Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 17.04.2018 - 7 UF 328/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2, § 14 Abs. 4, § 18
Versorgungsausgleich - Mögliche Bezugsgrößen bei externer Teilung fondsgebundener Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung
- rewis.io
Versorgungsausgleich - Mögliche Bezugsgrößen bei externer Teilung fondsgebundener Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VersAusglG § 14
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich - Mögliche Bezugsgrößen bei externer Teilung fondsgebundener Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge
Verfahrensgang
- AG Schwandorf, 05.02.2018 - 3 F 445/17
- OLG Nürnberg, 17.04.2018 - 7 UF 328/18
- OLG Nürnberg, 23.04.2018 - 7 UF 328/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.04.2018 - 7 UF 328/18
Trotz der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2017, 1655) kann der Ausgleich auch weiterhin auf der Basis eines konkreten Kapitalbetrages erfolgen.Zwar hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, dass der externe Ausgleich einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung auch in der Weise erfolgen kann, dass die in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile geteilt werden und angeordnet wird, dass die Höhe des gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG geschuldeten Kapitalbetrages durch die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteilen und den Kurswert der Anteile zur Zeit des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bestimmt wird (vgl. BGH FamRZ 2017, 1655).
Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich seine früher vertretene Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt sei, im Versorgungsausgleich nachehelichen Wertzuwachs aus einem fondsgebundenen Anrecht zu berücksichtigen, aufgegeben (BGH FamRZ 2017, 1655).
- BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12
Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.04.2018 - 7 UF 328/18
Der Ausgleich eines fondsgebundenen Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung kann, wenn der Ehezeitanteil der Bezugsgröße Kapitalbetrag berechnet worden ist, durch Teilung des Kapitalbetrages und Auszahlung des Kapitalbetrages an den von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bestimmten Zielversorgungsträger erfolgen (BGH FamRZ 2013, 1635).Wird ein fondsgebundenes Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung in der Weise extern geteilt, dass der zum Ehezeitende festgestellte Ehezeitanteil in der Bezugsgröße: Kapitalwert in Euro, festgestellt und dieser geteilt wird, darf allerdings nicht angeordnet werden, dass der gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG zu bezahlende Betrag zu verzinsen ist (BGH FamRZ 2013, 1635).
- BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10
Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern …
- BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10
Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.04.2018 - 7 UF 328/18
Diese Teilanfechtung ist zulässig (BGH FamRZ 2011, 547). - BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.04.2018 - 7 UF 328/18
Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers ergibt sich vielmehr bereits dann, wenn geltend gemacht wird, die Ausgleichsentscheidung sei mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers verbunden (BGH FamRZ 2012, 851; FamRZ 2009, 853; FamRZ 2000, 746). - BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96
Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.04.2018 - 7 UF 328/18
Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers ergibt sich vielmehr bereits dann, wenn geltend gemacht wird, die Ausgleichsentscheidung sei mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers verbunden (BGH FamRZ 2012, 851; FamRZ 2009, 853; FamRZ 2000, 746). - BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06
Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e. …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.04.2018 - 7 UF 328/18
Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers ergibt sich vielmehr bereits dann, wenn geltend gemacht wird, die Ausgleichsentscheidung sei mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers verbunden (BGH FamRZ 2012, 851; FamRZ 2009, 853; FamRZ 2000, 746). - AG Hamburg, 09.11.2011 - 60 III 163/11
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.04.2018 - 7 UF 328/18
Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers setzt grundsätzlich noch nicht einmal eine finanzielle Mehrbelastung durch die angegriffene Entscheidung voraus (BGH FamRZ 2013, 164).
- OLG Hamm, 27.05.2019 - 13 UF 164/18
Wirksamkeit einer Abrede der Ehegatten über die Durchführung des …
In diesem Fall müsse ein Wert zeitnah zur Entscheidung oder ihrer Rechtskraft ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage extern geteilt werden (BGH FamRZ 2018, 1745; ebenso OLG Nürnberg, NZFam 2018, 616).