dauses/Müller-Graff Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, A.I Rn. 92; Geiger EUV/EGV 4. Aufl. Art. 10 EGV Rn. 31).
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09
    d) Kollidiert bei der Lösung eines Falles die nationale deutsche Rechtsordnung mit unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht, so genießt das Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang (EuGHE 1964, 1251/1279 - "Costa/ENEL" und ständige Rspr.; vgl. auch BVerfGE 31, 145/174; 73, 339; 75, 223; Groeben/Thiesing/Ehlermann/Zuleeg Kommentar zum EU-/EG-Vertrag 5. Aufl. Art. 1 EG Rn. 24 ff.; Grabitz/Hilf/Nettesheim Das Recht der Europäischen Union, Art. 1 EG Rn. 47 ff., 55ff.; Streinz EUV/EGV Art. 1 EG Rn. 19 ff.; Dauses/Müller-Graff Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, A.I Rn. 92; Geiger EUV/EGV 4. Aufl. Art. 10 EGV Rn. 31).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09
    Insoweit sei hier nur auf die Möglichkeit zur Bestimmung von Doppelnamen während der Übergangsphase nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (NJW 1991, 1602) bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Namensrechts zum 1.4.1994 verwiesen, ferner auf Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB, der auch heute noch zur Anwendung gelangen kann (vgl. OLG München vom 9.8.2007, 31 Wx 34/07, StAZ 2007, 368).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09
    Es handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die auch nicht gegen das Grundgesetz verstößt (vgl. BVerfG NJW 2002, 1256).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93

    Begriff der anderen Urkunde

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Auferlegung von Kosten auf die Standesamtsaufsicht, die im Verfahren nach dem Personenstandsgesetz das öffentliche Interesse wahrnimmt, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. grundsätzlich ablehnend BGH StAZ 1994, 42/45; KG StAZ 2000, 216/217; StAZ 2003, 361).
  • KG, 23.09.2003 - 1 W 34/03

    Eintragung in Personenstandsbuch: Schreibweise eines fremdsprachigen Buchstabens,

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Auferlegung von Kosten auf die Standesamtsaufsicht, die im Verfahren nach dem Personenstandsgesetz das öffentliche Interesse wahrnimmt, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. grundsätzlich ablehnend BGH StAZ 1994, 42/45; KG StAZ 2000, 216/217; StAZ 2003, 361).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-353/06

    Grunkin und Paul - Unionsbürgerschaft - Verbot der Diskriminierung aus Gründen

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09
    a) Es kann keinen substanziellen Unterschied ausmachen, dass es hier um einen aus dem Namen des Vaters und dem Namen der Mutter zusammengesetzten (sog. echten) Doppelnamen geht, während der im dänischen Fall nach dem dortigen Wohnsitzrecht bestimmte "Doppelname" des Kindes der - nach dänischem Recht aus Mittelnamen und Nachnamen gebildete - zweigliedrige Name der Mutter gewesen zu sein scheint, der dann zu einem Bindestrich-Doppelnamen verbunden wurde (vgl. die gegenüber dem Urteil ausführlichere Sachverhaltsschilderung im Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston, StAZ 2008, 274/276; zum damaligen dänischen Namensrecht: Rieck NJW 2009, 125, 126f.).
  • OLG München, 09.08.2007 - 31 Wx 34/07

    Zusammengesetzter Geburtsname des Kindes bei Rechtswahl zugunsten ausländischen

  • OLG München, 23.01.2009 - 31 Wx 33/08

    Bedeutung des Geburtsnamens im englischen Namensrecht, Eintragung des

  • KG, 04.04.2000 - 1 W 8107/99
  • BayObLG, 26.03.1997 - 1Z BR 2/97

    Weiterer Mädchenvorname - Uragano

  • OLG Hamburg, 21.01.1980 - 2 W 36/79
  • OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 17 UF 45/12

    Keine Anwendung von § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB, wenn älteres Geschwisterkind einen

    Auch der weitere Ausnahmefall, wonach aufgrund des Anwendungsvorrangs von europäischem Gemeinschaftsrecht trotz § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB ein Doppelname für ein Kind zulässig ist, wenn das Kind in einem EU-Staat geboren wurde, in dem Doppelnamen zulässig sind (OLG München, Entscheidung vom 19.01.2010, 31 Wx 152/09), liegt hier ersichtlich nicht vor.
  • OLG München, 01.04.2014 - 31 Wx 122/14

    Personenstandsverfahren: Eintragung einer nach österreichischem Recht erfolgten

    Es kann zwar im Einzelfall zulässig sein, den in einem anderen Mitgliedsstaat durch dortige Geburt in zulässiger Weise eingetragenen Namen ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens nach dem Namensänderungsgesetz in das deutsche Personenstandsregister einzutragen (vgl. etwa die vor Inkrafttreten der Vorschrift des Art. 48 EGBGB ergangene Entscheidung des Senats, NJW-RR 2010, 660 m. w. N.).
  • AG Berlin-Schöneberg, 24.01.2012 - 70 III 472/11

    Name des Kindes: Anerkennung des im luxemburgischen Geburtseintrag eines

    Der hier zu entscheidende Fall weicht insoweit von dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall Grunkin-Paul (Urteil vom 14.10.2008, StAZ 2009, 9) sowie von den vom OLG München (Beschluss vom 19.01.2010, StAZ 2010, 76 = NJW-RR 2010, 660) und vom Kammergericht (Beschluss vom 23.09.2010, StAZ 2011, 148) entschiedenen Fällen ab, bei denen jeweils angenommen wurde, dass ein dem Recht des Erstregistrierungsortes entsprechender Geburtseintrag vorlag, als hier der luxemburgische Geburtseintrag nicht dem luxemburgischen Recht entspricht.
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