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   OLG München, 20.09.2021 - 8 U 1637/19   

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https://dejure.org/2021,68369
OLG München, 20.09.2021 - 8 U 1637/19 (https://dejure.org/2021,68369)
OLG München, Entscheidung vom 20.09.2021 - 8 U 1637/19 (https://dejure.org/2021,68369)
OLG München, Entscheidung vom 20. September 2021 - 8 U 1637/19 (https://dejure.org/2021,68369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO §§ 314, 522 Abs. 2
    Berufung, Aufhebung, Bindungswirkung, Berufungsverfahren, Haftung, Widerspruch, Beweis, Bewertung, Verhandlung, Verfahren, Voraussetzungen, Anlagemodell, Partei, Schriftsatz, abweichende Bewertung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.06.2021 - III ZR 38/20

    Der Tatbestand erbringt nach § 314 ZPO Beweis nur für das mündliche

    Auszug aus OLG München, 20.09.2021 - 8 U 1637/19
    Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.06.2021, Gz. III ZR 38/20, den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen.

    Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 12.08.2021, wonach er die Berufung weiterhin i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält, die früheren Hinweise und Entscheidungen des Senats im ersten Berufungsverfahren sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2021, Gz. III ZR 38/20.

    c) Die auch nach Auffassung des BGH eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB tragenden Feststellungen des Landgerichts, der Beklagte habe gewusst, dass der Kläger auf Sicherheit bedacht gewesen sei und nur überschaubare Risiken habe eingehen wollen, der Beklagte ihm aber den Abschluss des Vertrags mit der S. empfohlen, das Anlagemodell als sicher dargestellt und ihm die Risiken der beabsichtigten hochspekulativen Optionsgeschäfte verschwiegen habe (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - III ZR 38/20, Rz. 19), sind für den Senat weiterhin bindend.

  • BGH, 10.03.2015 - VI ZB 28/14

    Inhaltsanforderungen an eine Berufungsbegründung: Unschlüssige und/oder rechtlich

    Auszug aus OLG München, 20.09.2021 - 8 U 1637/19
    Daher muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (BGH, Beschluss vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, Rz. 9).
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