Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 08.02.2006 - 4 UF 92/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Zugewinnausgleich: Berücksichtigung des Unternehmens des selbstständig tätigen Ehegatten
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1373 BGB; § 1378 Abs. 1 BGB; § 287 ZPO; § 288 ZPO
Notwendigkeit einer Unternehmensbewertung bei Selbstständigen zur Zugewinnberechnung im Falle einer Vereinbarungüber das Außerachtlassen der Einnahmen aus dem Betrieb zwischen den Ehegatten; Grundsätze zur Ermittlung des maßgeblichen Anfangsvermögens und Endvermögens bei ... - IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Notwendigkeit einer Unternehmensbewertung bei Selbstständigen zur Zugewinnberechnung im Falle einer Vereinbarungüber das Außerachtlassen der Einnahmen aus dem Betrieb zwischen den Ehegatten; Grundsätze zur Ermittlung des maßgeblichen Anfangsvermögens und Endvermögens bei ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; BGB § 1373; BGB § 1378 Abs. 1
Zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs bei selbständiger Tätigkeit - Unternehmensbewertung; Vorrang des Unterhalts? - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
Verfahrensgang
- AG Varel, 08.06.2005 - 2 F 30/99
- AG Varel, 08.02.2006 - 2 F 30/99
- OLG Oldenburg, 08.02.2006 - 4 UF 92/05
- BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
Papierfundstellen
- NJW 2006, 2125
- NJW 2008, 1248 (Ls.)
- FamRZ 2006, 1031
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00
Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung
Auszug aus OLG Oldenburg, 08.02.2006 - 4 UF 92/05
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2002 (FamRZ 2003, 432 ff) festgestellt, dass die Partizipation eines Unterhaltsberechtigten an einer Vermögensposition in zweifacher Weise, nämlich vorab im Zugewinnausgleich an den durch die künftige Gewinnerwartung geprägten Vermögenswert der Beteiligung und sodann im Wege des Unterhalts nochmals an jenem nunmehr als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigenden Gewinnanteil nicht stattzufinden hat, da eine solche zweifache Teilhabe dem Grundsatz widerspräche, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wird. - OLG Köln, 12.07.2005 - 4 UF 244/04
Abänderungsklage bezüglich nachehelichen Unterhalts bei konkreter …
Auszug aus OLG Oldenburg, 08.02.2006 - 4 UF 92/05
Insbesondere vermag er sich nicht der vom Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2005 in der Sache 4 UF 244/04 vertretenen Auffassung anzuschließen, dass ein im Zugewinnausgleichsverfahren einbezogener Good will einer Arztpraxis auf die konkrete Bedarfsberechnung des Unterhaltsberechtigten keinen Einfluss habe.
- BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
Berücksichtigung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis beim …
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1031 ff. (mit Anm. Hoppenz) veröffentlicht ist, hat ein aktives Endvermögen des Antragsgegners von 332.274,83 DM (169.889,42 EUR) zugrunde gelegt. - OLG Hamm, 15.01.2009 - 1 UF 119/07
Berücksichtigung des Wertes des Anteils eines Ehegatten an einer zahnärztlichen …
In seiner Begründung hat es sich auf die damalige BGH-Rechtsprechung zum Verbot der Doppelverwertung bei Unterhalt und Zugewinnausgleich (FamRZ 2003, 432) sowie auf die Entscheidung OLG Oldenburg, FamRZ 2006, 1031 (…m. abl. Anm. Hoppenz, a.a.O., 1033) bezogen und den Wert des Anteils des Antragstellers an der Zahnarztpraxis bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs überhaupt nicht berücksichtigt, weil daraus schließlich schon der Unterhalt fließe. - OLG Dresden, 17.01.2008 - 21 UF 447/07
Zugewinnausgleich
Soweit sich der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg (FamRZ 2006, 1031) bezogen hat, vermag der Senat aus dieser keine Schlussfolgerungen für die Frage der Unternehmensbewertung und eventuell zu berücksichtigender fiktiver Ertragssteuern zu ziehen.