Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14 BSch   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,10984
OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14 BSch (https://dejure.org/2017,10984)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.03.2017 - 9 U 243/14 BSch (https://dejure.org/2017,10984)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. März 2017 - 9 U 243/14 BSch (https://dejure.org/2017,10984)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,10984) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    BinSchG § 5b Abs. 1, Abs. 2; HGB § 428, § 435; BGB § 249, § 251, § 823 Abs. 1; HaftPflG § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 13 Abs. 1, Abs. 4
    Ausschluss der Haftungsbeschränkung beim Schiffseigner bei leichtfertigem Verhalten

  • rewis.io

    Ausschluss der Haftungsbeschränkung beim Schiffseigner bei leichtfertigem Verhalten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Binnengewässer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1
    Haftung des Eigners eines Binnenschiffs wegen Beschädigung einer Brücke durch Kollision mit einem auf dem Schiff aufgestellten Kranausleger

  • rechtsportal.de

    Binnenschifffahrt; Kollision; qualifiziertes Verschulden; Leichtfertigkeit; Haftungsbeschränkung; Sorgfaltsvorkehrungen; wahrscheinlicher Schadenseintritt; vollständige Zerstörung; Neubau; Naturalrestitution

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02

    Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertangabe

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB bei besonders schweren Pflichtverletzungen anzunehmen, bei denen sich der Frachtführer oder die Personen, für die er nach § 428 HGB haftet, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGHZ 158, 322; TranspR 2006, 161; 2004, 399).

    Erforderlich ist das Unterlassen elementarer Schutzvorkehrungen (BGH TranspR 2006, 161).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ a.a.O.; TranspR 2006, 161 TranspR 2004, 399).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu jedoch wiederholt hervorgehoben, dass im Falle der Verletzung elementarer Sorgfaltsvorkehrungen in der Organisation eines Betriebes bereits die Kenntnis des grob mangelhaften Betriebsablaufs das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts einschließt (BGHZ 158, 322) und dass mithin derjenige, der elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterlässt, auch in dem Bewusstsein handelt, dass es wegen des Fehlens solcher Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann (BGH TranspR 2006, 161).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB bei besonders schweren Pflichtverletzungen anzunehmen, bei denen sich der Frachtführer oder die Personen, für die er nach § 428 HGB haftet, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGHZ 158, 322; TranspR 2006, 161; 2004, 399).

    Hierbei muss die aus der Sicht des Handelnden gegebene Wahrscheinlichkeit nicht 50 % überschreiten (BGH TranspR 2004, 309).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu jedoch wiederholt hervorgehoben, dass im Falle der Verletzung elementarer Sorgfaltsvorkehrungen in der Organisation eines Betriebes bereits die Kenntnis des grob mangelhaften Betriebsablaufs das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts einschließt (BGHZ 158, 322) und dass mithin derjenige, der elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterlässt, auch in dem Bewusstsein handelt, dass es wegen des Fehlens solcher Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann (BGH TranspR 2006, 161).

  • OLG Stuttgart, 20.08.2010 - 3 U 60/10

    Binnenschifffahrtstransportvertrag: Transportschaden an Chemikalienfässern wegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14
    Nach der Rechtsprechung ist dies zu bejahen, wenn grundlegende, auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt werden (so bereits BGHZ 74, 162), wenn nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden oder wenn der Handelnde bzw. Verantwortliche sich über Bedenken in Anbetracht von Gefahren hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen (vgl. hierzu OLG Stuttgart VersR 2011, 1074; TranspR 2009, 309 OLG Düsseldorf TranspR 2005, 468).

    Ausreichend ist vielmehr, dass das Risiko des Schadenseintritts nahe liegend ist (OLG Stuttgart VersR 2011, 1074; OLG Oldenburg TranspR 2001, 367) bzw. dass eine geringe, andererseits aber auch nicht völlig belanglose, sondern statistisch relevante Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt gegeben ist (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG München TranspR 2002, 161).

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14
    Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass in diesem Fall für die Frage nach der Möglichkeit einer (Wieder-)Herstellung im Rahmen des § 249 BGB nicht allein auf die Zerstörung des Bauwerks, sondern schadensrechtlich auf eine Gesamtbewertung von Gebäude und Grundstück abzustellen ist, weshalb regelmäßig auch die vollständige Zerstörung eines Gebäudes, auch wenn dieses bereits einige Jahrzehnte alt war, dem Restitutionsverlangen nach Wiederherstellung nichts entgegensteht (vgl. BGHZ 102, 322).
  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 263/01

    Auslegung einer vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14
    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ a.a.O.; TranspR 2006, 161 TranspR 2004, 399).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.2005 - 15 U 23/05

    Frachtführerhaftung; Verschulden; Leichtfertigkeit, Haftungshöchstbetrag

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14
    Nach der Rechtsprechung ist dies zu bejahen, wenn grundlegende, auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt werden (so bereits BGHZ 74, 162), wenn nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden oder wenn der Handelnde bzw. Verantwortliche sich über Bedenken in Anbetracht von Gefahren hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen (vgl. hierzu OLG Stuttgart VersR 2011, 1074; TranspR 2009, 309 OLG Düsseldorf TranspR 2005, 468).
  • OLG Stuttgart, 01.07.2009 - 3 U 248/08

    Haftung des Fixkostenspediteurs eines multimodalen Transports bei einem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14
    Nach der Rechtsprechung ist dies zu bejahen, wenn grundlegende, auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt werden (so bereits BGHZ 74, 162), wenn nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden oder wenn der Handelnde bzw. Verantwortliche sich über Bedenken in Anbetracht von Gefahren hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen (vgl. hierzu OLG Stuttgart VersR 2011, 1074; TranspR 2009, 309 OLG Düsseldorf TranspR 2005, 468).
  • BGH, 16.02.1979 - I ZR 97/77

    Warschauer Abkommen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14
    Nach der Rechtsprechung ist dies zu bejahen, wenn grundlegende, auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt werden (so bereits BGHZ 74, 162), wenn nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden oder wenn der Handelnde bzw. Verantwortliche sich über Bedenken in Anbetracht von Gefahren hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen (vgl. hierzu OLG Stuttgart VersR 2011, 1074; TranspR 2009, 309 OLG Düsseldorf TranspR 2005, 468).
  • OLG Oldenburg, 23.05.2001 - 2 U 77/01

    Schadensersatz; Haftungsbeschränkung; Leichtfertig; Leichtfertigkeit; Wegfall;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14
    Ausreichend ist vielmehr, dass das Risiko des Schadenseintritts nahe liegend ist (OLG Stuttgart VersR 2011, 1074; OLG Oldenburg TranspR 2001, 367) bzw. dass eine geringe, andererseits aber auch nicht völlig belanglose, sondern statistisch relevante Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt gegeben ist (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG München TranspR 2002, 161).
  • OLG München, 27.07.2001 - 23 U 3096/01

    Anspruch auf Schadensersatz eines Transportversicherers gegen ein

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14
    Ausreichend ist vielmehr, dass das Risiko des Schadenseintritts nahe liegend ist (OLG Stuttgart VersR 2011, 1074; OLG Oldenburg TranspR 2001, 367) bzw. dass eine geringe, andererseits aber auch nicht völlig belanglose, sondern statistisch relevante Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt gegeben ist (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG München TranspR 2002, 161).
  • AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18

    Ersatzanspruch des Absenders bei Ladungsschaden in der Binnenschifffahrt:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB bei besonders schweren Pflichtverletzungen anzunehmen, bei denen sich der Frachtführer oder die Personen, für die er nach § 428 HGB haftet, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2004 - I ZR 205/01 -, Rn. 27; Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 120/02 -, Rn. 31; siehe auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2017 - 9 U 243/14 BSch -, juris; Koller, § 435 HGB, Rn. 6, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht