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   OLG Nürnberg, 28.12.2016 - 8 W 2550/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,51806
OLG Nürnberg, 28.12.2016 - 8 W 2550/16 (https://dejure.org/2016,51806)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.12.2016 - 8 W 2550/16 (https://dejure.org/2016,51806)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28. Dezember 2016 - 8 W 2550/16 (https://dejure.org/2016,51806)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgangsverfahren; Beschwerdeverfahren; Kostenentscheidung; Rechtsmittel; Sperrwirkung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung eines vor dem Landgericht geführten Beschwerdeverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.06.1987 - IVb ZR 5/86

    Umfang der Vertretungsmacht eines Gebrechlichkeitspflegers; Anfechtung einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 28.12.2016 - 8 W 2550/16
    Die Entscheidung des BGH vom 24.06.1987 (IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49) bestätigt zur überkommenen Rechtslage vor der ZPO-Reform 2002 die Beschränkungen des Beschwerdeverfahrens nach dem damaligen § 567 Abs. 3 ZPO a. F. (BGH, a. a. O., Rn. 19 ff. juris).
  • OLG Bremen, 08.05.2007 - 2 W 27/07

    Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 28.12.2016 - 8 W 2550/16
    Die Entscheidung des OLG Bremen vom 08.05.2007 (2 W 27/07, OLGR Bremen 2007, 493) betrifft den Sonderfall einer Anwaltsbeiordnung nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO.
  • BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 102/03

    Beschwerdebefugnis des in die Kosten verurteilten Rechtsanwalts -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 28.12.2016 - 8 W 2550/16
    Die Entscheidung des BayObLG vom 21.08.2003 (2Z BR 102/03, BayObLGR 2004, 49) betrifft eine abweichende Regelung in dem damals geltenden § 20a FGG und verhält sich auch nur ausdrücklich zu einer Befreiung des beschwerdeführenden Rechtsanwalts von der Mindestbeschwergrenze, ohne die hier zu entscheidende Rechtsfrage zu § 567 Abs. 1 ZPO in der heute geltenden Fassung zu beantworten.
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