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   OLG Naumburg, 09.08.2001 - 10 W 31/01   

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https://dejure.org/2001,7026
OLG Naumburg, 09.08.2001 - 10 W 31/01 (https://dejure.org/2001,7026)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.08.2001 - 10 W 31/01 (https://dejure.org/2001,7026)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09. August 2001 - 10 W 31/01 (https://dejure.org/2001,7026)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Terminsverlegung; Behinderung des Verfahrens; Verfahrensleitung; Willkürliche Benachteiligung; Unzumutbarkeit der Terminswahrnehmung; Verfahrensverzögerung

  • Judicialis

    ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § ... 46 Abs. 2 2. Halbs.; ; ZPO § 577 Abs. 1 u. 2; ; ZPO § 567 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 42 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 3; ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 22 Abs. 1; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richterablehnung - Befangenheit - Zurückweisung von Terminsverlegungsanträgen - willkürliche Benachteilung - gesetzlicher Feiertag - Urlaubspläne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 502
  • FamRZ 2003, 40 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.08.2001 - 10 W 31/01
    Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; BGHZ 77, 70, 72; KG OLGZ 1994, 86, 87; Vollkommer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 21. Aufl. 1999, § 42 Rn.
  • BGH, 18.04.1980 - RiZ(R) 1/80

    Dienstliche Äußerung zu Ablehnungsgesuch als richterliche Tätigkeit

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.08.2001 - 10 W 31/01
    Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; BGHZ 77, 70, 72; KG OLGZ 1994, 86, 87; Vollkommer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 21. Aufl. 1999, § 42 Rn.
  • KG, 07.05.1993 - 24 U 4707/92
    Auszug aus OLG Naumburg, 09.08.2001 - 10 W 31/01
    Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; BGHZ 77, 70, 72; KG OLGZ 1994, 86, 87; Vollkommer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 21. Aufl. 1999, § 42 Rn.
  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvR 615/11

    Offensichtlich unhaltbare Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs verletzt

    Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 13, 72 ; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 9. August 2001 - 10 W 31/01 -, NJW-RR 2002, S. 502 f.; OLG München, Beschluss vom 22. November 2005 - 19 W 2668/05 -, juris, Rn. 6).
  • OLG Köln, 04.09.2009 - 20 W 46/09

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen der Sachbehandlung von

    Anders ist dies aber, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzen würde oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH NJW 2006, 2492; OLG Naumburg NJW-RR 2002, 502; OLG Frankfurt OLGR 2006, 929; NJW 2009, 1007).
  • OLG Naumburg, 24.01.2012 - 10 W 42/11

    Richterablehnung im Arzthaftungsprozess: Besorgnis der Befangenheit wegen

    Eine derartige Überprüfung erfolgt allein im Rechtsmittelzug, weshalb die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit kein Instrument der Verfahrens- bzw. Fehlerkontrolle darstellt (vgl. BGH NJW 2002, 2396; KG Berlin OLGR KG Berlin 2005, 291; KG Berlin MDR 2005, 708; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2008, 355 - 357 zitiert nach juris; OLG Naumburg NJW-RR 2002, 502 - 503; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42, RN 28 m. w. N.).
  • OLG Köln, 05.08.2004 - 13 U 35/04

    Missbräuchliche Richterablehnung zur Erzwingung einer Terminsverlegung

    Das ist in der Rechtsprechung insbesondere dann vielfach bejaht worden, wenn die Verweigerung einer Terminsverlegung - selbst wenn sie zu Unrecht erfolgt sein mochte - zum Anlass genommen wurde, durch Anbringung eines auf diese Verweigerung gestützten Ablehnungsgesuchs - gewissermaßen in letzter Minute - eine Terminsverlegung doch noch zu erzwingen (LSG Schleswig, Beschluss vom 28.12.2001 - L 3 SF 25/01 SAB -, abrufbar in Juris; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1042; OLG Naumburg, NJW-RR 2002, 502; OLG Köln, OLGR 2003, 107).
  • OLG Dresden, 19.11.2018 - 1 W 904/18
    Eine derartige Überprüfung erfolgt allein im Rechtsmittelzug, weshalb die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle darstellt (BGH, Beschl. v. 14.05.2002, Az.: XI ZR 388/01; KG Berlin, OLGR KG Berlin, 2005, 291; KG Berlin, Beschl. v. 06.10.2004, Az.: 15 W 98/04; OLG Naumburg, Beschl. v. 09.08.2001, Az.: 10 W 31/01, juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 24.01.2012, Az.: 10 W 42/11, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 28 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 25.05.2021 - 2 W 16/21

    Terminverlegungsantrag abgelehnt: Nur ausnahmsweise ein Befangenheitsgrund!

    Anders ist dies aber, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzen würde oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH NJW 2006, 2492; OLG Naumburg NJW-RR 2002, 502; OLG Frankfurt OLGR 2006, 929NJW 2009, 1007; OLG Köln, MDR 2010, 283; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2020 - 15 WF 158/20BeckRS 2020, 18690 - beck-online).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.04.2006 - L 1 SF 34/06

    Befangenheit des Richters bei verweigerter Terminsverlegung

    Im Falle der Verweigerung einer Terminsverlegung wird in der Rechtsprechung im Anschluss an diese Grundsätze insbesondere dann von einem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrag ausgegangen, wenn die Verweigerung einer Terminsverlegung - selbst wenn sie zu Unrecht erfolgt sein mochte - zum Anlass genommen wird, durch Anbringung eines Ablehnungsgesuchs in letzter Minute eine Terminsverlegung zu erzwingen (vgl. etwa LSG Schleswig, Beschluss vom 28.12.2001 - L 3 SF 25/01 SAB; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1042; OLG Naumburg, NJW-RR 2002, 502; OLG Köln, OLGR 2003, 107).
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